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67 T 102/08 - Wirkung von Vereinbarungen über Vorausentrichtung von Miete gegenüber Grundstücksersteigerer; Verrechnung von Aufwendungen des Mieters; Einmalzahlung; Modernisierung durch den Mieter statt MieteLeitsatz: Ist vereinbart, dass der Mieter die vermieteten Räume auf eigene Kosten modernisiert und die erbrachten Leistungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mit der Miete verrechnen kann, unterliegt die Vereinbarung der Regelung des § 566 c BGB und ist dem Grundstücksersteigerer nur in dem gesetzlichen Umfang gegenüber wirksam. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Miete nicht nach periodischen Zeitabschnitten geschuldet war, sondern der Mieter nur eine Einmalzahlung schuldete und diese beglichen hat. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin25.08.2008
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67 S 147/08 - Mietzahlung unter einfachem Vorbehalt: Rückforderungsrechtsstreit; nicht erfüllter Vertrag wegen vorliegender Mängel; Leistungsverweigerungsrecht; vorübergehende Einrede; fristlose Kündigung; Erfüllungswirkung; ZurückbehaltungsrechtLeitsatz: Zahlt der Mieter Mietzins mit einem einfachen Vorbehalt (ohne nähere Zusätze), steht ihm die Möglichkeit offen, das Geleistete zurückzufordern, wenn ein Rechtsgrund für die Leistung nicht vorlag. Beruft er sich im Rückforderungsrechtsstreit auf eine Einrede des nicht erfüllten Vertrages wegen vorliegender Mängel, und diente die Mietzinszahlung dazu, eine erklärte fristlose Kündigung unwirksam werden zu lassen (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB), kann er die Leistung nicht zurückfordern; der erklärte Vorbehalt bezieht sich nur auf den Fall, dass die Mietforderungen nicht oder nicht in der geschuldeten Höhe bestehen. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin21.08.2008
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63 S 42/08 - Mieterhöhung; Orientierungsmerkmale; Bad; Mietermodernisierung; Speisekammer; Elektroausstattung; Vorderhauswohnung; HeizungsmängelLeitsatz: 1. Bei einer Mieterhöhung ist hinsichtlich des Ausstattungszustandes einer Wohnung auf denjenigen bei Vertragsbeginn abzustellen. Mietermodernisierungen sind nicht zu berücksichtigen. 2. Die Einbeziehung der Speisekammer in das vom Mieter installierte Bad ändert nichts an dem vertraglichen Ausstattungszustand mit "Abstellraum". 3. Stoffummantelte Elektroleitungen stellen keine unzureichende Elektroinstallation dar. 4. Auch eine nach vorne gelegene Fünf-Zimmer-Wohnung, von der zwei Räume im Seitenflügel liegen, ist eine Wohnung im Vorderhaus. 5. Behebbare Mängel haben auf die Höhe der ortsüblichen Miete keinen Einfluss. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin15.08.2008
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1 T 13169/08 - Baustopp durch einstweilige Verfügung im WohnungseigentumLeitsatz: Im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Dabei ist die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wonach auch rechtswidrige bzw. angefochtene Eigentümerbeschlüsse, solange sie nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt wurden, gültig und daher zu vollziehen sind.LG München I08.08.2008
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51 S 83/08 - Kein Rückzahlungsanspruch für Leistungen an Zwangsverwalter nach Aufhebung der ZwangsverwaltungLeitsatz: Werden an den Zwangsverwalter nach Aufhebung der Zwangsverwaltung von Mietern des zwangsverwalteten Objekts noch Mieten gezahlt, ist als Leistungsempfänger die Masse anzusehen. Bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen den ehemaligen Zwangsverwalter bestehen daher nicht. (Leitsatz des Einsenders)LG Berlin07.08.2008
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67 S 95/08 - Mieterhöhungsverlangen; Sondermerkmal modernes Bad; Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel; Strukturheizkörper als Handtuchwärmer; unzureichende Wärmedämmung; überdurchschnittlicher Instandhaltungszustand; moderne Heizungsanlage; gestaltete und abschließbare Müllstandsfläche; modernes Bad; LärmbelastungLeitsatz: Wohnwerterhöhend ist das Vorhandensein eines Strukturheizkörpers als Handtuchwärmer sowie eine moderne Heizungsanlage. Letzteres Merkmal ist auch erfüllt, wenn der Vermieter zu einem derartigen Einbau aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet war. Eine Wärmedämmung ist dann unzureichend, wenn der Wärmeschutz der Gebäudehülle hinter demjenigen Standard zurückbleibt, der für Gebäude einer bestimmten Baualtersklasse typisch ist. Die Aufbringung einer Wärmedämmung zusätzlich zur vorhandenen Bausubstanz kann ein wohnwerterhöhendes Merkmal darstellen; die Unterlassung einer solchen Maßnahme führt nicht zwangsläufig zur Annahme eines wohnwertmindernden Merkmals. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin07.08.2008
