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Suchergebnis Urteilssuche (351 - 360 von 649)
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7 W 9/05 - Haftung des ausgeschiedenen GesellschaftersLeitsatz: Ein BGB-Gesellschafter haftet auch dann nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn er in der Zeit seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft den Anschein gesetzt hat, er selbst sei Träger des Unternehmens, der dieses in unbeschränkter persönlicher Haftung betreibt, und er diesen Rechtsschein nicht nach seinem Ausscheiden dem Rechtsverkehr gegenüber beseitigt. (Leitsatz der Redaktion)KG18.02.2005
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10 U 144/04 - Wirksamer Ausschluß des Sonderkündigungsrechts bei Verweigerung zur Untervermietung im GeschäftsraummietvertragLeitsatz: Enthält der gewerbliche Mietvertrag die Klausel "Ohne Zustimmung der Vermieterin darf die Mieterin die Mietsache weder ganz oder teilweise untervermieten oder ihren Gebrauch Dritten in anderer Weise überlassen. Insbesondere darf die Mietsache nicht zu einem Zweck benutzt werden, der den Interessen der Vermieterin entgegensteht.", kann der Vermieter die Untervermietungserlaubnis verweigern, wenn die Untervermietung dazu führt, daß der Vermieter andernfalls einen seiner weiteren Mieter als Untermieter an die Hauptmieterin verlieren würde.OLG Düsseldorf17.02.2005
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7 U 140/04 - Tarife der Berliner Wasserbetriebe nach der TeilprivatisierungLeitsatz: § 315 Abs. 3 BGB ist auf die Vertragsverhältnisse zwischen den Berliner Wasserbetrieben und ihren Kunden anwendbar, da auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe vom 17. Mai 1999 (TeilPrivG) mit Wirkung zum 1. Januar 2000 eine einseitige Leistungsbestimmung durch die Berliner Wasserbetriebe erfolgt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit ihrer Tarife liegt zwar bei der Kl. Wenn die Kl. ihrer Darlegungs- und Beweislast aber entsprochen hat, genügt es nicht, daß der Bekl. die Billigkeit der Tarife schlicht bestreitet. Der Bekl. muß sich vielmehr substantiiert zu den Tatsachen erklären, die seinen Bereich betreffen.KG15.02.2005
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8 U 144/04 - Bei Vermieterpfandrecht auf alle Mietersachen entfällt Räumungspflicht des MietersLeitsatz: 1. Hat der Vermieter an allen in den Mieträumen befindlichen Sachen das Vermieterpfandrecht nach § 562 Abs. 1 BGB ausgeübt, entfällt die Räumungspflicht des Mieters nach § 546 Abs. 1 BGB. Ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach § 546 a Abs. 1 BGB steht dem Vermieter in diesem Fall nicht zu. 2. Ein auf § 985 BGB gestützter Herausgabeanspruch des Vermieters als Eigentümer entfällt dann, wenn der Mieter durch vom Vermieter veranlaßte Maßnahmen (hier: Wachdienst) keinen alleinigen Zugriff auf die Mieträume mehr hat.KG14.02.2005
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25 U 169/03 - Mauergesetz, Mauergrundstücke, allgemeiner Gleichheitsgrundsatz, DDR-VerteidigungsgesetzLeitsatz: Die in § 2 MauerG vorgesehene Berechtigung des Erwerbs ehemaliger Mauer- und Grenzgrundstücke zu 25 % des Verkehrswerts verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Bundesgesetzgeber war trotz der Inanspruchnahme der Mauergrundstücke durch die DDR-Behörden für offenkundig rechtsstaatswidrige Zwecke verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, eine gesetzliche Grundlage für die kostenfreie Restitution dieser Grundstücke zu schaffen. Aus § 9 S. 1 