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Urteil Öffentliches Interesse an Vermögenszuordnung von Amts wegen, Funktionsnachfolge und Belegenheit bei mehreren möglichen Berechtigten


Schlagworte

Öffentliches Interesse an Vermögenszuordnung von Amts wegen, Funktionsnachfolge und Belegenheit bei mehreren möglichen Berechtigten

Leitsätze

1. Das öffentliche Interesse an einer Vermögenszuordnung von Amts wegen ist als unbestimmter Rechtsbegriff in seiner Auslegung und Anwendung gerichtlich uneingeschränkt zu überprüfen; § 1 Abs. 6 VZOG eröffnet insoweit keinen Beurteilungsspielraum der Zuordnungsbehörde.

2. Für die Bestimmung des nach dem Grundgesetz für die Aufgabenerfüllung zu- ständigen Verwaltungsträgers gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2 EV ist bei mehreren in Betracht kommenden Zuordnungsberechtigten vorrangig auf die Funktionsnachfolge in die Wahrnehmung der zum Stichtag mit dem Vermögenswert erfüllten Aufgabe und nicht auf dessen Belegenheit abzustellen.

3. Dient ein Vermögenswert der Erfüllung gleicher Aufgaben verschiedener Verwaltungsträger, ist er jedenfalls bei deutlichem Überwiegen der Aufgabenwahrnehmung eines der Verwaltungsträger grundsätzlich diesem zuzuordnen. Eine Realteilung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die zuzuordnenden Anteile rechtlich selbständig sind.

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