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Urteil Zweckentfremdungsrechtliche Wohnzuführungsaufforderung bei Teileigentum
Schlagworte
Zweckentfremdungsrechtliche Wohnzuführungsaufforderung bei Teileigentum
Leitsatz
Eine in der Teilungserklärung festgelegte wohnungseigentumsrechtliche Bestimmung von Räumlichkeiten als nicht Wohnzwecken dienendes Teileigentum steht der rechtlichen Eignung als Wohnraum i.S.d. Zweckentfremdungsrechts nicht entgegen, wenn bei typisierender Betrachtungsweise die Nutzung als Wohnraum als nicht störender einzustufen ist als die zulässige Nutzung des Teileigentums und wenn keine sonstigen Umstände vorliegen, die gegen die ausnahmsweise Zulässigkeit der Wohnnutzung sprechen.
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