Urteil Strafrechtliche Rehabilitierung
Schlagworte
Strafrechtliche Rehabilitierung; politische Verfolgung; Verurteilung wegen Rowdytums in Tateinheit mit öffentlicher Herabwürdigung; Rechtstaatswidrigkeit; mündliche Bekanntmachung von Anklage und Eröffnungsbeschluss; Ausschluss der Öffentlichkeit
Leitsätze
1. Steht die Verurteilung wegen öffentlicher Herabwürdigung (§ 220 StGB/DDR) in untrennbarem Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen Rowdytums (§ 215 Abs. 1 StGB/DDR), gilt die eine strafrechtliche Rehabilitierung rechtfertigende Vermutung politischer Verfolgung nur ausnahmsweise.
2. Die lediglich mündliche Bekanntmachung von Anklage und Eröffnungsbeschluss gemäß § 203 Abs. 3 StPO/DDR und der Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 211 Abs. 3 StPO/DDR begründen nicht zwingend die Rechtsstaatswidrigkeit einer nachfolgenden Verurteilung, die deren Aufhebung im Wege der strafrechtlichen Rehabilitierung rechtfertigen würde.
(Leitsätze der Redaktion)
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