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  1. 1 T 4472/08 - Treuwidrige Geltendmachung von Formalien; Eigentümerversammlung; nicht nachvollziehbare Jahresabrechnung; Abweichung des Wirtschaftsplans und der Jahresabrechnung vom Kalenderjahr; Sanierung durch Mehrheitsbeschluss an WEG-Verwalter delegiert; Auftragsvergabe in WEG
    Leitsatz: 1. Die Jahresabrechnung ist insgesamt für ungültig zu erklären, wenn sie für einen durchschnittlichen Wohnungseigentümer ohne sachkundige Hilfe nicht mehr nachvollziehbar ist. 2. Auf eine unzulässige Abweichung des Wirtschaftsplanes / der Jahresabrechnung vom Kalenderjahr darf sich ein Wohnungseigentümer gem. § 242 BGB nicht berufen, wenn eine langjährige Übung besteht, der anfechtende Wohnungseigentümer zuvor noch nicht ernsthaft und nachhaltig eine Änderung verlangt hatte und ihm auch keine erheblichen Nachteile durch die Abweichung drohen. Der Wohnungseigentümer kann dann lediglich für künftige Pläne und Abrechnungen die Umstellung auf das Kalenderjahr verlangen. 3. Grundsätzlich ist die Entscheidung über das „Ob" und „Wie" von Instandsetzungsmaßnahmen der Eigentümerversammlung vorbehalten. Nur in engen Grenzen ist es möglich, die Vergabe und Durchführung eines Sanierungsauftrages durch Mehrheitsbeschluss auf die Hausverwaltung zu delegieren. Voraussetzung ist, dass die Ermächtigung zu einem überschaubaren und für den einzelnen Wohnungseigentümer begrenzten finanziellen Risiko führt und die grundsätzliche Verantwortlichkeit für den Beschluss solcher Maßnahmen bei der Eigentümerversammlung bleibt.
    LG München I
    10.11.2008
  2. 2 S 18/19 - Schadensersatz und Schmerzensgeldanspruch wg. Legionelleninfektion
    Leitsatz: Verstirbt ein Wohnungsmieter nachweislich an einer Infektion mit Legionella pneumophilia der Serogruppe 1, und werden diese Keime in der Trinkwasserinstallation des Wohnhauses nicht nachgewiesen, sondern finden sich in mehreren im Hause genommenen Wasserproben lediglich Keime von Legionella pneumophilia der Serogruppen 2-14, so scheitert der Beweis, der Verstorbene habe sich die Legionelleninfektion mit den Keimen der Serogruppe 1 durch kontaminiertes Trinkwasser aus der Hausinstallation zugezogen. (Nichtamtlicher Leitsatz)
    LG Krefeld
    05.05.2021
  3. 67 S 17/21 - Mietminderung wg. Legionellenbefalls bei Überschreiten des Maßnahmewertes durch Besorgnis von Gesundheitsgefahren
    Leitsatz: 1. Ein Mangel der Mietsache liegt vor, wenn die Trinkwasserversorgungsanlage der Mietsache von Legionellen befallen ist und dadurch der technische Maßnahmewert nach Anlage 3 Teil II der TrinkwV (100 KbE/100 ml) überschritten wird. Ausreichend ist bereits die sich aus dem Überschreiten des Maßnahmewertes ergebende Besorgnis legionellenbedingter Gesundheitsgefahren für den Mieter.2. Die zur Begründung des Mangels hinreichende Gefahrbesorgnis entfällt nicht, bevor der Mieter wegen der von ihm zu besorgenden Gesundheitsgefahren nachvollziehbar entwarnt worden ist.
    LG Berlin
    17.06.2021
  4. 67 S 30/22 - Mietvertragsabschluss in Kenntnis gesundheitsgefährdender Beschaffenheit der Mietsache
    Leitsatz: Schließt der Mieter den Mietvertrag in Kenntnis der gesundheitsgefährdenden Beschaffenheit der Mietsache ab, ohne mit dem Vermieter insoweit eine ausdrückliche Vereinbarung über die Sollbeschaffenheit zu treffen, ist der Mieter selbst im Falle der vorhaltlosen Ingebrauchnahme der an ihn vermieteten Räume berechtigt, den Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Beseitigung des gesundheitsgefährdenden Zustands der Mietsache in Anspruch zu nehmen.
