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Urteil Erbenbegriff nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG, Ausgleichsleistung wegen einer besatzungshoheitlichen Enteignung des Grundstücks in der DDR
Schlagworte
Erbenbegriff nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG, Ausgleichsleistung wegen einer besatzungshoheitlichen Enteignung des Grundstücks in der DDR
Leitsatz
Der Begriff des Erben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG bestimmt sich allein nach § 1922 Abs. 1 BGB.
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