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Suchergebnis Urteilssuche (861 - 870 von 883)

  1. 4 K 1114/06 - Ausschlusstatbestand; Scharführer; Gauvolkstumswart; Hauptgemeinschafts¬leiter; NSDAP; NS-Regime; Rechtsstaatlichkeit; Menschlichkeit; Vorschubleistung
    Leitsatz: 1. Ein „Vorschubleisten" im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG hat nach dem Wortsinn nichts anderes als ein „Fördern" im Sinne von § 8 Abs. 1 BWGöD, ein Unterstützen, ein Verbessern der Bedingungen für das entsprechende System zum Inhalt. 2. Ein „erhebliches" Vorschubleisten setzt ferner voraus, dass der Nutzen für das Regime nicht nur ganz unbedeutend gewesen ist. 3. Eine Einstufung als „Entlasteter" oder „Minderbelasteter" im Rahmen der Entnazifizierung ist für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG vorliegen, ohne Bedeutung. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    VG Frankfurt/Oder
    16.10.2008
  2. 6 K 1691/03 - Rückübertragungsanspruch; Beweislast; Berechtigte; Schädigungsmaßnahme; Bindungswirkung der Berechtigtenfeststellung; Rückgabeausschluss; Restitutionsausschlussgrund; Teilfläche; Nutzungsrecht; Gebäudeeigentum; Eigenheim
    Leitsatz: 1. Für die Annahme des unredlichen Erwerbes im Sinne des § 4 Abs. 3 des Vermögensgesetzes kommen nur solche Umstände in Betracht, die den Erwerbsvorgang - mithin hier den Gebäudekauf - als solchen betreffen. Das ist nicht mehr der Fall, wenn die Anstößigkeit sich auf einen Vorgang bezieht, der zwar bei einer bloßen Kausalitätsbetrachtung ursächlich für die Erwerbschance war, die sich später eröffnet hat, dem aber keine Ausstrahlungswirkung auf den späteren Erwerb mehr zukommt, weil zwischen einer manipulativ erwirkten Wohnraumzuweisung und dem darauf folgenden Eigentumserwerb mehr als zehn Jahre vergangen sind. 2. Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Unerweislichkeit von Tatsachen im Vermögensrecht nur grundsätzlich zu Lasten desjenigen geht, der aus ihnen für sich günstige Rechtsfolgen herleitet (BVerwGE 95, 289, 294), trifft die materielle Beweislast für die den Rückübertragungsausschluss begründende Redlichkeit des Erwerbs nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 VermG grundsätzlich den Erwerber. 3. Für die Erweiterung eines Nutzungsrechts auf zusätzliche Grundstücksflächen, bei der es sich hinsichtlich der Erweiterungsfläche ebenfalls um eine erstmalige Nutzungsrechtsverleihung handelt, ist eine Bezeichnung des Entstehungszeitpunktes notwendig und entsteht das Nutzungsrecht erst zu diesem Zeitpunkt. 4. Der Restitutionsanspruch erlischt, wenn nach Inkrafttreten des Vermögensgesetzes (29. September 1990) über das restitutionsbelastete Grundstück wirksam verfügt worden ist oder wenn die Verfügung zwar vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes getroffen, aber erst nach Inkrafttreten des Vermögensgesetzes wirksam geworden ist. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    VG Frankfurt/Oder
    22.10.2008
  3. 5 K 2175/04 - Vorbehalt des Gesetzes für Baumschutzsatzungen, die Ersatzpflanzungen oder Ausgleichsabgaben festsetzen
    Leitsatz: 1. Gemeindliche Baumschutzsatzungen, die die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Baumfällungen mit der Auflage einer Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe verbinden, bedürfen hierfür einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage, die die Eingriffe in den Grundrechtsbereich jedenfalls inhaltlich maßgeblich vorformt. 2. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen über gemeindliche Baumschutzsatzungen im Land Brandenburg, insbesondere die §§ 19 und 24 BbgNatSchG erfüllen diese Anforderungen nicht.
