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Suchergebnis Urteilssuche (601 - 610 von 649)
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6 C 369/04 - Angabe der Drittmittel im MieterhöhungsverlangenLeitsatz: Drittmittel im Sinne des § 558 Abs. 5 BGB sind auch bei einer Förderung nach den ModInstRL 95 zu berücksichtigen; insoweit ist auf den durch den Fördergeber bestimmten Verwendungszweck abzustellen. 2. Der Vermieter muß auch dann Drittmittel für den Mieter nachvollziehbar angeben, wenn ihm nur unzureichende Unterlagen über die Abrechnung der Baumaßnahmen zur Verfügung stehen oder diese Angabe erheblichen Aufwand bereiten würde. 3. Die Angabe von Drittmitteln ist bei einer vereinbarten Mietobergrenze auch dann notwendig, wenn der Mietvertrag erst nach Abschluß der Modernisierungsarbeiten abgeschlossen wird.AG Lichtenberg01.02.2005
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82 T 639/04 - Räumungsvollstreckung ohne Anwesenheit des GläubigersLeitsatz: Die Räumungsvollstreckung besteht aus zwei Teilen: Zunächst ist der Schuldner aus dem Besitz zu setzen, danach ist der Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Eine Anwesenheit von Schuldner oder Gläubiger ist dazu nicht erforderlich.LG Berlin31.01.2005
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32 M 8184/04 - Vermieterpfandrecht und Wohnungsräumung; Weisungen des Gläubigers über ZwangsvollstreckungLeitsatz: Weisungen des Gläubigers, die Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung betreffen, sind für den Gerichtsvollzieher bindend, wenn sie mit Gesetzen und der GVGA nicht im Widerspruch stehen.AG Mitte27.01.2005
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BVerwG 7 C 19.03 - Wertausgleich; Abschläge vom Aufwendungsersatz bei investiver VeräußerungLeitsatz: Bei investiven Veräußerungen sind Abschläge gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 VermG nur bis zur Veräußerung vorzunehmen. Der Verfügungsberechtigte, dem nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Ziff. 2 HypAblV aufgegeben worden ist, den Wertausgleich aus dem verbleibenden Verkaufserlös an den Entschädigungsfonds zu zahlen, wird durch die fehlerhafte Berechnung dieses Wertausgleichs nicht in seinen Rechten verletzt.BVerwG27.01.2005
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BVerwG 7 C 12.04 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschlußgrund; Rückübertragungsausschluss; Rechtsgeschäft zur Abwendung einer besatzungshoheitlichen EnteignungLeitsatz: § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG schließt die vermögensrechtliche Rückübertragung auch solcher Vermögenswerte aus, die der Eigentümer durch rechtsgeschäftliche Verfügung verloren hat, wenn das Rechtsgeschäft der Abwendung einer Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage diente.BVerwG27.01.2005
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67 S 195/04 - Mieterhöhungserklärung; Textform bei juristischen PersonenLeitsatz: 1. Für die Einhaltung der Textform nach § 126 b BGB genügt es, daß sich die Person des Erklärenden aus dem Gesamtinhalt der Willenserklärung bestimmen läßt, wozu auch die Angaben im Briefkopf oder im Inhalt des Textes gehören.LG Berlin27.01.2005
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I-10 U 105/04 - Widerruf des Gaststättenpachtvertrags durch den ExistenzgründerLeitsatz: 1. Ist einer von mehreren Gaststättenpächtern ein Existenzgründer, und umfaßt der Gaststättenpachtvertrag einen Ratenzahlungskauf des Inventars, ist der gesamte Pachtvertrag unwirksam, wenn der Existenzgründer den Vertrag gemäß § 507 i. V. m. §§ 495, 355 BGB widerruft. 2. Behauptet der Verpächter, der Kredit habe der Fortsetzung oder Erweiterung einer bereits aufgenommenen, gewerblichen Tätigkeit dienen sollen, ist er hierfür beweispflichtig. 3. Mit Eintritt der Abrechnungsreife, die bei gewerblichen Mietverhältnissen regelmäßig ein Jahr nach Ablauf des Zeitraums eintritt, für den die Vorauszahlungen bestimmt waren, geht der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der vereinbarten Vorauszahlungen unter.OLG Düsseldorf27.01.2005
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BVerwG 7 B 156.04 - Abtretung des Restitutionsanspruchs; Sittenwidrigkeit wegen groben Missverhältnisses zwischen Wert des abgetretenen Restitutionsanspruchs und Wert des Grundstücks; Vereinbarung eines lebenslangen Wohnrechts als GegenleistungLeitsatz: 1. Bei der Beurteilung eines groben Mißverhältnisses zwischen Wert des abgetretenen Restitutionsanspruchs und Wert des Grundstücks ist zu berücksichtigen, ob dem Zessionar für den Fall der Ablehnung des Rückübertragungsanspruchs ein vertragliches Rücktrittsrecht zusteht. 2. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Vertrag sittenwidrig ist, wenn als Gegenleistung für die Abtretung des Restitutionsanspruchs außer einem hinter dem Grundstückswert zurückbleibenden Kaufpreis auch ein lebenslanges Wohnrecht vereinbart worden ist, kommt es auf den durch die Lebenserwartung des Berechtigten bestimmten wirtschaftlichen Wert des Wohnrechts an.BVerwG26.01.2005
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2 K 1470/96 GE - Enteignungspraxis; Enteignungsverbot; besatzungshoheitliche Enteignung; besatzungsrechtliche Enteignung; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Staatsangehörigkeit; Bodenreformgrundstück; faktische EnteignungLeitsatz: 1. Die Verantwortung der Besatzungsmacht erstreckte sich auf die von den deutschen Stellen geübte Enteignungspraxis selbst dann, wenn die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen willkürlich angewandt wurden, und zwar solange die Besatzungsmacht in dem betreffenden Einzelfall aufgrund ihrer Hoheitsgewalt nicht ausdrücklich oder mißbilligend und korrigierend tätig wurde. 2. Ist daher ein Enteignungsbetroffener in den Jahren 1939 bis 1945 von den deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger angesehen worden, und sind während der sowjetischen Besatzungszeit keine abweichenden Erkenntnisse aufgetaucht, durften auch die mit der Enteignung befaßten Stellen bei der Frage, ob das Enteignungsverbot für ausländische Staatsangehörige zu beachten war, die betreffende Person als (auch) deutschen Staatsangehörigen behandeln. 3. Die Besatzungsmacht muß sich in einer ausdrücklichen, eine Enteignungsmaßnahme mißbilligenden und korrigierenden Weise verhalten haben, um ein konkretes Enteignungsverbot annehmen zu können; dazu reicht ein für einzelne Vermögenswerte ausgesprochenes Enteignungsverbot nicht aus.VG Gera26.01.2005
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6 K 535/99 - Verwaltungsvermögen; kommunales Finanzvermögen; FreizeitgrundstückLeitsatz: 1. Die Zuordnung als Verwaltungsvermögen setzt voraus, daß das Vermögen unmittelbar hoheitlichen Zwecken dient und die zweckentsprechende Verwendung öffentlich-rechtlich gesichert ist. 2. Ein Grundstück stellt kommunales Finanzvermögen dar, wenn die Gemeinde mit seiner Hilfe für die Schaffung örtlicher Freizeitmöglichkeiten gesorgt hat, die den Freizeit- und Erholungswert auch für den bloßen Betrachter erhöhten, auch wenn der Grundstückszugang der Allgemeinheit nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über einen Verein eröffnet war, dessen Mitgliedschaft allen offen stand.VG Frankfurt (Oder)26.01.2005