Urteil Unbedingte Berufungsbegründung und Prozesskostenhilfeantrag
Schlagworte
Unbedingte Berufungsbegründung und Prozesskostenhilfeantrag
Leitsatz
Erfüllt ein Schriftsatz, mit dem um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach gesucht wird, zugleich auch die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung, setzt die Annahme, er sei nicht als unbedingte Berufungsbegründung bestimmt, voraus, dass sich dies aus dem Schriftsatz beziehungsweise seinen Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 185/08, NJW-RR 2009, 433 Rn. 9; vom 27. Mai 2009 - III ZB 30/09, FamRZ 2009, 1408 Rn. 7; vom 7. März 2012 - XII ZB 421/11, NJW-RR 2012, 755 Rn. 11; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 131/15, FamRZ 2015, 1791 Rn. 18; jeweils mwN.).
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