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5 C 84/22 - Unwirksame Mietenbegrenzungsverordnung, Jahresbetrag der streitigen Miete für Streitwert maßgeblichLeitsatz: 1. Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 ist wegen fehlender Veröffentlichung der Begründung nichtig (Anschluss an AG Neukölln GE 2022, 1312).2. Der Rechtsprechung des Kammergerichts (GE 2022, 1258) ist zu folgen, wonach der Streitwert für eine Klage wegen Verstoßes gegen die Mietpreisbremse nach dem Jahresbetrag der streitigen Mietdifferenz zu bemessen ist.(Leitsätze der Redaktion)AG Mitte14.03.2023
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BVerwG 8 C 6.19 - Erbenbegriff nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG, Ausgleichsleistung wegen einer besatzungshoheitlichen Enteignung des Grundstücks in der DDRLeitsatz: Der Begriff des Erben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG bestimmt sich allein nach § 1922 Abs. 1 BGB.BVerwG12.02.2020
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VII ZR 156/13 - Ansichziehen kaufvertraglicher Nacherfüllungsansprüche der Erwerber gegen den Bauträger, Sachmängelhaftung für „gebrauchte“ Eigentumswohnungen nach KaufvertragsrechtDer Fall: ...unter § 5 „Sachmängelfreiheit“ folgende...BGH25.02.2016
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1 W 6784/97 - Erbscheinsverfahren; Beendigung; Erbscheinsantrag; RechtsschutzinteresseLeitsatz: ...materielle Rechtskraft erwachsen ist. 5. Das...KG01.07.1999
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1 BvR 1184/09 - Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG; Versagung einer Entschädigung gem. DDR-EErfG für Enteignungen gem. § 4 der „Konzernverordnung“; Gleichheitsgrundsatz; Willkürverbot; Eigentumsgarantie; Entschädigungszusage; entschädigungslose Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; besatzungsrechtliche Enteignung; KonzernverordnungsenteignungLeitsatz: 1. Art. 14 Abs. 1 GG schützt Ansprüche auf Erfüllung einer besatzungsrechtlichen, besatzungshoheitlichen oder nach dem Recht der DDR ergangenen Entschädigungszusage allenfalls in dem Umfang, der sich aus dem DDR-EErfG ergibt. 2. Die Annahme, bei der Entschädigung aus § 4 KonÜbfV BE handele es sich nicht um eine Entschädigungszusage i. S. d § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG, ist nachvollziehbar und in sich folgerichtig. Eine noch zu erfüllende Entschädigungszusage liegt erst dann vor, wenn sich diese derart verdichtet hatte, dass es verfehlt wäre, die ihr zugrunde liegende Enteignung als entschädigungslos i. S. d. § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG anzusehen. 3. Art. 3 Abs. 1 GG ist durch diese Auslegung von § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG nicht verletzt, weil diese Vorschrift nicht nur für juristische Personen, sondern auch für natürliche Personen gilt, die von einer entschädigungslosen besatzungshoheitlichen oder besatzungsrechtlichen Enteignung betroffen sind. 4. Der Ausschluss juristischer Personen von Wiedergutmachungsleistungen aufgrund des Zusammenspiels der Regelungen in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG und § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG ist verfassungsgemäß. (Leitsätze der Redaktion)BVerfG01.08.2012