    VG Frankfurt/Oder
    06.10.2008
  4. 3 K 515/03 Ge - Vermutung für verfolgungsbedingten Vermögensverlust einer Freimaurerloge; Ausschluss der Rückübertragung wegen Eigentumserwerbs durch eine gemeinnützige Stiftung; Carl-Zeiss-Stiftung
    Leitsatz: 1. Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung eines verfolgungsbedingten Verkaufs ist ausgeschlossen, wenn andere Tatsachen eine ungerechtfertigte Entziehung beweisen oder für eine solche Entziehung sprechen. Dabei genügt zugunsten des Berechtigten die bloße Darlegung, dass die Verfolgungsbedingtheit des Vermögensverlustes überwiegend wahrscheinlich ist. 2. Eine Stiftung ist gemeinnützig i. S. d. § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    VG Gera
    10.06.2008
  5. 6 K 101/06 Ge - Rücknahme eines Bescheides über den Umfang der Berechtigtenstellung; Unternehmensrestitution; Erlösauskehranspruch
    Leitsatz: 1. Die Behörde hat dann eine erneute Prüfung der Sache vorzunehmen, die in einer Rücknahmeentscheidung enden kann, wenn besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, etwa die Behörde in vergleichbaren Fällen dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung den Vorrang vor der Rechtssicherheit eingeräumt hat. 2. § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG, wonach der Verfügungsberechtigte im Fall der Veräußerung des Vermögensgegenstandes den Erlös - ohne Rücksicht auf den Verkehrswert - auszukehren hat, wird in Fällen der Unternehmensrestitution bzw. der Unternehmenstrümmerrestitution durch die spezielle Bestimmung des § 6 Abs. 6 a Sätze 3 und 4 VermG verdrängt. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    VG Gera
    10.01.2008
  6. 8 L 1642/08.GI - Keine Beseitigung eines Hausanschlusses durch Grundstückseigentümer
    Leitsatz: 1. Besteht die Gefahr einer Verkeimung des Trinkwassernetzes durch einen bestehenden Hausanschluss eines seit ca. zwei Jahren leerstehenden Gebäudes, reicht es nicht aus, den Haupthahn zur Hausinstallation des Grundstücks zu schließen. Erforderlich ist es vielmehr, die Hausanschlussleitung von der Versorgungsleitung zu trennen. 2. Eine solche notwendige Beseitigung des Hausanschlusses darf bei entgegenstehendem Satzungsrecht jedoch nicht dem Grundstückseigentümer aufgegeben werden.
    VG Gießen
    26.08.2008
  7. 1 A 179/06 HAL - Berechtigte; Stiftung; unlautere Machenschaft; vorgeschobener Enteignungszweck
    Leitsatz: 1. Eine Täuschung i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG liegt vor, wenn ein den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich entsprechendes Vorhaben als Enteignungszweck nur vorgeschoben wurde, um in Wahrheit zu ganz anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen oder wenn der wahrheitsgemäß angegebene Grund der Inanspruchnahme offenkundig von keiner Grundlage gedeckt sein konnte. 2. Für die Rückabwicklung fehlgeschlagener Enteignungen nach dem Aufbaugesetz und dem Baulandgesetz der DDR gibt es keine Rechtsgrundlage. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    VG Halle
    24.06.2008
  8. 1 A 181/06 HAL - Restitution; Rückübertragung; Ausschlussgrund; gewerbliche Nutzung
    Leitsatz: 1. Die Rückübertragung eines Grundstücks ist gem. § 5 Abs. 1 d VermG - ebenso wie in den sonstigen von § 5 Abs. 1 VermG erfassten Fällen - nur dann ausgeschlossen, wenn das Grundstück nach Eintritt des Eigentumsverlustes erstmals für die genannten gewerblichen Zwecke genutzt wird. 2. Die Berücksichtigung eines anderen hypothetischen Kausalverlaufs (Reserveursache) ist weder zu Lasten noch zugunsten des Geschädigten zulässig. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    VG Halle
    24.06.2008
  9. 1 A 300/06 HAL - Berechtigte Stiftung; unlautere Machenschaften; Zwangsverkauf
    Leitsatz: 1. Auch Stiftungen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen sind, gehören zum Kreis der Restitutionsberechtigten. 2. Der Umstand, dass eine Maßnahme rechtswidrig war, reicht für die Annahme einer unlauteren Machenschaft nicht aus. 3. Von § 1 Abs. 3 VermG erfasst wird jedoch grundsätzlich jede Art des Rechtserwerbs, insbesondere auch rechtsgeschäftliche Erwerbsvorgänge, wenn diese mit einem diesen Vorgang inkriminierenden manipulativen Element versehen waren, wie dies etwa bei einem täuschungs- oder nötigungsbedingten Zwangsverkauf der Fall ist. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    VG Halle
    24.06.2008
  10. 1 K 1364/06 - Bevorstehende Überschuldung aufgrund nicht kostendeckender Mieten
    Leitsatz: 1. Ein Grundstück oder Gebäude war überschuldet i. S. d. § 1 Abs. 2 VermG, wenn die ihm zuzuordnenden Verbindlichkeiten den um die eingetragenen Grundpfandrechte verminderten Zeitwert der Immobilie überschritten haben und wenn diese vorhandenen Schulden nicht innerhalb zumutbarer Zeit durch den zu erwartenden Mietertrag gedeckt werden konnten. Infolge der Gleichstellung der "unmittelbar bevorstehenden" mit der "eingetretenen" Überschuldung sind bei der Gegenüberstellung von Zeitwert und Verbindlichkeiten fiktiv auch diejenigen Aufwendungen zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt des Eigentumsverzichts für Instandsetzungsmaßnahmen zur Sicherung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit der Immobilie unaufschiebbar notwendig gewesen wären. 2. Im Regelfall kann von der bevorstehenden Überschuldung eines Grundstücks auf deren Verursachung durch nicht kostendeckende Mieterträge geschlossen werden. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    VG Leipzig
    16.07.2008