Urteil Widerruf des Gaststättenpachtvertrags durch den Existenzgründer
Schlagworte
Widerruf des Gaststättenpachtvertrags durch den Existenzgründer
Leitsätze
1. Ist einer von mehreren Gaststättenpächtern ein Existenzgründer, und umfaßt der Gaststättenpachtvertrag einen Ratenzahlungskauf des Inventars, ist der gesamte Pachtvertrag unwirksam, wenn der Existenzgründer den Vertrag gemäß § 507 i. V. m. §§ 495, 355 BGB widerruft.
2. Behauptet der Verpächter, der Kredit habe der Fortsetzung oder Erweiterung einer bereits aufgenommenen, gewerblichen Tätigkeit dienen sollen, ist er hierfür beweispflichtig.
3. Mit Eintritt der Abrechnungsreife, die bei gewerblichen Mietverhältnissen regelmäßig ein Jahr nach Ablauf des Zeitraums eintritt, für den die Vorauszahlungen bestimmt waren, geht der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der vereinbarten Vorauszahlungen unter.
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