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  1. 8 U 22/05 - Schadensersatz wegen unberechtigter Wegnahme von Mietereinbauten; formularmäßiger Ausschluß des Wegnahmerechts des Mieters; Aufwendungsersatzansprüche des Mieters nach Eigentumswechsel; Schönheitsreparaturen ohne Fristenplan; Anspruch auf Geldersatz für nicht auszuführende Schönheitsreparaturen bei geplantem Umbau
    Leitsatz: 1. Modernisierungen sind keine Einrichtungen, die der Mieter wegnehmen darf. Nimmt er dennoch die zu diesem Zweck eingefügten Sachen weg, kann er sich schadensersatzpflichtig machen. 2. Der formularmäßige Ausschluß des Wegnahmerecht des Gewerberaummieters ohne gleichzeitigen Ausschluß etwaiger gesetzlicher Ausgleichsansprüche für Mietereinbauten ist wirksam. 3. Sofort fällige Aufwendungsersatzansprüche des Mieters richten sich nicht gegen den nach der Aufwendung in den Mietvertrag eingetretenen Erwerber , sondern gegen den früheren Vermieter. 3. Die Überwälzung der Schönheitsreparaturen ist auch ohne Nennung eines Regel-Fristenplans hinreichend bestimmt. Der Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz wegen Nichtausführung der Schönheitsreparaturen geht bei Umbauabsicht nach Beendigung des Mietverhältnisses in eine Geldforderung in Höhe desjenigen Betrages über, den der Mieter ohne den Umbau zur Erfüllung seiner Schönheitsreparaturpflicht aufzuwenden gehabt hätte. Hinterläßt der Mieter die Mieträume in eine Rohbauzustand ist ein Mietausfall von zwei Monaten nicht zu beanstanden, wenn der Vermieter substantiiert dartut , daß er die Räume nach Rückgabe in ordnungsgemäßen Zustand sofort hätte weiter vermieten können. (Leitsätze der Redaktion)
    KG
    19.01.2006
  2. IX ZR 232/04 - Zwangssicherungshypothek nach Freigabe im Insolvenzverfahren
    Leitsatz: a) Von der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre betroffene Sicherungen eines Gläubigers sind gegenüber jedermann (schwebend) unwirksam. b) Wird infolge der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre eine Zwangshypothek unwirksam, entsteht keine Eigentümergrundschuld. c) Sicherungen eines Gläubigers, die infolge der Rückschlagsperre unwirksam geworden sind, können ohne Neueintragung mit entsprechend verändertem Rang wirksam werden, wenn sie als Buchposition erhalten sind und die Voraussetzungen für eine Neubegründung der Sicherung im Wege der Zwangsvollstreckung bestehen. d) Gibt der Insolvenzverwalter ein Grundstück aus der Masse frei, welches buchmäßig mit einer durch die Rückschlagsperre unwirksam gewordenen Zwangshypothek belastet ist, kann die Zwangshypothek trotz des Verbots, während des Insolvenzverfahrens in massefreies Vermögen des Schuldners zu vollstrecken, schon im Zeitpunkt der Freigabe wieder wirksam werden.
    BGH
    19.01.2006
  3. III ZR 121/05 - Gemeindehaftung bei Überschwemmung; höhere Gewalt
    Leitsatz: Beim Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens infolge eines Katastrophenregens kann sich die Gemeinde gegenüber der Haftung aus enteignendem Eingriff grundsätzlich auf höhere Gewalt berufen. Das setzt allerdings voraus, daß sie alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte, um eine Überschwemmung der Nachbargrundstücke zu verhindern, oder daß sich der Schaden auch bei solchen Maßnahmen ereignet hätte (Fortführung von BGHZ 158, 263 und 159, 19).
    BGH
    19.01.2006
  4. III ZR 82/05 - Staatshaftungsanspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten aus einem Verwaltungsverfahren
    Leitsatz: Zur rechtswidrigen Schadenszufügung im Sinne des § 1 Abs. 1 StHG und zum Schutzbereich der Staatshaftung (hier: bei einem Staatshaftungsanspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten aus einem Verwaltungsverfahren).
    BGH
    19.01.2006
  5. VIII ZR 71/05 - Betriebskosten; Jahresabschluß; Mietkaution
    Leitsatz: Die Mietkaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben, und erstreckt sich damit auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Deshalb darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist.
    BGH
    18.01.2006
  6. VIII ZR 94/05 - Rückforderung von Zahlungen des Mieters auf Betriebskostennachforderungen aus verspäteten Abrechnungen; Bereicherung
    Leitsatz: Der sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ergebende Bereicherungsanspruch eines Wohnungsmieters, der die wegen Versäumung der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossene Betriebskostennachforderung des Vermieters bezahlt hat, ist nicht in entsprechender Anwendung des § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen.
