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Suchergebnis Urteilssuche (4 Urteile)

  1. 27 C 346/18 - Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund einer Beleidigung des Vermieters in einem öffentlichen sozialen Netzwerk
    Leitsatz: 1. Wird der Vermieter von dem Mieter in einem öffentlichen Beitrag in einem sozialen Netzwerk mit körperlicher Gewalt bedroht, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. 2. Wird der Vermieter von dem Mieter in einem öffentlichen Beitrag in einem sozialen Netzwerk beleidigt, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. 3. Die Bezeichnung als „Huso“ ist bei einer am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung dahingehend auszulegen, dass der Erklärungsempfänger als „Hurensohn“ bezeichnet wird, was eine Beleidigung darstellt. 4. Mit der Bezeichnung als „Hundesohn“ wird dem Erklärungsempfänger die Abstammung von einem Menschen und damit das Menschsein abgesprochen, was einen unmittelbaren Eingriff in die Menschenwürde bedeutet. Der Bezeichnung kommt mithin ein beleidigender Charakter zu.
    AG Düsseldorf
    11.07.2019
  2. 203 C 45/21 - Fristlose Kündigung wegen Bedrohung von Mitarbeitern des Vermieters
    Leitsatz: 1. Eine Bedrohung von Leib und Leben des Vermieters und seiner Mitarbeiter (hier mit der Äußerung „Ich hole meinen Pitbull von oben, der zerfleischt euch“) ist grundsätzlich geeignet, den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses zu berechtigten.2. Der Versuch des Mieters, durch sein Verhalten den Vermieter an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern (hier: Selbstjustiz durch Zugangsverhinderung), macht die Fortsetzung des Mietverhältnisses unmöglich.(Leitsätze der Redaktion)
    AG Charlottenburg
    26.08.2021
  3. BVerwG 10 C 3.17 - Öffentliches Interesse an Vermögenszuordnung von Amts wegen, Funktionsnachfolge und Belegenheit bei mehreren möglichen Berechtigten
    Leitsatz: 1. Das öffentliche Interesse an einer Vermögenszuordnung von Amts wegen ist als unbestimmter Rechtsbegriff in seiner Auslegung und Anwendung gerichtlich uneingeschränkt zu überprüfen; § 1 Abs. 6 VZOG eröffnet insoweit keinen Beurteilungsspielraum der Zuordnungsbehörde. 2. Für die Bestimmung des nach dem Grundgesetz für die Aufgabenerfüllung zu- ständigen Verwaltungsträgers gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2 EV ist bei mehreren in Betracht kommenden Zuordnungsberechtigten vorrangig auf die Funktionsnachfolge in die Wahrnehmung der zum Stichtag mit dem Vermögenswert erfüllten Aufgabe und nicht auf dessen Belegenheit abzustellen. 3. Dient ein Vermögenswert der Erfüllung gleicher Aufgaben verschiedener Verwaltungsträger, ist er jedenfalls bei deutlichem Überwiegen der Aufgabenwahrnehmung eines der Verwaltungsträger grundsätzlich diesem zuzuordnen. Eine Realteilung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die zuzuordnenden Anteile rechtlich selbständig sind.
    BVerwG
    14.03.2018
  4. VIII ZR 226/11 - Mangelhafte Kaufsache, Nacherfüllungsvariante, Verbrauchsgüterkauf
    Leitsatz: ...- Rechtssachen C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269...
    BGH
    17.10.2012