Urteil Veräußerungsverlangen und Beschlussüberprüfung
Schlagworte
Veräußerungsverlangen und Beschlussüberprüfung; Stimmrecht
Leitsätze
1. Das Gericht kann einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft, mit dem gemäß § 18 Abs. 3 WEG von einem Wohnungseigentümer die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangt wird, nur daraufhin überprüfen, ob formelle Mängel beim Zustandekommen des Beschlusses vorliegen, nicht jedoch, ob das Veräußerungsverlangen materiell gerechtfertigt ist.
2. Das vereinbarte Wert- (oder Objekt-) Stimmrecht gilt nur dann auch für den Entziehungsbeschluss, wenn dies ausdrücklich in der Gemeinschaftsordnung bestimmt ist.
(Leitsatz zu 2 von der Redaktion)
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