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Suchergebnis Urteilssuche (281 - 290 von 731)

  1. 24 W 126/05 - Inhalt der Zweckbestimmung "Teileigentum"; Grenzen des Vertrauensschutzes des teilungserklärungswidrigen Nutzers von Sondereigentum; Arztpraxis; Aufrechnung mit unzulässiger Nutzung
    Leitsatz: 1. In der die gesetzliche Beschreibung des Teileigentums (§ 1 Abs. 3 WEG) wiederholenden Bezeichnung eines Raumes in der Teilungserklärung als "nicht Wohnzwecken dienender Raum" liegt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter des Inhalts, dass der Raum zwar nicht zu Wohnzwecken, aber grundsätzlich zu jedem anderen beliebigen Zweck genutzt werden darf. Für die weitergehende Frage, ob eine bestimmte Nutzung zulässig ist, sind neben etwaigen Regelungen in der hierzu auszulegenden Teilungserklärung nach den in § 15 Abs. 2 WEG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken auch Lage und Beschaffenheit des Raumes von Bedeutung. Die Zweckbestimmung "Teileigentum" ist nicht mit der Vereinbarung einer gewerblichen bzw. freiberuflichen Nutzung gleichzusetzen. Bei einem Teileigentum kann es sich auch um eine zwar zur Wohnung gehörende, aber nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmte, sondern nur mit der Wohnnutzung im Zusammenhang stehende, untergeordneten Zwecken dienende Räumlichkeit handeln, etwa einen Abstellraum, einen Hobbyraum oder eine Werkstatt. 2. Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und führt zu einer inhaltlichen Begrenzung des Rechts im Verhältnis zwischen Verletztem und Verletzer. Wesen der Verwirkung ist es, das Recht des an sich Berechtigten, vom Pflichtigen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu verlangen, aus Gründen des Vertrauensschutzes des Pflichtigen zu begrenzen. Dieser Vertrauensschutz kann aber nur dahin gehen, dass der Berechtigte seine nach der bisherigen Rechtslage bestehenden, aber nicht ausgeübten Rechte auch weiterhin nicht geltend macht. Der auf Verwirkung begründete Vertrauensschutz eines sein Sondereigentum in teilungserklärungswidriger Weise nutzenden Sondereigentümers kann nur dahin gehen, dass er bei gleichbleibenden Umständen die bisherige Nutzung im bisherigen Umfang fortsetzen kann. Sein Vertrauensschutz erstreckt sich aber nicht darauf, anstelle der bisherigen teilungserklärungswidrigen Nutzung nunmehr eine andersartige, ebenfalls teilungserklärungswidrige Nutzung beanspruchen zu können. Die Untersagung der nunmehr beabsichtigten teilungserklärungswidrigen Nutzung setzt nicht voraus, dass sie für die weiteren Wohnungseigentümer störender ist als eine zuvor ausgeübte andersartige teilungserklärungswidrige Nutzung. 3. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass nur derjenige Rechte geltend machen kann, der sich selbst rechtstreu verhalten hat. Eine "Aufrechnung" unzulässiger Nutzungen von Sondereigentum findet nicht statt.
    KG
    22.12.2006
  2. 13 U 51/06 - Quantität und Qualität des Besucherverkehrs bei Mitmietern und Aufhebung der Zugangskontrolle bei Vermietung hochpreisiger Gewerberäume als Mietmangel (hier: Job-Center, Schuldner- und Suchtberatungstelle)
    Leitsatz: Die Quantität und Qualität des Besucherverkehrs der Mitmieter sowie die Aufhebung der Zugangskontrolle können den Mieter gewerblicher Mieträume unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zur Mietminderung wegen eines Sachmangels berechtigen.
    OLG Stuttgart
    21.12.2006
  3. I-10 U 80/06 - Befristetes Mietverhältnis, Verlängerungsklausel, Indexklausel
    Leitsatz: 1. Ein befristetes Mietverhältnis mit Verlängerungsklausel verlängert sich automatisch auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, wenn es nicht zum vereinbarten Vertragsende gekündigt wird. Unterbleibt die Kündigung, wird das Mietverhältnis mit demselben Vertragsinhalt fortgesetzt. Umgekehrt endet das Mietverhältnis zu dem vertraglich oder gesetzlich bestimmten Zeitpunkt, wenn es von einer der Parteien gekündigt wird. 2. Nichts anderes gilt, wenn die Verlängerung des Mietverhältnisses nicht an den Ausspruch oder das Ausbleiben einer Kündigung, sondern an die Erklärung oder das Fehlen eines Widerspruchs gegen die Verlängerung geknüpft ist. 3. Ein Widerspruch gegen die Verlängerung der Fortsetzung des Mietverhältnisses kann schlüssig erklärt werden, sofern sich zweifelsfrei ergibt, dass eine Partei das Mietverhältnis beenden möchte. 4. Eine Vorenthaltung i.S. des § 546 a BGB liegt nicht vor, wenn  der Vermieter - wie hier die Klägerin mit ihrem Feststellungsantrag - von der Fortsetzung des Mietverhältnisses ausgeht. 5. Zur Wirksamkeit einer Indexklausel, wenn der Mietvertrag eine Verlängerungsoption zugunsten des Mieters und zugleich formularmäßige „automatische“ Verlängerungsklausel mit einem beiden Parteien eingeräumten Widerspruchsrecht enthält. 6. Zur Wirksamkeit einer Preisklausel nach § 4 PrKV.
