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Urteil Weiterleistung nach Insolvenzeröffnung keine Neuverbindlichkeiten des Schuldners, Realofferte, Versorgungsleistungen, Strom, Gas, Insolvenzverfahren


Schlagworte

Weiterleistung nach Insolvenzeröffnung keine Neuverbindlichkeiten des Schuldners, Realofferte, Versorgungsleistungen, Strom, Gas, Insolvenzverfahren

Leitsätze

Lehnt der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines beidseits zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht (vollständig) erfüllten gegenseitigen Vertrages ab, obwohl der andere Teil nach Insolvenzeröffnung noch weitere Leistungen erbracht hat, entstehen hierdurch keine Neuverbindlichkeiten des Schuldners.

Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont richtet sich eine in der Bereitstellung von Versorgungsleistungen (Strom, Gas) liegende Realofferte eines Versorgungsunternehmens hinsichtlich eines massezugehörigen, vollständig fremdvermieteten Grundstücks nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht an den Schuldner persönlich, sondern entweder an den Insolvenzverwalter oder an die Mieter (Fortführung von BGHZ 202, 17; BGHZ 202, 158).

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