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Urteil Mieterhöhungserklärung
Schlagworte
Mieterhöhungserklärung; Textform bei juristischen Personen
Leitsätze
1. Für die Einhaltung der Textform nach § 126 b BGB genügt es, daß sich die Person des Erklärenden aus dem Gesamtinhalt der Willenserklärung bestimmen läßt, wozu auch die Angaben im Briefkopf oder im Inhalt des Textes gehören.
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