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Suchergebnis Urteilssuche (11 - 20 von 57)
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III ZR 172/04 - Ende der Kündigungsfrist Sonntag oder SonnabendDer Fall: .... März 2002 (vor Ostern) oder am 2. April...BGH17.02.2005
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X ZR 177/97 - Schenkung, bindende - trotz anfänglichem Unvermögen; Schenkung, stillschweigender Ausschluß der Garantiehaftung bei -Leitsatz: a) Die Einstandspflicht des Schenkers für sein anfängliches Unvermögen setzt grundsätzlich ein Verschulden nicht voraus. b) Die Auslegung des Schenkungsvertrags kann jedoch im Einzelfall ergeben, daß eine Garantiehaftung des Schenkers für sein anfängliches Unvermögen dem Parteiwillen nicht entspricht.BGH23.03.2000
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VIII ZB 15/17 - Unbedingte Berufungsbegründung und ProzesskostenhilfeantragLeitsatz: ...2012, 755 Rn. 11; vom 22. Juli 2015 - XII...BGH30.05.2017
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V ZR 299/14 - Grundbuchberichtigungsanspruch nach dinglicher RechtslageLeitsatz: Mit dem Urteil über den Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB wird die dingliche Rechtslage weder im Sinne des erfolgreichen Klägers noch im Sinne des erfolgreichen Beklagten festgestellt.BGH09.02.2018
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VII ARZ 1/20 - Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) nicht anhand fiktiver MangelbeseitigungskostenLeitsatz: ...bemessen werden darf. 2. Der VII...BGH08.10.2020
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VIII ZR 230/19 - Verbindliche Anerkennung der Betriebskostenabrechnung, Befriedigung aus der Kaution durch Aufrechnung mit streitigen ForderungenLeitsatz: a) Die Regelungen in § 556 Abs. 3, 4 BGB hindern die Mietvertragsparteien nicht, nach Zugang einer Betriebskostenabrechnung an den Mieter eine Vereinbarung darüber zu treffen, dass der Mieter den ausgewiesenen Saldo als verbindlich anerkennt. Weder formelle Mängel der Abrechnung noch die mit einer solchen Vereinbarung etwa verbundene Verkürzung der dem Mieter zustehenden Einwendungsfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB) stehen der Wirksamkeit einer derartigen Vereinbarung entgegen. b) Der Vermieter ist berechtigt, sich nach Beendigung des Mietverhältnisses aus einer gewährten Barkaution durch Aufrechnung mit streitigen aus dem Mietverhältnis stammenden Forderungen zu befriedigen (Bestätigung des Senatsurteils vom 24. Juli 2019 - VIII ZR 141/17, GE 2019, 1105 = NJW 2019, 3371 Rn. 25 ff.).BGH28.10.2020
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IX ZR 146/15 - Weiterleistung nach Insolvenzeröffnung keine Neuverbindlichkeiten des Schuldners, Realofferte, Versorgungsleistungen, Strom, Gas, InsolvenzverfahrenLeitsatz: Lehnt der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines beidseits zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht (vollständig) erfüllten gegenseitigen Vertrages ab, obwohl der andere Teil nach Insolvenzeröffnung noch weitere Leistungen erbracht hat, entstehen hierdurch keine Neuverbindlichkeiten des Schuldners. Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont richtet sich eine in der Bereitstellung von Versorgungsleistungen (Strom, Gas) liegende Realofferte eines Versorgungsunternehmens hinsichtlich eines massezugehörigen, vollständig fremdvermieteten Grundstücks nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht an den Schuldner persönlich, sondern entweder an den Insolvenzverwalter oder an die Mieter (Fortführung von BGHZ 202, 17; BGHZ 202, 158).BGH25.02.2016
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VIII ZR 355/18 - Zustimmungsklage auch bei formell unwirksamem Erhöhungsverlangen zulässig, gerichtliche Zustimmungsverfahren auf einen vor dem Stichtag des Mietendeckels wirkenden ZeitpunktLeitsatz: ...) und nach § 558b Abs. 2 BGB (Fristen zur...BGH29.04.2020
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VIII ZR 82/17 - Widerruf des Kaufs einer EinbaukücheLeitsatz: Zur Frage des Widerrufs einer auf den Abschluss eines an einem Messestand geschlossenen Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung.BGH10.04.2019
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XI ZR 6/12 - Widerrufsrecht bei unechter Abschnittsfinanzierung der Beteiligung an Immobilienfonds; Zinsbindung; Konditionenanpassung; Verbraucherdarlehensverträge; Schrottimmobilien; SteuersparimmobilienLeitsatz: Bei einer unechten Abschnittsfinanzierung steht einem Verbraucher kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB zu, wenn nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist mit der darlehensgebenden Bank lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenanpassung entsprechend dem ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag vollzogen wird.BGH28.05.2013