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Urteil Mitmietervorbehalt bei Mietzahlung


Schlagworte

Mitmietervorbehalt bei Mietzahlung; Duldung von Instandsetzungsmaßnahmen; Minderungsquoten; Vorbehalt der Rückforderung; Gasherd gegen Elektroherd; Ersatz von Kastendoppelfenstern; freistehende Badewanne; vertragsgemäßer Zustand; kein Anspruch auf Mieterkeller; Bad; schwingende Dielen; Klebereste; Farbkleckse; abgesackte Türschwellen; nachgebender Dielenfußboden; Estrichreste; Fugen; herabhängende Tapeten; lose Steckdosen; Loch im Türblatt; lose Elektrokabel; rostige Badewanne; Putzrisse

Leitsätze

1. Die Erklärung des Vorbehalts der Rückforderung durch einen Mieter, der die Miete zahlt, wirkt auch zugunsten des Mitmieters.

2. Den Ersatz von nicht mehr reparablen Kastendoppelfenstern haben die Mieter auch ohne Ankündigung des Vermieters zu dulden.

3. Der Ersatz des mietvertraglich vorgesehenen Gasherdes durch einen Elektroherd berechtigt den Mieter nicht zur Minderung.

4. Ist das Bad bei Überlassung der Wohnung nur mit einem Warmwasserboiler ausgestattet und die Badewanne auf Sockeln aufgestellt und nicht gegen die Wand abgedichtet, stellt diese Ausstattung den - eine Minderung ausschließenden - vertragsgemäßen Zustand dar. Der Mieter hat auch keinen Anspruch auf einen Mieterkeller, wenn sich dessen Vermietung nicht aus dem Mietvertrag oder späterer Zuweisung durch den Vermieter ergibt.

5. Folgende Minderungsquoten sind gerechtfertigt:

Mangelnde Verschließbarkeit der Wohnungseingangstür 5 %;

nicht ordnungsgemäß verkleidete Rohranschlüsse im Bad 2 %; schwingende Dielen im Bereich des Eingangs zum Wohnzimmer und zum Bad mit Gebrauchsspuren, Kleberesten und Farbklecksen 4 %;

beim Betreten sich um 1,5 cm absenkende Türschwellen zum Badezimmer, Wohnzimmer und zur Küche 3 %;

nachgebender Dielenfußboden im Bad mit teilweise nicht verkitteten Fugen 3 %;

bis zu 1,5 cm breite Fugen des unebenen und nachgebenden Wohnzimmerfußbodens mit Estrichresten 6 %;

breite Fugen des Dielenfußbodens der Küche 4 %;

unebene Oberfläche mit teilweise herunterhängender Tapete im Bereich des demontierten Abwasserrohres in der Küche 2 %;

unzureichende Befestigung der Steckdosen in der Küche 2 %.

6. Folgende Mängel rechtfertigen keine Minderung, sind aber - wenn vom Vermieter verursacht - von ihm zu beseitigen:

Loch im Türblatt nach Ausbau der Klingel, Klingel zur Wohnung an der Nachbartür, dünne Risse im Flur der Decke, ein loses oder unzureichend verlegtes Elektrokabel, Farbverschmutzungen und Rostflecke in der Badewanne, bei Umbauarbeiten des Vermieters nicht entfernte Anschlussrohre für die Wannen- und Waschtischarmaturen, unzureichende Befestigung der WC-Spülung, ungleichmäßig und unsauber abgeschnittene Unterkanten der Wohnzimmertapeten, ungleichmäßiger Auftrag der Spachtelmasse an der Wohnzimmerdecke, unterlassener Anstrich einer erneuerten Balkontürschwelle, unsauber und ungleichmäßig abgezogener Estrichboden des Balkons mit Moosbildung, fehlende Dichtung der Küchentür, mangelhafte Befestigung der Anschlussdose für den Herd, unsichere Befestigung des Kastens der - für sich gesehen - funktionsfähigen Gegensprechanlage.

(Leitsätze der Redaktion )

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