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3 Wx 31/00 - Bestimmtheitsgrundsatz; Grundbuch; Grundbucheintragung; Sondereigentum; EintragungsantragLeitsatz: Soll an baulich selbständigen Garagen Sondereigentum begründet werden, sind dem Grundbuchamt mit dem Eintragungsantrag wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes im Sachen- und Grundbuchrecht auch für diese Gebäudeteile die in § 7 Abs. 4 WEG genannten Unterlagen vorzulegen.OLG Düsseldorf07.02.2000
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24a C 295/99 - Keine Klagebefugnis des bisherigen Vermieters nach Veräußerung; Verlust der Vermieterstellung vor Eintritt der Rechtshängigkeit (Klagezustellung); Parteiwechsel nur innerhalb der Klagefrist des § 2 MHGLeitsatz: 1. Eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 2 MHG ist unbegründet, wenn die Klage durch denjenigen erhoben wird, der seine Vermieterstellung vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit durch die Eintragung des Erwerbers verloren hat. 2. Ein Parteiwechsel auf den neuen Vermieter muß innerhalb der Klagefrist des § 2 Absatz 3 MHG erfolgen.AG Charlottenburg04.02.2000
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3 Wx 448/99 - Verfahrensstandschaft; Prozeßstandschaft; Verwalter; ausgeschieden; Ermächtigung; Wohngeld; Mehrheitsbeschluß; Verzugszinsen; VerzugLeitsatz: 1. Ist der Verwalter durch Eigentümerbeschluß im Wege der gewillkürten Verfahrensstandschaft zur gerichtlichen Geltendmachung von Wohngeld ermächtigt, so ist er auch nach seinem Ausscheiden aus dem Verwalteramt als legitimiert anzusehen, ein anhängiges Verfahren bis zum Abschluß fortzuführen, sofern die Gemeinschaft die Ermächtigung nicht widerruft. 2. Der unangefochten gebliebene Mehrheitsbeschluß, wonach Hausgelder ab Verzug mit 8 % zu verzinsen sind, ist - da nicht nichtig - für die Beteiligten wirksam und bindend.OLG Düsseldorf04.02.2000
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V ZR 260/98 - Nutzungsherausgabeanspruch des FiskusLeitsatz: a) Der Fiskus, der Anspruch auf unentgeltliche Auflassung eines ehemaligen Bodenreformgrundstücks hat, kann die Herausgabe von Nutzungen nur insoweit verlangen, als sie auf die Zeit ab Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 entfallen (im Anschluß an BGHZ 140, 223). b) Der Eigentümer, der nach den Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform Nutzungsentgelt an den Fiskus herauszugeben hat, hat hierbei, anders als der Geldschuldner, für das eigene Zahlungsvermögen nicht einzustehen; gehört das Grundstück nicht zu den Hauswirtschaften oder Schlägen (Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB), ist er frei, wenn er das Entgelt vor der Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16. Februar 1996 (BGHZ 132, 71) Mitte des Jahres 1996 in Unkenntnis des Auflassungsanspruchs des Fiskus anderweit verwendet hat. c) An die Stelle des Anspruchs des Fiskus auf Herausgabe des aus einem ehemaligen Bodenreformgrundstück gezogenen Nutzungsentgelts kann der Anspruch auf Herausgabe des durch die Tilgung einer Verbindlichkeit oder durch die Ersparnis von Aufwendungen Erlangten treten, wenn das Entgelt hierfür Verwendung gefunden hat.BGH04.02.2000
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19 C 107/99 - Ausnutzung eines geringen Angebots; WirtschaftsstrafgesetzLeitsatz: Bei Abschluß eines Mietvertrages im November 1996 muß der Mieter, der sich auf eine Mietpreisüberhöhung beruft, konkrete Umstände vortragen, aus denen sich die Ausnutzung einer Mangellage durch den Vermieter ergibt.AG Charlottenburg03.02.2000
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III ZR 313/98 - Fernmeldekabel, Kabeltragwanne für - und Straßenbaulast; Straßenbaulast, - für In- standsetzung einer KabeltragwanneLeitsatz: Errichtet und betreibt der Inhaber der Straßenbaulast in oder auf der Straße - hier: unter einer Brücke - eine zur Aufnahme von Versorgungsleitungen geeig nete und bestimmte Kabeltragwanne, in der vereinbarungsgemäß (auch) die Deutsche Bundespost bzw. ihre Nachfolgeunternehmen Fernmeldekabel ver legt haben, so ist diese Wanne weder Teil der Fernmeldelinie i. S. d. § 1 TWG noch Teil des Verkehrsweges i. S. d. § 1 TWG, § 1 Abs. 4 FStrG. Die Frage, ob und in welchem Umfang sich die Post an den Kosten zu beteiligten hat, die der Träger der Straßenbaulast für eine Instandsetzung und Verbesserung der Ka beltragwanne aufgewendet hat, beantwortet sich daher nicht nach den §§ 2 ff. TWG, sondern allein nach den über die Mitbenutzung der Wanne getroffenen Abreden.BGH03.02.2000