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Staatsgrenze der DDR (Grenzverordnung) vom 25.3.1982 läßt sich kein Rechtsanspruch auf unentgeltliche Rückübereignung von ehemaligen Mauergrundstücken herleiten, den die Bundesrepublik Deutschland zu erfüllen hätte. Hoheitsakte im Beitrittsgebiet, die zur Enteignung von Grundstücken für Verteidigungszwecke geführt haben, sind auch bei Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze grundsätzlich wirksam und können nur in einem Verwaltungsverfahren aufgehoben werden (Anschluß an KG, 24. ZS., VIZ 1992, 321 und KG, 27. ZS., ZOV 1998, 134). Ein Bekanntgabemangel im Rahmen einer Enteignung nach § 10 des DDR-Verteidigungsgesetzes begründete nach dem maßgeblichen Verwaltungsrechtsverständnis der DDR (unter Einschluß der "gelebten Rechtswirklichkeit") nicht die Nichtigkeit des Enteignungsaktes (Anschluß an KG, 27. ZS., ZOV 1998, 134).KG11.02.2005
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10 U 199/03 - Vermieterpfandrecht und SchloßauswechselungLeitsatz: Der Vermieter ist nicht berechtigt, sein Pfandrecht durch Austausch der Türschlösser durchzusetzen.OLG Karlsruhe11.02.2005
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I-10 U 105/04 - Widerruf des Gaststättenpachtvertrags durch den ExistenzgründerLeitsatz: 1. Ist einer von mehreren Gaststättenpächtern ein Existenzgründer, und umfaßt der Gaststättenpachtvertrag einen Ratenzahlungskauf des Inventars, ist der gesamte Pachtvertrag unwirksam, wenn der Existenzgründer den Vertrag gemäß § 507 i. V. m. §§ 495, 355 BGB widerruft. 2. Behauptet der Verpächter, der Kredit habe der Fortsetzung oder Erweiterung einer bereits aufgenommenen, gewerblichen Tätigkeit dienen sollen, ist er hierfür beweispflichtig. 3. Mit Eintritt der Abrechnungsreife, die bei gewerblichen Mietverhältnissen regelmäßig ein Jahr nach Ablauf des Zeitraums eintritt, für den die Vorauszahlungen bestimmt waren, geht der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der vereinbarten Vorauszahlungen unter.OLG Düsseldorf27.01.2005
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8 U 2150/04 - Darlehensanpassung an gesunkene Miete; WohnungsmarktLeitsatz: Der Einbruch der Mieten am Wohnungsmarkt rechtfertigt auch dann keine Anpassung des Errichtungsdarlehens nach den Grundsätzen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage, wenn der öffentlich-rechtliche Kreditgeber durch Zinsverbilligung einen Anreiz für die Schaffung des Wohnraums gegeben hat.OLG Dresden25.01.2005
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14 U 180/03 - Anforderungen an Gesellschafterbeschluß zur NachschußpflichtLeitsatz: Die Statuierung einer Nachschußpflicht bedarf einer den Bestimmtheitsanforderungen entsprechenden Ermächtigungsbefugnis im Gesellschaftsvertrag. Der Bestimmtheitsgrundsatz gilt allerdings nicht für Publikumsgesellschaften. Der Beschluß einer Nachschußpflicht greift nicht in den Kernbereich der Gesellschafterrechte ein, der eine Mehrheitsentscheidung per se ausschließen würde. (Leitsatz der Redaktion)KG21.01.2005
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8 U 127/04 - Bruttomieterhöhung mit Netto-Mietspiegel; Umrechnung einer Bruttomiete; pauschale BetriebskostenLeitsatz: Wenn eine Brutto-Kaltmiete unter Bezugnahme auf die im Berliner Mietspiegel 2003 enthaltenen Netto-Kaltmieten erhöht werden soll, ist die Brutto-Kaltmiete zunächst in eine Netto-Kaltmiete umzurechnen, wobei die zum Zeitpunkt der Abgabe der Erhöhungserklärung aktuellen Betriebskostenanteile herauszurechnen sind.KG20.01.2005