Urteil Mieterhöhung
Schlagworte
Mieterhöhung; Orientierungsmerkmale; Bad; Mietermodernisierung; Speisekammer; Elektroausstattung; Vorderhauswohnung; Heizungsmängel
Leitsätze
1. Bei einer Mieterhöhung ist hinsichtlich des Ausstattungszustandes einer Wohnung auf denjenigen bei Vertragsbeginn abzustellen. Mietermodernisierungen sind nicht zu berücksichtigen.
2. Die Einbeziehung der Speisekammer in das vom Mieter installierte Bad ändert nichts an dem vertraglichen Ausstattungszustand mit "Abstellraum". 3. Stoffummantelte Elektroleitungen stellen keine unzureichende Elektroinstallation dar.
4. Auch eine nach vorne gelegene Fünf-Zimmer-Wohnung, von der zwei Räume im Seitenflügel liegen, ist eine Wohnung im Vorderhaus.
5. Behebbare Mängel haben auf die Höhe der ortsüblichen Miete keinen Einfluss. (Leitsätze der Redaktion)
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