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  1. 67 S 17/21 - Mietminderung wg. Legionellenbefalls bei Überschreiten des Maßnahmewertes durch Besorgnis von Gesundheitsgefahren
    Leitsatz: 1. Ein Mangel der Mietsache liegt vor, wenn die Trinkwasserversorgungsanlage der Mietsache von Legionellen befallen ist und dadurch der technische Maßnahmewert nach Anlage 3 Teil II der TrinkwV (100 KbE/100 ml) überschritten wird. Ausreichend ist bereits die sich aus dem Überschreiten des Maßnahmewertes ergebende Besorgnis legionellenbedingter Gesundheitsgefahren für den Mieter.2. Die zur Begründung des Mangels hinreichende Gefahrbesorgnis entfällt nicht, bevor der Mieter wegen der von ihm zu besorgenden Gesundheitsgefahren nachvollziehbar entwarnt worden ist.
    LG Berlin
    17.06.2021
  2. 67 S 30/22 - Mietvertragsabschluss in Kenntnis gesundheitsgefährdender Beschaffenheit der Mietsache
    Leitsatz: Schließt der Mieter den Mietvertrag in Kenntnis der gesundheitsgefährdenden Beschaffenheit der Mietsache ab, ohne mit dem Vermieter insoweit eine ausdrückliche Vereinbarung über die Sollbeschaffenheit zu treffen, ist der Mieter selbst im Falle der vorhaltlosen Ingebrauchnahme der an ihn vermieteten Räume berechtigt, den Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Beseitigung des gesundheitsgefährdenden Zustands der Mietsache in Anspruch zu nehmen.
    LG Berlin
    12.05.2022
  3. 2 S 18/19 - Schadensersatz und Schmerzensgeldanspruch wg. Legionelleninfektion
    Leitsatz: Verstirbt ein Wohnungsmieter nachweislich an einer Infektion mit Legionella pneumophilia der Serogruppe 1, und werden diese Keime in der Trinkwasserinstallation des Wohnhauses nicht nachgewiesen, sondern finden sich in mehreren im Hause genommenen Wasserproben lediglich Keime von Legionella pneumophilia der Serogruppen 2-14, so scheitert der Beweis, der Verstorbene habe sich die Legionelleninfektion mit den Keimen der Serogruppe 1 durch kontaminiertes Trinkwasser aus der Hausinstallation zugezogen. (Nichtamtlicher Leitsatz)
    LG Krefeld
    05.05.2021
  4. 2 BvR 2425/18 - Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr
    Leitsatz: 1. Vollstreckungsgerichte haben bei der Prüfung der Voraussetzungen des Vollstreckungsschutzes auch das Grundrecht des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu berücksichtigen; dies kann unter Würdigung aller Umstände in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. 2. Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen. 3. Ist eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht notwendig, weil der Gefahr der Selbsttötung durch geeignete Maßnahmen begegnet werden kann, genügt allein der Verweis auf die Möglichkeit einer sicheren Unterbringung nicht. Vielmehr hat das Vollstreckungsgericht sicherzustellen, dass die für eine Unterbringung nach polizeirechtlichen oder betreuungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Stellen Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners getroffen haben. (Leitsätze der Redaktion)
    BVerfG
    15.05.2019
  5. III ZR 30/10 - Entschädigung für bergfreie Bodenschätze in zum Bau von Autobahnen benötigten Grundstücken; Bundesautobahn; Enteignung; Kalksteinvorkommen; Mineralien; Entwertung von Bergbaurechten
    Leitsatz: Zur Bemessung der Enteignungsentschädigung, wenn sich in den zum Neubau einer Bundesautobahn benötigten Grundstücken bergfreie Bodenschätze befinden, die infolge des Straßenbauvorhabens nicht mehr gewonnen werden können.