    BGH
    18.01.2006
  7. VIII ZR 114/05 - Empfangsbekenntnis eines Rechtsanwalts, Anforderungen an Gegenbeweis
    Leitsatz: Zu den Anforderungen an den Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in einem Empfangsbekenntnis eines Rechtsanwalts enthaltenen Angaben.
    BGH
    18.01.2006
  8. 24 W 50/05 - Keine Kostenpflicht des Verwalters bei Vertretung in Wohngeldverfahren; formelle Beteiligung
    Leitsatz: Einem Verwalter dürfen in einem Wohngeldverfahren keine Kosten auferlegt werden, weil er nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 WEG nicht Beteiligter ist (Aufgabe von KG NZM 2005, 462).
    KG
    16.01.2006
  9. 8 U 157/05 - Abbedingung der Schriftformklausel; Unterschrift nur eines Vertragsberechtigten; Kündigung; Differenzmiete; Schlüsselrückgabe; Rückgabe der Mietsache; Eigentumsübergang durch Umwandlung/Ausgliederung; Anforderungen an gewillkürte Form; Vermieterstellung
    Leitsatz: 1. Durch die Eintragung der im Wege der Umwandlung erfolgten Ausgliederung des abgespaltenen Vermögens des Rechtsträgers und damit Übergang des Eigentums an dem abgespaltenen Mietgrundstück tritt der übernehmende Rechtsträger in die während der Dauer seines Eigentum sich ergebenden Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein; nicht hiervon erfaßt sind die vor dem Eigentumsübergang fällig gewordenen Ansprüche. 2. Die Vertragsparteien können die Anforderungen an eine gewillkürte Form selbst bestimmen, so daß nicht jeder Mangel einer zugleich einzuhaltenden gesetzlichen Schriftform zur Unwirksamkeit des Vertrages wegen Nichteinhaltung der gewillkürten Form führt. 3. Die Schriftformklausel, wonach "Änderungen, Ergänzungen, Erneuerungen und Nebenabreden" nur wirksam sind, wenn sie in schriftlicher Form erfolgen, wobei diese Formabrede wiederum nur schriftlich abbedungen werden kann (sog. qualifizierte Schriftformklausel) gilt nicht für Wirksamkeit des Vertragsabschlusses, sondern erst für die Zeit danach. 4. Weist die Mietvertragsurkunde nur die Unterschrift eines Gesellschafters einer GbR ohne einen auf den anderen Gesellschafter lautenden Vertretungszusatz aus, ist die gesetzliche Schriftform des § 566 BGB a. F. nicht eingehalten. 5. Aus der bloßen Räumung und Rückgabe der Schlüssel kann jedenfalls dann nicht auf eine dementsprechende konkludente Kündigung des Mietverhältnisses geschlossen werden, wenn der Mietvertrag für die Kündigung die Schriftform vorsieht. 6. Ist der Mieter ohne Rücksicht auf den fortbestehenden Mietvertrag bereits ausgezogen und zahlt keine Miete, handelt er rechtsmißbräuchlich, wenn er die Zahlung der Differenzmiete zu der durch die Weitervermietung erzielten Miete mit der Begründung verweigert, der Vermieter sei wegen der Weitervermietung zur Gebrauchsüberlassung an ihn nicht mehr in der Lage gewesen. (Leitsätze der Redaktion)
    KG
    16.01.2006
  10. BVerwG 8 B 81.05 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Aufbauenteignung; Überschuldung; Beweislast; Überzeugungsbildung
    Leitsatz: 1. Hält das Verwaltungsgericht einen Beteiligten in dem Sinne für "beweispflichtig", daß er die ihm günstigen Beweismittel selbst zu benennen hat, und läßt es deswegen das nicht unter Beweis gestellte Vorbringen des Beteiligten unberücksichtigt, beruht die Entscheidung auf einer fehlerhaften Überzeugungsbildung. 2. Es bleibt offen, ob bei einer Inanspruchnahme eines überschuldeten Grundstücks nach dem Aufbaugesetz auch eine Vermutung dahin besteht, daß die Überschuldung das bestimmende oder wesentlich mitbestimmende Motiv im Sinne von § 1 Abs. 2 VermG für die Enteignung war (wie Urteil vom 30. Mai 1996 - 7 C 49.95 - Buchholz 428 § 1 Nr. 79 = ZOV 1996, 380 und Beschluß vom 13. August 2003 - 7 B 24.03 -).
    BVerwG
    16.01.2006