    OLG Düsseldorf
    21.12.2006
  4. 12 W 66/06 - Gebührenstreitwert für Klage auf Leistung zukünftiger Nutzungsentschädigung
    Leitsatz: Der Gebührenstreitwert einer Klage auf zukünftige Leistung von Nutzungsentschädigung für Gewerberaum nach beendetem Mietvertrag bis zum - unbekannten - Zeitpunkt der Räumung ist nicht nach § 9 ZPO, sondern nach § 3 ZPO zu bestimmen; in einfach gelagerten Fällen ist dieser Streitwert auf den zwölffachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen. (Bestätigung der Auffassung des Senats im Beschluß vom 22. Dezember 2005 - 12 W 46/05 - GE 2006, 188)
    KG
    20.12.2006
  5. 4 U 600/06 - Konkludente Annahme einer Realofferte; Versorgungsunternehmen; Vertragsschluß; Willenserklärung; Gasverträge; Fernwärmeverträge; Stromverträge; Wasserverträge
    Leitsatz: 1. In dem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegt ein Vertragsangebot in Form einer sog. Realofferte vor, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. 2. Für die Frage, wem die tatsächliche Entnahme als eine auf den Abschluß eines Versorgungsvertrags gerichtete Willenserklärung zuzurechnen ist, kommt es nicht auf die Eigentümerstellung als solche, sondern auf die dadurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluß an.
    OLG Jena
    20.12.2006
  6. 4 U 865/05 - Verkehrssicherungspflicht; Dachlawine; Schneefanggitter
    Leitsatz: 1. Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht kann ein Hauseigentümer nur dann aus einem Unterlassen in Anspruch genommen werden, wenn er eine Rechtspflicht hatte, Vorkehrungen zu treffen, um einen durch Schneesturz entstehenden Schaden abzuwenden. 2. Das bedeutet, daß ein Hauseigentümer daher nur bei besonderen Umständen Schutzmaßnahmen gegen die durch Schneesturz (von seinem Hausdach) drohenden Gefahren ergreifen muß. 3. Bei der Beurteilung, ob in einer bestimmten Höhenlage (des Thüringer Waldes) Schneefanggitter auf den Hausdächern anzubringen sind, ist auf die örtlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles abzustellen. Hierbei kann die jeweilige Ortssatzung, die die Erforderlichkeit von Schneeschutzvorrichtungen anordnet oder nicht, ein (wichtiges) Indiz für eine solche Rechtspflicht sein.
    OLG Jena
    20.12.2006
  7. 2 U 246/05 - Aufwendungsersatz; Instandsetzung; Instandhaltung; Restitution
    Leitsatz: Kosten für gewöhnliche Instandsetzungsmaßnahmen, die den Verfügungsberechtigten als Vermieter nicht zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen, sind nicht erstattungsfähig. Dazu gehören alle Maßnahmen, die nicht unbedingt zur Gebäudeerhaltung, Gefahrenabwehr oder Erfüllung der Vermieterpflichten erforderlich sind. (Leitsatz der Redaktion)
    OLG Frankfurt a. M.
    15.12.2006
  8. 8 U 83/06 - Widerruf einer Gartennutzung; Gestaltung; Leihverhältnis
    Leitsatz: Zum Widerruf des Vermieters hinsichtlicht einer Gartennutzung durch den Mieter.
    KG
    14.12.2006
  9. 12 W 73/06 - Zwangsvollstreckung bei Zutrittsgewährung; Schlüsselaushändigung; Besitzeinräumung; Zwangsgeld
    Leitsatz: Die Verurteilung des Vermieters, dem Mieter durch Aushändigen von Schlüsseln oder Wiedereinbau der alten Schlösser Zutritt zu den Mieträumen zu verschaffen, wird nicht nach § 885 ZPO, sondern nach § 888 ZPO vollstreckt.
    KG
    14.12.2006
  10. I-10 U 68/06 - Gesellschafterhaftung; Anfechtung bei Täuschungshandlung; Formbedürftigkeit; fehlerhafter Beitritt zu einer GbR; Keine notarielle Beurkundung einer Anteilsübertragung bei Grundbesitzgesellschaft
    Leitsatz: 1. Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf grundsätzlich auch dann keiner notariellen Beurkundung, wenn das Gesellschaftsvermögen im wesentlichen aus Grundbesitz besteht. 2. § 123 BGB setzt voraus, daß sich der Anfechtende bei Abgabe seiner Willenserklärung über einen Umstand geirrt hat, weil ein anderer eine Täuschungshandlung begangen hat, sowie daß der Irrtum den Entschluß zur Abgabe der Willenserklärung veranlaßt hat, wobei es ausreicht, wenn die Täuschungshandlung eine von mehreren Ursachen ist und die Entschließung lediglich beeinflußt hat. 3. Die Täuschungshandlung kann in Angaben bestehen, die Tatsachen vorspiegeln, entstellen oder - bei Bestehen einer Aufklärungspflicht - verschweigen. 4. Zur Anwendung der zur fehlerhaften Gesellschaft entwickelten Grundsätze auf den fehlerhaften Beitritt zur einer GbR.
    OLG Düsseldorf
    14.12.2006