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VG 6 L 166/23 - Nutzung zu Wohnzwecken, eigenständige Gestaltung des häuslichen LebensLeitsatz: 1. Das Zweckentfremdungsverbot gilt für alle Nutzungsarten von Wohnraum, die nicht dem eigentlichen Zweck des Wohnens dienen. Auf die subjektiven Vorstellungen, Bedürfnisse und kulturellen Gewohnheiten der Nutzer kommt es nicht an.2. Der Begriff des Wohnens setzt ein Mindestmaß an Abgeschlossenheit der räumlichen Verhältnisse zur eigenständigen Gestaltung des häuslichen Lebens voraus.3. Daran fehlt es bei einer Zweizimmerwohnung mit vier oder mehr Nutzern, in der sich lediglich Schlafgelegenheiten befinden und keine sonstigen Möbel, die Bewohner also aus dem Koffer leben.(Leitsätze der Redaktion)VG Berlin12.10.2023
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6 L 325/24 - Zweckentfremdungsrechtliche Wohnzuführungsaufforderung bei TeileigentumLeitsatz: Eine in der Teilungserklärung festgelegte wohnungseigentumsrechtliche Bestimmung von Räumlichkeiten als nicht Wohnzwecken dienendes Teileigentum steht der rechtlichen Eignung als Wohnraum i.S.d. Zweckentfremdungsrechts nicht entgegen, wenn bei typisierender Betrachtungsweise die Nutzung als Wohnraum als nicht störender einzustufen ist als die zulässige Nutzung des Teileigentums und wenn keine sonstigen Umstände vorliegen, die gegen die ausnahmsweise Zulässigkeit der Wohnnutzung sprechen.VG Berlin28.03.2025