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Urteil Mietvertragsabschluss in Kenntnis gesundheitsgefährdender Beschaffenheit der Mietsache


Schlagworte

Mietvertragsabschluss in Kenntnis gesundheitsgefährdender Beschaffenheit der Mietsache

Leitsatz

Schließt der Mieter den Mietvertrag in Kenntnis der gesundheitsgefährdenden Beschaffenheit der Mietsache ab, ohne mit dem Vermieter insoweit eine ausdrückliche Vereinbarung über die Sollbeschaffenheit zu treffen, ist der Mieter selbst im Falle der vorhaltlosen Ingebrauchnahme der an ihn vermieteten Räume berechtigt, den Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Beseitigung des gesundheitsgefährdenden Zustands der Mietsache in Anspruch zu nehmen.

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