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Urteil Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Kartellabsprachen


Schlagworte

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Kartellabsprachen; wettbewerbswidrige Preisabsprachen von Aufzugsfirmen; Anfechtungsfrist; Preisaufschläge

Leitsätze

1. Ein Werkunternehmer erklärt regelmäßig konkludent bei Auftragserteilung, dass eine wettbewerbswidrige Preisabsprache nicht stattgefunden hat (BGHSt 47, 83).

2. Eine Kartellabsprache (hier: zwischen Aufzugsunternehmen) kann eine Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung rechtfertigen.

3. Für die Nichteinhaltung der Anfechtungsfrist trägt der Anfechtungsgegner die Darlegungs- und Beweislast (BGH, NJW 1992, 2347).

(Leitsätze der Redaktion)

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