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Urteil Vorbehalt des Gesetzes für Baumschutzsatzungen, die Ersatzpflanzungen oder Ausgleichsabgaben festsetzen


Schlagworte

Vorbehalt des Gesetzes für Baumschutzsatzungen, die Ersatzpflanzungen oder Ausgleichsabgaben festsetzen

Leitsätze

1. Gemeindliche Baumschutzsatzungen, die die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Baumfällungen mit der Auflage einer Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe verbinden, bedürfen hierfür einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage, die die Eingriffe in den Grundrechtsbereich jedenfalls inhaltlich maßgeblich vorformt.

2. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen über gemeindliche Baumschutzsatzungen im Land Brandenburg, insbesondere die §§ 19 und 24 BbgNatSchG erfüllen diese Anforderungen nicht.

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