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  1. 19 U 10/08 - Ankaufsrecht; Gebäudeanbau; bauliche Anlage; bauliche Nutzung; Bebauung; Bereinigungsanspruch; Erbbaurecht; Fahrrecht; Gehrecht; Grunddienstbarkeit; Nachbargrundstück; Nutzer; Restitutionsumfang; Rückübertragungsumfang
    Leitsatz: 1. Ein unselbständiger Anbau eines Gebäudes, der auf einem Nachbargrundstück errichtet worden ist, ist eine bauliche Anlage im Sinne von § 12 Abs. 3 SachenRBerG. 2. Wenn Bereinigungsansprüche bereits in der Person des früheren Nutzers entstanden sind, bedarf es nach Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zu ihrer Geltendmachung durch Dritte einer Übertragung des Anspruchs nach § 14 Abs. 2, 3 SachenRBerG. 3. Ein Bereinigungsanspruch geht nicht als Folge der Rückübertragung des Grundstücks nach dem Vermögensgesetz auf den Rückerstattungsberechtigten über. 4. Die Einrede des § 29 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG kann erhoben werden, wenn der derzeitige Nutzer keine Nutzung beabsichtigt, wie sie der Genehmigung der Baumaßnahme zugrunde lag. 5. Zum Begriff der "Bebauung" i. S. v. § 12 SachenRBerG. 6. Eine Grunddienstbarkeit über ein Geh- und Fahrrecht erfasst grundsätzlich auch den Platz, der zum Öffnen einer Tür benötigt wird, die auf den Weg hinausführt.
    KG
    20.11.2008
  2. 5 U 41/08 - Erbbaurecht; Erbbauzins; Heimfallrecht; Verfügungsberechtigter; Berechtigter; Investitionsvorrang; Geschäftsgrundlage; Vertragsauflösung; Vertragsanpassung; Verzugszins
    Leitsatz: 1. Der (dingliche) Anspruch auf Zahlung des Erbbauzinses besteht - als Entgelt für die Einräumung des Erbbaurechts -, solange das Erbbaurecht Bestand hat. Das Erbbaurecht erlischt nicht bereits mit Geltendmachung des Heimfallrechts bzw. des Übertragungsanspruchs, sondern erst mit dem dinglichen Vollzug der Übertragung des Erbbaurechts an den Grundstückseigentümer; bis dahin besteht der Erbbauzinsanspruch fort. 2. Grundsätzlich besteht keine Pflicht des Grundstückseigentümers, von einem Heimfallrecht Gebrauch zu machen. Für die Begründung einer solchen Pflicht bedürfte es gem. § 11 Abs. 2 ErbbauRG i. V. m. § 311 b Abs. 1 BGB (n. F.) (§ 313 Satz 1 BGB a. F.) einer dahingehenden notariell beurkundeten vertraglichen Vereinbarung. 3. Die in § 15 Abs. 3 Satz 1 InVorG geregelte Pflicht des Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 VermG) zur Geltendmachung der sich aus dem Widerruf des Investitionsvorrangbescheides ergebenden Rechte (hier: § 8 Abs. 2 Satz 1 lit. c InVorG) besteht allein gegenüber dem Berechtigten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, nicht aber gegenüber dem Begünstigten des Investitionsvorrangbescheides und Vertragspartner des Verfügungsberechtigten. 4. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung oder Vertragsauflösung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage scheidet aus, wenn sich mit der Störung der Geschäftsgrundlage ein Risiko verwirklicht, das nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien in den alleinigen Risikobereich einer Vertragspartei fällt; dies gilt insbesondere - typischerweise - für das Verwendungsrisiko und das Finanzierungsrisiko des Erwerbers (Abgrenzung zu Senat, OLG-NL 2005, S. 78 ff.). 5. Ein Verzugszins ist auf den dinglichen Erbbauzins im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG i. V. m. §§ 1107, 289 Satz 1 BGB nicht zu entrichten. Zulässig ist jedoch die schuldrechtliche Vereinbarung eines ("Straf"-) Zinses für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung des (zugleich auch: schuldrechtlich vereinbarten) Erbbauzinses. (Nichtamtliche Leitsätze)
    OLG Brandenburg
    20.11.2008
  3. 3 U 158/08 - Einwendung des Schuldners gegenüber Ausgleichsansprüchen des Grundstückseigentümers für gesetzlich entstandene Leitungsrechte eines Entsorgungsunternehmens in den neuen Bundesländern durch kaufvertragliche Verpflichtung zur unentgeltlichen Duldung
    Leitsatz: Hat der Käufer eines mit kraft Gesetzes entstandenen Leitungsrechten belasteten Grundstücks in den neuen Bundesländern nach dem Kaufvertrag mit der Treuhandanstalt diese Leitungen unentgeltlich zu dulden, so handelt es sich um ein pactum de non petendo, das die Einwendung des Schuldners begründet, nicht auf Ausgleichsentschädigung für die Leitungsrechte in Anspruch genommen zu werden. Diese Einwendung bleibt auch gegenüber einem späteren Erwerber der Entschädigungsforderung erhalten. (Leitsatz der Redaktion)
    OLG Rostock
    20.11.2008
  4. 32 Wx 132/08 - Abstimmung nur über gestellten Antrag
    Leitsatz: In einer Wohnungseigentümerversammlung kann nur über einen gestellten Antrag abgestimmt werden. Über ein Weniger gegenüber dem gestellten Antrag können die Wohnungseigentümer nur abstimmen, wenn ein dem Weniger entsprechender Antrag gestellt wird. Ein ablehnender Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung ist nicht deshalb anfechtbar, weil die abgelehnte Maßnahme in geringerem Umfang ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte.
