Urteil Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Schönheitsreparaturen; Differenzberechnung für unterlassene Schönheitsreparaturen; Darlegungslast
Leitsatz
Haben die Parteien eine gemeinsame Wohnungsübergaben durchgeführt und den Zustand der Räume in einem von ihnen gemeinsam unterzeichneten Begehungsprotokoll dokumentiert, so handelt es sich um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, so daß der Mieter mit ihm bekannten oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannten Einwendungen ausgeschlossen ist, soweit es sich um aus dem Mietvertrag in Betracht kommende Ansprüche handelt. Das Schuldanerkenntnis erfaßt nicht Verpflichtungen, von denen die Parteien davon ausgehen, daß sie nach Maßgabe des Mietvertrages ohnehin nicht bestehen.
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