Urteil Verfahrensstandschaft
Schlagworte
Verfahrensstandschaft; Prozeßstandschaft; Verwalter; ausgeschieden; Ermächtigung; Wohngeld; Mehrheitsbeschluß; Verzugszinsen; Verzug
Leitsätze
1. Ist der Verwalter durch Eigentümerbeschluß im Wege der gewillkürten Verfahrensstandschaft zur gerichtlichen Geltendmachung von Wohngeld ermächtigt, so ist er auch nach seinem Ausscheiden aus dem Verwalteramt als legitimiert anzusehen, ein anhängiges Verfahren bis zum Abschluß fortzuführen, sofern die Gemeinschaft die Ermächtigung nicht widerruft.
2. Der unangefochten gebliebene Mehrheitsbeschluß, wonach Hausgelder ab Verzug mit 8 % zu verzinsen sind, ist - da nicht nichtig - für die Beteiligten wirksam und bindend.
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