    OLG München
    18.11.2008
  5. I-24 U 39/08 - Umsatzabhängiges Sonderkündigungsrecht; Sonderkündigungsklausel; Kündigungserklärung; Sachentnahmen; Umsatzentwicklung; schlüssige Darlegung der Kündigungsvoraussetzungen
    Leitsatz: Zur Auslegung eines umsatzabhängigen Sonderkündigungsrechts des Mieters.
    OLG Düsseldorf
    17.11.2008
  6. I-10 W 114/08 - Gebührenstreitwert; Betriebskostennachforderungsklage; Vorschussrückzahlungswiderklage; Betriebskostenabrechnung
    Leitsatz: Begehrt der Vermieter mit der Klage die Zahlung der sich nach Abzug der Vorauszahlungen des Mieters aus der erstellten Jahresabrechnung zu seinen Gunsten errechneten Nachforderung und verlangt der Mieter widerklagend die Rückzahlung sämtlicher die abgerechnete Periode betreffenden Vorauszahlungen, betreffen Klage und Widerklage nicht denselben Gegenstand i. S. d. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.
    OLG Düsseldorf
    11.11.2008
  7. 19 U 11/08 - Anwendung des VerkFlBerG auf restituierte Grundstücke; Erwerbsrecht; Verkehrsfläche; Bürgersteig; Vorgartenfläche; Besitzmoratorium
    Leitsatz: Dem sachlichen Anwendungsbereich des VerkFIBerG unterfallen auch Flächen, die nach einer Enteignung in der DDR für Verkehrszwecke in Anspruch genommen, aber im Wege der Restitution nach dem Vermögensgesetz zurückübereignet worden sind. (Nichtamtlicher Leitsatz)
    KG
    06.11.2008
  8. I-24 U 149/07 - Fristlose Kündigung wegen selbstverschuldeten Ungezieferbefalls (Ratten, Mäuse); bauliche Mängel aus Risikosphäre des Mieters
    Leitsatz: Kündigt der Mieter wegen des Ungezieferbefalls (Ratten und Mäuse) in einer Apotheke das Mietverhältnis fristlos, obwohl das Ungeziefer auf von ihm vorgenommene Veränderungen der gemieteten Räume zurückgeht, so kann seine darauf gestützte außerordentliche Kündigung unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unwirksam sein, selbst wenn den Vermieter die Verantwortung für in den Mieträumen außerdem auftretenden Befall durch Schaben trifft.
    OLG Düsseldorf
    06.11.2008
  9. 3 W 5/05 - Veräußerungsverlangen und Beschlussüberprüfung; Stimmrecht
    Leitsatz: 1. Das Gericht kann einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft, mit dem gemäß § 18 Abs. 3 WEG von einem Wohnungseigentümer die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangt wird, nur daraufhin überprüfen, ob formelle Mängel beim Zustandekommen des Beschlusses vorliegen, nicht jedoch, ob das Veräußerungsverlangen materiell gerechtfertigt ist. 2. Das vereinbarte Wert- (oder Objekt-) Stimmrecht gilt nur dann auch für den Entziehungsbeschluss, wenn dies ausdrücklich in der Gemeinschaftsordnung bestimmt ist. (Leitsatz zu 2 von der Redaktion)
    OLG Rostock
    03.11.2008
  10. 3 W 5/08 - Kopfstimmrecht bei Einleitung einer Entziehungsklage; Bestreiten von Wohngeldrückständen
    Leitsatz: 1. Bei der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über die Einleitung einer Entziehungsklage gegen eines ihrer Mitglieder gilt regelmäßig das Stimmrecht nach Köpfen. Die in der Teilungserklärung enthaltene Vereinbarung eines abweichenden Stimmrechts, wie etwa nach Wohneinheiten oder Miteigentumsanteilen, gilt regelmäßig nicht für die Abstimmung nach § 18 Abs. 3 WEG, sofern dies nicht ausdrücklich bestimmt ist. 2. Die Ermächtigung des Verwalters zur Geltendmachung von Wohngeldrückständen gegen einen Wohnungseigentümer widerspricht auch dann nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Höhe der Wohngeldrückstände gegenüber den Angaben des Verwalters in der Eigentümerversammlung bestritten wird. Über die Höhe der Rückstände ist nicht im Beschlussanfechtungs-, sondern in dem anschließenden Zahlungsprozess zu befinden. (Leitsätze der Redaktion)
    OLG Rostock
    03.11.2008