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Urteil Gebührenstreitwert für Klage auf Leistung zukünftiger Nutzungsentschädigung
Schlagworte
Gebührenstreitwert für Klage auf Leistung zukünftiger Nutzungsentschädigung
Leitsatz
Der Gebührenstreitwert einer Klage auf zukünftige Leistung von Nutzungsentschädigung für Gewerberaum nach beendetem Mietvertrag bis zum - unbekannten - Zeitpunkt der Räumung ist nicht nach § 9 ZPO, sondern nach § 3 ZPO zu bestimmen; in einfach gelagerten Fällen ist dieser Streitwert auf den zwölffachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen. (Bestätigung der Auffassung des Senats im Beschluß vom 22. Dezember 2005 - 12 W 46/05 - GE 2006, 188)
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