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1 K 1625/03 - Globalanmeldung, JCC, AnmeldungsunterlagenLeitsatz: Globalanmeldungen vermögensrechtlicher Ansprüche durch die Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc. (JCC) erfüllen die Anforderungen der § 30 Abs. 1 Satz 1 und § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG unabhängig davon, ob sie auf bestimmte Akten und Unterlagen verweisen, aus denen sich das beanspruchte Grundstück und das Eigentum eines Juden ergeben (entgegen BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2003 - 7 C 68.02 - und Urteil vom 24. November 2004 - 8 C 15.03 - ZOV 2005, 106). Insbesondere sind für eine wirksame Globalanmeldung der JCC nicht "zielführende" Angaben in dem Sinne erforderlich, daß die Bezeichnung der in Bezug genommenen Akten oder die hierzu in der Anlage zur Anmeldung wiedergegebene Erläuterung Hinweise darauf ergeben, daß Gegenstand der Akten ein Entziehungstatbestand hinsichtlich eines Grundstücks eines jüdischen Eigentümers ist oder daß der angemeldete Vermögenswert in dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen belegen sein kann (entgegen BVerwG, Urteil vom 24. November 2004 - 8 C 15.03 -).VG Potsdam17.02.2005
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14 C 371/04 - Kein Makleranspruch des Verwalters für WohnungsvermittlungLeitsatz: Es entsteht kein Makleranspruch wegen Wohnungsvermittlung, wenn der Vermittler als Repräsentant des Vermieters auftritt und handelt. Es kommt nicht darauf an, ob der Makler einen wirksamen Verwalterauftrag des Vermieters hat. (Leitsatz der Redaktion)AG Mitte18.02.2005
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7 W 9/05 - Haftung des ausgeschiedenen GesellschaftersLeitsatz: Ein BGB-Gesellschafter haftet auch dann nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn er in der Zeit seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft den Anschein gesetzt hat, er selbst sei Träger des Unternehmens, der dieses in unbeschränkter persönlicher Haftung betreibt, und er diesen Rechtsschein nicht nach seinem Ausscheiden dem Rechtsverkehr gegenüber beseitigt. (Leitsatz der Redaktion)KG18.02.2005
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32 C 137/04 - Wohnungsabnahmeprotokoll als Schuldanerkenntnis; WohnungsübergabeprotokollLeitsatz: Ein individuell gefertigtes Wohnungsübergabe-/Wohnungsabnahme-Protokoll stellt sowohl ein deklaratorisches negatives als auch ein deklaratorisches positives Schuldanerkenntnis dar, worauf beide Mietvertragsparteien ihre Ansprüche bzw. Einwendungen/Einreden stützen können.AG Brandenburg a. d. Havel21.02.2005
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62 S 349/04 - Schönheitsreparaturen; Differenzberechnung für unterlassene Schönheitsreparaturen; DarlegungslastLeitsatz: Haben die Parteien eine gemeinsame Wohnungsübergaben durchgeführt und den Zustand der Räume in einem von ihnen gemeinsam unterzeichneten Begehungsprotokoll dokumentiert, so handelt es sich um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, so daß der Mieter mit ihm bekannten oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannten Einwendungen ausgeschlossen ist, soweit es sich um aus dem Mietvertrag in Betracht kommende Ansprüche handelt. Das Schuldanerkenntnis erfaßt nicht Verpflichtungen, von denen die Parteien davon ausgehen, daß sie nach Maßgabe des Mietvertrages ohnehin nicht bestehen.LG Berlin21.02.2005
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63 S 389/04 - Wegfall des Minderungsrechts bei Vereitelung der MängelbeseitigungLeitsatz: 1. Der Mieter ist verpflichtet, im Rahmen des ihm Zumutbaren die erforderlichen Baumaßnahmen zur Instandsetzung durch Schaffung von Baufreiheit vorzubereiten. 2. Unterläßt der Mieter diese Vorbereitungsmaßnahmen, vereitelt er die Mängelbeseitigung und das Minderungsrecht entfällt.LG Berlin22.02.2005
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63 S 410/04 - Zur fristlosen Kündigung berechtigende beleidigende SMSLeitsatz: Die Bezeichnung des Vermieters als "dumme Kuh" und "Arschloch" stellt eine erhebliche Vertragsverletzung dar, so daß dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist und er fristlos kündigen kann. Erfolgt die Beleidigung durch Zusendung einer SMS, muß klar sein, daß die SMS dem Mieter zuzuordnen ist. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin22.02.2005
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2Z BR 167/04 - Wohnungseigentümer als Beteiligte; Beteiligte; Solaranlage; Warmwasseraufbereitung; bauliche Veränderung; Kostenbeteiligung des nicht zustimmenden WohnungseigentümersLeitsatz: 1. Zur zweifelsfreien Identifizierung der Wohnungseigentümer als Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens ist im allgemeinen die Beifügung einer Eigentümerliste zur gerichtlichen Entscheidung notwendig. Wenn sich bei den Akten mehrere unterschiedliche Eigentümerlisten befinden, genügt ein allgemeiner Verweis im Rubrum auf die "Eigentümerliste bei den Akten" jedenfalls nicht. 2. Die erstmalige Errichtung einer Solaranlage zur Warmwasseraufbereitung ist im allgemeinen eine bauliche Veränderung. 3. An den für eine bauliche Veränderung entstandenen Kosten braucht sich gemäß § 16 Abs. 3 Halbsatz 2 WEG jedenfalls derjenige Wohnungseigentümer nicht zu beteiligen, der der Maßnahme nicht zugestimmt hat und auch nicht zuzustimmen brauchte.BayObLG23.02.2005
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BVerwG 8 C 2.04 - LAROV; Zuständigkeitsvereinbarung; Eigentumsverschiebung innerhalb des staatlichen Bereichs; Überführung von Wohngrundstücke eines städtischen Wohnungsunternehmens in Volkseigentum; Unternehmenssitz in Berlin-WestLeitsatz: § 25 Abs. 1 Satz 3 VermG ermöglicht es dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen nur, in besonderen Einzelfällen Verfahren an sich zu ziehen, nicht aber, durch eine Vereinbarung zwischen dem Land und einem Landkreis entgegen der durch die VermGDVO geregelten Zuständigkeit alle bis zu einem bestimmten Datum bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen noch anhängigen Verfahren zur weiteren Bearbeitung dem Landesamt zu übertragen. Werden die im Beitrittsgebiet gelegenen Wohngrundstücke eines städtischen Wohnungsunternehmens in Volkseigentum überführt, so handelt es sich auch dann um eine Eigentumsverschiebung innerhalb des staatlichen Bereichs und nicht um eine Schädigung nach dem Vermögensgesetz, wenn das Unternehmen schon vor der Teilung Berlins in der Rechtsform einer GmbH organisiert war und seinen Verwaltungssitz im Westteil der Stadt hatte.BVerwG23.02.2005
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209 C 541/04 - Änderung des Verteilerschlüssels in der Betriebskostenabrechnung bei LeerstandLeitsatz: Der Vermieter hat bei Leerstand keinen Anspruch gegen den Mieter auf Änderung des Verteilungsschlüssels, wonach bestimmte Betriebskostenpositionen (Wasser, Müll, Strom) nur nach der Fläche der vermieteten Wohnungen umgelegt werden und die Leerstandsflächen herauszurechnen sind.AG Charlottenburg23.02.2005