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Urteil Zwangsvollstreckung bei Zutrittsgewährung
Schlagworte
Zwangsvollstreckung bei Zutrittsgewährung; Schlüsselaushändigung; Besitzeinräumung; Zwangsgeld
Leitsatz
Die Verurteilung des Vermieters, dem Mieter durch Aushändigen von Schlüsseln oder Wiedereinbau der alten Schlösser Zutritt zu den Mieträumen zu verschaffen, wird nicht nach § 885 ZPO, sondern nach § 888 ZPO vollstreckt.
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