Urteil Nutzung zu Wohnzwecken, eigenständige Gestaltung des häuslichen Lebens
Schlagworte
Nutzung zu Wohnzwecken, eigenständige Gestaltung des häuslichen Lebens
Leitsätze
1. Das Zweckentfremdungsverbot gilt für alle Nutzungsarten von Wohnraum, die nicht dem eigentlichen Zweck des Wohnens dienen. Auf die subjektiven Vorstellungen, Bedürfnisse und kulturellen Gewohnheiten der Nutzer kommt es nicht an.
2. Der Begriff des Wohnens setzt ein Mindestmaß an Abgeschlossenheit der räumlichen Verhältnisse zur eigenständigen Gestaltung des häuslichen Lebens voraus.
3. Daran fehlt es bei einer Zweizimmerwohnung mit vier oder mehr Nutzern, in der sich lediglich Schlafgelegenheiten befinden und keine sonstigen Möbel, die Bewohner also aus dem Koffer leben.
(Leitsätze der Redaktion)
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