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2Z BR 105/99 - Eigentümerbeschluß; Verwalterhaftung für formelle FehlerLeitsatz: 1. Werden die Kosten eines Wohnungseigentumsverfahrens den auf der Antragsgegnerseite beteiligten Wohnungseigentümern und dem Verwalter als Gesamtschuldner auferlegt, so bilden, für den Ausgleich unter den Gesamtschuldnern die Wohnungseigentümer eine Haftungseinheit, wenn Gegenstand der gegen sie gerichteten Anträge die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums war. 2. Grundsätzlich haben die Wohnungseigentümer den Verwalter, der ihre Interessen in einem gerichtlichen Verfahren wahrnimmt, von ihm auferlegten Verfahrenskosten freizustellen. Dies gilt nicht, soweit der Verwalter den Wohnungseigentümern zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil er den Anfall der Verfahrenskosten wegen Verletzung seiner Vertragspflichten zu vertreten hat.BayObLG03.02.2000
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10 U 197/98 - Arglistige Täuschung; Nebenkostenvorauszahlung; Betriebskostenvorauszahlung; Anfechtung; Mietvertrag; EntwässerungskostenLeitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Schadensersatzanspruch des Mieters oder seine Berechtigung zur Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung in Betracht kommt, wenn die tatsächliche Mietbelastung die vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen erheblich überschreitet. 2. Die mietvertraglich geregelten "Kosten der Entwässerung" umfassen mangels einer gegenteiligen Regelung auch die Aufwendungen des Vermieters für das Abführen von Oberflächenwasser, so daß diese in gleicher Weise umlagefähig sind.OLG Düsseldorf03.02.2000
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III ZR 296/98 - Wasserhaushaltsgesetz, Erlaubnis zur Gewässerbenutzung nach dem -; Amtshaf- tung, - wegen Untersagung der GewässerbenutzungLeitsatz: a) Die nach § 7 WHG erteilte wasserrechtliche Erlaubnis begründet eine Le galisierungswirkung für die gestattete Gewässerbenutzung. Ohne Widerruf der Erlaubnis kann eine solche Nutzung - soweit sie sich im Rahmen der Erlaubnis hält - nicht auf der Grundlage der (wasser-) polizeilichen Generalklausel unter sagt werden. Das gilt auch dann, wenn die Gewässerbenutzung nun im Wider spruch zu einer nachträglich ergangenen Wasserschutzgebietsverordnung steht. b) Gegenüber einem Amtshaftungsanspruch aufgrund rechtswidriger Untersa gung einer erlaubten Gewässerbenutzung ist der Einwand rechtmäßigen Alter nativverhaltens wegen eines sonst gebotenen Widerrufs der wasserrechtli chen Erlaubnis jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn ein solcher Widerruf der erkennbaren damaligen Absicht der Verwaltungsbehörde widersprochen hätte.BGH03.02.2000
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10 W 1/00 - Umlegungsmaßstab Fläche und Miettage; Unbilligkeit der Betriebskostenumlage vom Mieter darzulegenLeitsatz: 1. Das Bestimmungsrecht nach billigem Ermessen läßt dem Vermieter begriffsnotwendig einen bis an die objektiven Grenzen der Billigkeit reichenden Ermessensspielraum bei der Wahl der in Betracht kommenden Verteilungsschlüssel, so daß es im Streitfall zunächst dem Mieter obliegt, die Billigkeit der getroffenen Leistungsbestimmung substantiiert zu bestreiten. Ist das geschehen, ist es Sache des Vermieters, die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die die Billigkeit seiner Leistungsbestimmung rechtfertigen. 2. Enthält der Mietvertrag keine anderslautende Regelung, so ist der gewerbliche Vermieter nach §§ 315, 316 BGB berechtigt, den Jahresgesamtbetrag der als umlagefähig vereinbarten Kosten der Straßenreinigung/des Winterdienstes für ein Geschäftshaus mit Ladenpassage auf der Basis des Flächenmaßstabs nach Miettagen zeitanteilig auf den Mieter umzulegen, auch wenn dessen Mietzeit erst am 18. Juni begonnen hat. 3. Die kurze Verjährung der §§ 197, 201 BGB gilt auch für den Anspruch des gewerblichen Vermieters auf Zahlung des sich aus der allgemeinen Betriebskostenabrechnung ergebenden Saldos. 4. Zur Frage der Verwirkung einer Nebenkostennachforderung bei Versäumung einer vertraglich vereinbarten Abrechnungsfrist.OLG Düsseldorf03.02.2000