    LG Berlin
    12.05.2022
  5. 9 U 171/12 - Amtshaftung; Wasserschaden nach Polizeieinsatz
    Leitsatz: Zur Verpflichtung der Polizeibeamten, erforderliche Maßnahmen so durchzuführen, dass dritte Personen keine Nachteile erleiden. (Leitsatz der Redaktion)
    KG
    29.11.2013
  6. 2 Ws 456/13 REHA - Strafrechtliche Rehabilitierung; politische Verfolgung; Verurteilung wegen Rowdytums in Tateinheit mit öffentlicher Herabwürdigung; Rechtstaatswidrigkeit; mündliche Bekanntmachung von Anklage und Eröffnungsbeschluss; Ausschluss der Öffentlichkeit
    Leitsatz: 1. Steht die Verurteilung wegen öffentlicher Herabwürdigung (§ 220 StGB/DDR) in untrennbarem Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen Rowdytums (§ 215 Abs. 1 StGB/DDR), gilt die eine strafrechtliche Rehabilitierung rechtfertigende Vermutung politischer Verfolgung nur ausnahmsweise. 2. Die lediglich mündliche Bekanntmachung von Anklage und Eröffnungsbeschluss gemäß § 203 Abs. 3 StPO/DDR und der Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 211 Abs. 3 StPO/DDR begründen nicht zwingend die Rechtsstaatswidrigkeit einer nachfolgenden Verurteilung, die deren Aufhebung im Wege der strafrechtlichen Rehabilitierung rechtfertigen würde. (Leitsätze der Redaktion)
    KG
    05.03.2014
  7. 2 BvR 2425/18 - Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr
    Leitsatz: 1. Vollstreckungsgerichte haben bei der Prüfung der Voraussetzungen des Vollstreckungsschutzes auch das Grundrecht des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu berücksichtigen; dies kann unter Würdigung aller Umstände in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. 2. Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen. 3. Ist eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht notwendig, weil der Gefahr der Selbsttötung durch geeignete Maßnahmen begegnet werden kann, genügt allein der Verweis auf die Möglichkeit einer sicheren Unterbringung nicht. Vielmehr hat das Vollstreckungsgericht sicherzustellen, dass die für eine Unterbringung nach polizeirechtlichen oder betreuungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Stellen Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners getroffen haben. (Leitsätze der Redaktion)
    BVerfG
    15.05.2019
  8. VII ZR 45/06 - Vertragliche Vereinbarungen und anerkannte Regeln der Technik vorrangig gegenüber DIN-Normen; Schallschutz für die Errichtung von Doppelhäusern; üblicher Qualitäts- und Komfortstandard; Mindestanforderungen an den Schallschutz; optimaler Schallschutz; Schalldämmung der Haustrennwand zwischen zwei Doppelhaushälften; Vereinbarungen und anerkannte Regeln der Technik vorrangig; DIN 4109
    Leitsatz: 1. Welcher Schallschutz für die Errichtung von Doppelhäusern geschuldet ist, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Wird ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalldämmmaß an dieser Vereinbarung orientieren. Die Schalldämmmaße der DIN 4109 können schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sie lediglich Mindestanforderungen zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen regeln. Anhaltspunkte können aus den Regelwerken die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahre 1994 oder das Beiblatt 2 zu DIN 4109 liefern. 2. Vertraglichen Erklärungen des Unternehmers, die Mindestanforderungen an den Schallschutz würden überschritten oder es werde optimaler Schallschutz erreicht, kann eine vertragliche Wirkung nicht deshalb aberkannt werden, weil aus ihnen das Maß des geschuldeten Schallschutzes nicht bestimmbar sei. Das Gericht muss unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsumstände das geschuldete Maß ermitteln. 3. Können durch die vereinbarte Bauweise bei einwandfreier, den anerkannten Regeln der Technik entsprechender Bauausführung höhere Schallschutzwerte erreicht werden, als sie sich aus den Anforderungen der DIN 4109 ergeben, sind diese Werte unabhängig davon geschuldet, welche Bedeutung den Schalldämmmaßen der DIN 4109 sonst zukommt. 4. Bei gleichwertigen, nach den anerkannten Regeln der Technik möglichen Bauweisen darf der Besteller angesichts der hohen Bedeutung des Schallschutzes im modernen Haus- und Wohnungsbau erwarten, dass der Unternehmer jedenfalls dann diejenige Bauweise wählt, die den besseren Schallschutz erbringt, wenn sie ohne nennenswerten Mehraufwand möglich ist. 5. Zur Schalldämmung der Haustrennwand zwischen zwei Doppelhaushälften.
