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Suchergebnis Urteilssuche (3 Urteile)

  1. VG 6 L 166/23 - Nutzung zu Wohnzwecken, eigenständige Gestaltung des häuslichen Lebens
    Leitsatz: 1. Das Zweckentfremdungsverbot gilt für alle Nutzungsarten von Wohnraum, die nicht dem eigentlichen Zweck des Wohnens dienen. Auf die subjektiven Vorstellungen, Bedürfnisse und kulturellen Gewohnheiten der Nutzer kommt es nicht an.2. Der Begriff des Wohnens setzt ein Mindestmaß an Abgeschlossenheit der räumlichen Verhältnisse zur eigenständigen Gestaltung des häuslichen Lebens voraus.3. Daran fehlt es bei einer Zweizimmerwohnung mit vier oder mehr Nutzern, in der sich lediglich Schlafgelegenheiten befinden und keine sonstigen Möbel, die Bewohner also aus dem Koffer leben.(Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    12.10.2023
  2. 6 L 325/24 - Zweckentfremdungsrechtliche Wohnzuführungsaufforderung bei Teileigentum
    Leitsatz: Eine in der Teilungserklärung festgelegte wohnungseigentumsrechtliche Bestimmung von Räumlichkeiten als nicht Wohnzwecken dienendes Teileigentum steht der rechtlichen Eignung als Wohnraum i.S.d. Zweckentfremdungsrechts nicht entgegen, wenn bei typisierender Betrachtungsweise die Nutzung als Wohnraum als nicht störender einzustufen ist als die zulässige Nutzung des Teileigentums und wenn keine sonstigen Umstände vorliegen, die gegen die ausnahmsweise Zulässigkeit der Wohnnutzung sprechen.
    VG Berlin
    28.03.2025
  3. VG 6 L 146/24 - Zwangsgeld bei Leerstand
    Leitsatz: 1. Für die Einordnung als geschützter Wohnraum kommt es nicht darauf an, ob Wohnraum zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung schon bewohnt oder auf dem regulären Wohnungsmarkt angeboten wurde. Auch für Neubauten gilt das Zweckentfremdungsverbot.2. Ernsthafte Vermietungsbemühungen sind nicht anzunehmen, wenn über das Immobilienportal ImmoScout24 die Wohnung zu einem auf dem Mietmarkt kaum erzielbaren Preis angeboten wird (hier: zunächst 64,37 €/m2). Das gilt auch für eine voll möblierte Wohnung in guter Wohnlage.3. Ernsthafte und geeignete Verkaufsbemühungen können keinen weitergehenden Leerstand rechtfertigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der hohe Verkaufspreis bei fehlenden Interessenten an die Nachfrage nicht angepasst wird. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    02.08.2024