    BGH
    14.04.2011
  6. 13 C 335/21 - Mietminderung wegen einer Besorgnis der Gesundheitsgefahr durch Legionel-lenbefall
    Leitsatz: Die berechtigte Befürchtung, der Legionellenbefall des Trinkwassers stelle eine Gesundheitsgefahr dar, rechtfertigt eine Minderung der Miete um 10 %. Eine darüber hinausgehende Minderung wäre nur dann berechtigt, wenn der Legionellenbefall eine tatsächliche Gefahr für die Gesundheit darstellen würde.(Leitsatz der Redaktion)
    AG Wedding
    17.03.2022
  7. 2 Ws 456/13 REHA - Strafrechtliche Rehabilitierung; politische Verfolgung; Verurteilung wegen Rowdytums in Tateinheit mit öffentlicher Herabwürdigung; Rechtstaatswidrigkeit; mündliche Bekanntmachung von Anklage und Eröffnungsbeschluss; Ausschluss der Öffentlichkeit
    Leitsatz: 1. Steht die Verurteilung wegen öffentlicher Herabwürdigung (§ 220 StGB/DDR) in untrennbarem Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen Rowdytums (§ 215 Abs. 1 StGB/DDR), gilt die eine strafrechtliche Rehabilitierung rechtfertigende Vermutung politischer Verfolgung nur ausnahmsweise. 2. Die lediglich mündliche Bekanntmachung von Anklage und Eröffnungsbeschluss gemäß § 203 Abs. 3 StPO/DDR und der Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 211 Abs. 3 StPO/DDR begründen nicht zwingend die Rechtsstaatswidrigkeit einer nachfolgenden Verurteilung, die deren Aufhebung im Wege der strafrechtlichen Rehabilitierung rechtfertigen würde. (Leitsätze der Redaktion)
    KG
    05.03.2014
  8. 1 T 4472/08 - Treuwidrige Geltendmachung von Formalien; Eigentümerversammlung; nicht nachvollziehbare Jahresabrechnung; Abweichung des Wirtschaftsplans und der Jahresabrechnung vom Kalenderjahr; Sanierung durch Mehrheitsbeschluss an WEG-Verwalter delegiert; Auftragsvergabe in WEG
    Leitsatz: 1. Die Jahresabrechnung ist insgesamt für ungültig zu erklären, wenn sie für einen durchschnittlichen Wohnungseigentümer ohne sachkundige Hilfe nicht mehr nachvollziehbar ist. 2. Auf eine unzulässige Abweichung des Wirtschaftsplanes / der Jahresabrechnung vom Kalenderjahr darf sich ein Wohnungseigentümer gem. § 242 BGB nicht berufen, wenn eine langjährige Übung besteht, der anfechtende Wohnungseigentümer zuvor noch nicht ernsthaft und nachhaltig eine Änderung verlangt hatte und ihm auch keine erheblichen Nachteile durch die Abweichung drohen. Der Wohnungseigentümer kann dann lediglich für künftige Pläne und Abrechnungen die Umstellung auf das Kalenderjahr verlangen. 3. Grundsätzlich ist die Entscheidung über das „Ob" und „Wie" von Instandsetzungsmaßnahmen der Eigentümerversammlung vorbehalten. Nur in engen Grenzen ist es möglich, die Vergabe und Durchführung eines Sanierungsauftrages durch Mehrheitsbeschluss auf die Hausverwaltung zu delegieren. Voraussetzung ist, dass die Ermächtigung zu einem überschaubaren und für den einzelnen Wohnungseigentümer begrenzten finanziellen Risiko führt und die grundsätzliche Verantwortlichkeit für den Beschluss solcher Maßnahmen bei der Eigentümerversammlung bleibt.
    LG München I
    10.11.2008
  9. III ZR 229/09 - Enteignungsentschädigung für grundeigene Bodenschätze; Ausgleichsflächen für Autobahnbau; Beschränkung der Entschädigung; entwertete Bergbaurechte; Mineralien
    Leitsatz: Bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung für Grundstücke, die als Ausgleichsflächen für den Neubau einer Bundesautobahn in Anspruch genommen werden, ist der Wert der unter ihrer Oberfläche befindlichen grundeigenen Bodenschätze mit zu berücksichtigen. Die aus § 124 Abs. 4 BBergG folgende Beschränkung der Entschädigung ist in dieser Fallkonstellation nicht anwendbar.
    BGH
    14.04.2011
  10. VII ZR 45/06 - Vertragliche Vereinbarungen und anerkannte Regeln der Technik vorrangig gegenüber DIN-Normen; Schallschutz für die Errichtung von Doppelhäusern; üblicher Qualitäts- und Komfortstandard; Mindestanforderungen an den Schallschutz; optimaler Schallschutz; Schalldämmung der Haustrennwand zwischen zwei Doppelhaushälften; Vereinbarungen und anerkannte Regeln der Technik vorrangig; DIN 4109
    Leitsatz: 1. Welcher Schallschutz für die Errichtung von Doppelhäusern geschuldet ist, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Wird ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalldämmmaß an dieser Vereinbarung orientieren. Die Schalldämmmaße der DIN 4109 können schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sie lediglich Mindestanforderungen zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen regeln. Anhaltspunkte können aus den Regelwerken die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahre 1994 oder das Beiblatt 2 zu DIN 4109 liefern. 2. Vertraglichen Erklärungen des Unternehmers, die Mindestanforderungen an den Schallschutz würden überschritten oder es werde optimaler Schallschutz erreicht, kann eine vertragliche Wirkung nicht deshalb aberkannt werden, weil aus ihnen das Maß des geschuldeten Schallschutzes nicht bestimmbar sei. Das Gericht muss unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsumstände das geschuldete Maß ermitteln. 3. Können durch die vereinbarte Bauweise bei einwandfreier, den anerkannten Regeln der Technik entsprechender Bauausführung höhere Schallschutzwerte erreicht werden, als sie sich aus den Anforderungen der DIN 4109 ergeben, sind diese Werte unabhängig davon geschuldet, welche Bedeutung den Schalldämmmaßen der DIN 4109 sonst zukommt. 4. Bei gleichwertigen, nach den anerkannten Regeln der Technik möglichen Bauweisen darf der Besteller angesichts der hohen Bedeutung des Schallschutzes im modernen Haus- und Wohnungsbau erwarten, dass der Unternehmer jedenfalls dann diejenige Bauweise wählt, die den besseren Schallschutz erbringt, wenn sie ohne nennenswerten Mehraufwand möglich ist. 5. Zur Schalldämmung der Haustrennwand zwischen zwei Doppelhaushälften.
    BGH
    14.06.2007