    BGH
    14.06.2007
  9. 5 StR 354/07 - Untreuetatbestand beim Umgang mit Mietkaution in der Wohnraummiete und der Gewerberaummiete; Vermögensbetreuungspflicht; Einzahlung der Kaution auf das Girokonto des Vermieters noch kein Vermögensnachteil oder Vermögensgefährdung; Untreue; drohenden Überschuldung des Vermieters; Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse; rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung; überlange Verfahrensdauer
    Leitsatz: 1. Vermögensbetreuungspflicht des Vermieters für Kautionen bei Wohnraum- und Gewerberaummiete (im Anschluss an BGHSt 41, 224). 2. Eine durch Gesetz begründete Vermögensbetreuungspflicht in Bezug auf die Mietkaution scheidet bei der Gewerberaummiete aus. Der Vermieter, der die Kaution nicht von seinem Vermögen getrennt anlegt, ist deshalb nicht wegen Untreue zu bestrafen. 3. Bei der Kaution für Wohnraummiete liegt in der Einzahlung der Kaution auf das Girokonto des Vermieters noch nicht ein Vermögensnachteil oder eine Vermögensgefährdung im Sinne des Untreuetatbestands. Das wäre erst bei einer drohenden Überschuldung des Vermieters der Fall. 4. Bei einer späteren Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des Vermieters kommt eine Untreue durch Unterlassen in Betracht, weil die Vermögensbetreuungspflicht auch eine Garantenpflicht begründet, die Kaution nachträglich zu sichern. (Leitsätze 2 bis 4 von der Redaktion)
    BGH
    02.04.2008
  10. III ZR 242/98 - Marmor, - nach der kurkölnischen Bergordnung; Bergbau, Abbau durch Grundeigentümer und -; Grund- eigentümerbodenschätze, Abbau von -n nicht durch Bergwerkseigentümer
    Leitsatz: a) Zur Auslegung des Begriffs "Marmor" in der kurkölnischen Bergordnung von 1669 (im Anschluß an RGZ 147, 161). b) Der Grundstückseigentümer ist beim Abbau von Grundeigentümerbodenschätzen berechtigt, nach Maßgabe des § 42 BBergG bergfreie Mineralien mitzugewinnen. Die §§ 34 und 43 BBergG gelten ent sprechend. c) Stoßen Grundeigentümer-Abbau und Bergbau auf verliehenes Mineral an derselben Stelle des Gruben feldes zusammen, ohne daß ein getrennter Abbau möglich ist, kommt regelmäßig dem zeitlich früher auf genommenen Betrieb der Vorrang zu. Die Entscheidung, ob beide Bodenschätze nur gemeinschaftlich gewonnen werden können, ist der zuständigen Verwaltungsbehörde vorbehalten. d) Voraussetzung für die zulässige Mitgewinnung eines anderen Bodenschatzes durch den Bergwerksei gentümer ist ein ernsthaft auf die Förderung des verliehenen Minerals gerichteter Betrieb. Bergbau, der unter dem Deckmantel des Abbaus regaler Mineralien ausschließlich darauf gerichtet wird, Grundeigentü merbodenschätze zu gewinnen, ist unzulässige Rechtsausübung.
    BGH
    12.10.2000