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  1. VII ZR 50/09 - Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Kartellabsprachen; wettbewerbswidrige Preisabsprachen von Aufzugsfirmen; Anfechtungsfrist; Preisaufschläge
    Leitsatz: 1. Ein Werkunternehmer erklärt regelmäßig konkludent bei Auftragserteilung, dass eine wettbewerbswidrige Preisabsprache nicht stattgefunden hat (BGHSt 47, 83). 2. Eine Kartellabsprache (hier: zwischen Aufzugsunternehmen) kann eine Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung rechtfertigen. 3. Für die Nichteinhaltung der Anfechtungsfrist trägt der Anfechtungsgegner die Darlegungs- und Beweislast (BGH, NJW 1992, 2347). (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    28.01.2010
  2. V ZR 134/09 - Minderung des Verkehrswertes durch Baulast und Rechtsmittelbeschwer
    Leitsatz: Zur Frage der Minderung des Verkehrswertes durch Baulast und Rechtsmittelbeschwer. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    28.01.2010
  3. IV ZR 5/09 - Aufwendungsersatz nach Brand in Mietwohnung; Anspruch des Gebäudeversicherers gegen Haftpflichtversicherung des Mieters
    Leitsatz: Zur Frage des Anspruchs eines Gebäudeversicherers gegen die Haftpflichtversicherung des Mieters (hier: nach Brand in der Mietwohnung). (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    27.01.2010
  4. IV ZR 50/09 - Aufwendungsersatz nach Brand in Mietwohnung; Anspruch des Gebäudeversicherers gegen Haftpflichtversicherung des Mieters
    Leitsatz: Zur Frage des Anspruchs eines Gebäudeversicherers gegen die Haftpflichtversicherung des Mieters (hier: nach Brand in der Mietwohnung). (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    27.01.2010
  5. XII ZR 148/07 - Auslegung individueller privatrechtlicher Willenserklärungen durch das Revisionsgericht; Auslegung eines Vergleichs; Abschluss eines neuen Pachtvertrages; rückständige Mietzinsen; Pachtzinsen; Vorvertrag; Hauptvertrag
    Leitsatz: Zur Auslegung eines Vergleichs, durch den die Parteien eines langjährigen Pachtverhältnisses dessen „Eckpunkte" neu festlegen und zugleich den Abschluss eines neuen Pachtvertrages vereinbaren.
    BGH
    27.01.2010
  6. IV ZR 127/08 - Regressverzicht; Doppelversicherung
    Leitsatz: Der von der Rechtsprechung entwickelte Regressverzicht soll ebenso wenig wie der Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer beim Überprüfen der Schadensereignisse dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zugute kommen. Im Ergebnis führt der im Wege der Rechtswirkung geschaffene Ausgleichsanspruch zu einer Halbierung der Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    27.01.2010
  7. VIII ZR 159/09 - Nichten und Neffen als Familienangehörige; Kündigung wegen Eigenbedarfs
    Leitsatz: Leibliche Nichten und Neffen des Vermieters sind kraft ihres nahen Verwandtschaftsverhältnisses zum Vermieter Familienangehörige im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 276/02, GE 2003, 1078 = NJW 2003, 2604).
    BGH
    27.01.2010
  8. XII ZR 22/07 - Betriebskostenabrechnungsfrist bei Gewerberaum; Nachforderungen
    Leitsatz: a) Der Vermieter von Geschäftsräumen ist zur Abrechnung über die Nebenkosten, auf die der Mieter Vorauszahlungen geleistet hat, innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet. Diese Frist endet regelmäßig zum Ablauf eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums. b) Die Abrechnungsfrist ist keine Ausschlussfrist. § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, der für die Wohnraummiete den Ausschluss von Betriebskostennachforderungen anordnet, die der Vermieter später als zwölf Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums verlangt, ist auf die Geschäftsraummiete nicht analog anwendbar. c) Für die Annahme einer konkludenten Änderung des Umfangs der vereinbarten Nebenkosten reicht es nicht aus, dass der Vermieter einzelne vereinbarte Nebenkostenpositionen über längere Zeit nicht abgerechnet hat. Vielmehr bedarf es hierfür weiterer Anhaltspunkte.
    BGH
    27.01.2010
  9. VIII ZR 326/08 - Unwirksame Klauseln in Allgemeiner Geschäftsbedingung eines Brandenburger Gasversorgers, Gaspreise, Preisanpassung, Versorgungssperre, Versorgungseinstellung, Mitteilungspflichten, Belieferung, Gaspreiserhöhung
    Leitsatz: a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Gasversorgungsunternehmen gegenüber Verbrauchern in Verträgen über die Belieferung mit Erdgas verwendet, halten in Verträgen über die Grundversorgung folgende Klauseln einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand: „EMB ist u. a. bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung trotz Zahlungserinnerung gemäß § 19 Abs. 2 GasGVV berechtigt, die Gasversorgung vier Wochen nach Androhung einstellen zu lassen." „Eine in nicht unerheblichem Maße schuldhafte Zuwiderhandlung des Kunden gegen die GasGVV im Sinne von § 19 Abs. 1 GasGVV liegt vor, wenn der Kunde grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt." „Änderungen der allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss." „Das Sonderkündigungsrecht muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung der Preisänderung gemäß § 5 Abs. 3 GasGVV ausgeübt werden. Ist der neue Lieferant nicht in der Lage, die Versorgung des Kunden unmittelbar nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung aufzunehmen, gelten die allgemeinen Preise bzw. Ergänzenden Bestimmungen dem Kunden gegenüber weiter. Dies gilt maximal für den Zeitraum, den der neue Lieferant ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Rahmen eines üblichen Wechselprozesses benötigt, um die Belieferung aufzunehmen. Als üblicher Zeitraum gelten maximal zwei Monate. Erfolgt nach Ablauf dieser Frist keine Versorgung durch den neuen Lieferanten, fällt der Kunde in die Ersatzversorgung." b) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Gasversorgungsunternehmen gegenüber Verbrauchern in Verträgen über die Belieferung mit Erdgas verwendet, hält in Verträgen mit Sonderkunden folgende Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand: „Änderungen der Sonderpreise EMB Klassik und EMB Komfort werden entsprechend § 5 GasGVV jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss."
    BGH
    27.01.2010
  10. IV ZR 129/09 - Ausgleichsanspruch zwischen Gebäudeversicherer und Haftpflichtversicherer des Mieters; Beweislast; Verjährung; Schaden an Mietsache; Regressverzicht; Abkommen der Feuerversicherer; Privathaftpflichtversicherung; Brandschaden; Wasserschaden; Glasschaden; Schaden an Heizung; Haftung für leichte Fahrlässigkeit
    Leitsatz: a) Für den Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. (BGHZ 169, 86 Tz. 22 ff.) gelten keine anderen Beweislastgrundsätze als für den Anspruch des Vermieters gegen den Mieter. b) Die Verjährung dieses Anspruchs richtet sich nach § 195 BGB. c) Gewährt der Haftpflichtversicherer für Haftpflichtansprüche wegen Mietsachschäden an Wohnräumen grundsätzlich Versicherungsschutz, kann er dem Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers nicht entgegenhalten, der Versicherungsschutz sei für unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer fallende Rückgriffsansprüche ausgeschlossen. Die entsprechenden Ausschlussklauseln in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung sind nach § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
    BGH
    27.01.2010