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12 O 812/07 - Kein Anspruch auf Mietminderung wegen Umstellung des Zugverkehrs an Bahnhöfen; Veränderungen in der Bewirtschaftung des Bahnhofes; Beeinträchtigungen außerhalb der gemieteten Sache; indirekte Auswirkung auf die Nutzungsmöglichkeit der Mietsache; Veränderungen des Kundenstroms; Sachmangel; zugesicherte Eigenschaft; Anpassung des PachtzinsesLeitsatz: 1. Ein Anspruch auf Mietminderung wegen Beeinträchtigung, die ihre Ursache nicht innerhalb der gemieteten Sache haben (äußere Einflüsse), erfordert stets zusätzlich, dass eine unmittelbare Einwirkung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache vorliegen muss; eine nur indirekte Auswirkung auf die Nutzungsmöglichkeiten genügt nicht. 2. Die Veränderungen eines Bahnhofsbetriebs mit der Folge einer Reduzierung des Kundenstroms stellt keinen Sachmangel dar. In solchen Fällen kommt ohne ausdrückliche vertragliche Regelung auch keine Anpassung des Pachtzinses in Betracht. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin04.08.2008
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63 S 18/08 - Formelle Unwirksamkeit der BetriebskostenabrechnungLeitsatz: 1. Sind Kosten für Be- und Entwässerung nur teilweise umgelegt worden, ist eine Betriebskostenabrechnung unwirksam mit der Folge, dass eine Nachforderung ausgeschlossen ist, wenn die Gesamtkosten nicht angegeben sind. 2. Entsprechendes gilt für Stromkosten, die zum Teil über einen Zwischenzähler für die Beleuchtung der Tiefgarage ermittelt worden sind. Auch hier ist die Angabe der Gesamtkosten erforderlich. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin29.07.2008
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67 S 285/07 - Mitmietervorbehalt bei Mietzahlung; Duldung von Instandsetzungsmaßnahmen; Minderungsquoten; Vorbehalt der Rückforderung; Gasherd gegen Elektroherd; Ersatz von Kastendoppelfenstern; freistehende Badewanne; vertragsgemäßer Zustand; kein Anspruch auf Mieterkeller; Bad; schwingende Dielen; Klebereste; Farbkleckse; abgesackte Türschwellen; nachgebender Dielenfußboden; Estrichreste; Fugen; herabhängende Tapeten; lose Steckdosen; Loch im Türblatt; lose Elektrokabel; rostige Badewanne; PutzrisseLeitsatz: 1. Die Erklärung des Vorbehalts der Rückforderung durch einen Mieter, der die Miete zahlt, wirkt auch zugunsten des Mitmieters. 2. Den Ersatz von nicht mehr reparablen Kastendoppelfenstern haben die Mieter auch ohne Ankündigung des Vermieters zu dulden. 3. Der Ersatz des mietvertraglich vorgesehenen Gasherdes durch einen Elektroherd berechtigt den Mieter nicht zur Minderung. 4. Ist das Bad bei Überlassung der Wohnung nur mit einem Warmwasserboiler ausgestattet und die Badewanne auf Sockeln aufgestellt und nicht gegen die Wand abgedichtet, stellt diese Ausstattung den - eine Minderung ausschließenden - vertragsgemäßen Zustand dar. Der Mieter hat auch keinen Anspruch auf einen Mieterkeller, wenn sich dessen Vermietung nicht aus dem Mietvertrag oder späterer Zuweisung durch den Vermieter ergibt. 5. Folgende Minderungsquoten sind gerechtfertigt: Mangelnde Verschließbarkeit der Wohnungseingangstür 5 %; nicht ordnungsgemäß verkleidete Rohranschlüsse im Bad 2 %; schwingende Dielen im Bereich des Eingangs zum Wohnzimmer und zum Bad mit Gebrauchsspuren, Kleberesten und Farbklecksen 4 %; beim Betreten sich um 1,5 cm absenkende Türschwellen zum Badezimmer, Wohnzimmer und zur Küche 3 %; nachgebender Dielenfußboden im Bad mit teilweise nicht verkitteten Fugen 3 %; bis zu 1,5 cm breite Fugen des unebenen und nachgebenden Wohnzimmerfußbodens mit Estrichresten 6 %; breite Fugen des Dielenfußbodens der Küche 4 %; unebene Oberfläche mit teilweise herunterhängender Tapete im Bereich des demontierten Abwasserrohres in der Küche 2 %; unzureichende Befestigung der Steckdosen in der Küche 2 %. 6. Folgende Mängel rechtfertigen keine Minderung, sind aber - wenn vom Vermieter verursacht - von ihm zu beseitigen: Loch im Türblatt nach Ausbau der Klingel, Klingel zur Wohnung an der Nachbartür, dünne Risse im Flur der Decke, ein loses oder unzureichend verlegtes Elektrokabel, Farbverschmutzungen und Rostflecke in der Badewanne, bei Umbauarbeiten des Vermieters nicht entfernte Anschlussrohre für die Wannen- und Waschtischarmaturen, unzureichende Befestigung der WC-Spülung, ungleichmäßig und unsauber abgeschnittene Unterkanten der Wohnzimmertapeten, ungleichmäßiger Auftrag der Spachtelmasse an der Wohnzimmerdecke, unterlassener Anstrich einer erneuerten Balkontürschwelle, unsauber und ungleichmäßig abgezogener Estrichboden des Balkons mit Moosbildung, fehlende Dichtung der Küchentür, mangelhafte Befestigung der Anschlussdose für den Herd, unsichere Befestigung des Kastens der - für sich gesehen - funktionsfähigen Gegensprechanlage. (Leitsätze der Redaktion )LG Berlin28.07.2008
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12 S 1118/08 - Unwirksame Besichtigungsklausel für RoutinekontrollenLeitsatz: Eine mietvertragliche Formularklausel, wonach dem Vermieter die Betretung der Mietsache zur Prüfung ihres Zustandes in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung zu bestimmten Ruhezeiten und an bestimmten Tagen gestattet wird, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Routinekontrollen zum Zwecke der Untersuchung der Wohnung auf ihren Allgemeinzustand sind grundsätzlich unzulässig. (Leitsatz der Redaktion)LG München II21.07.2008