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Suchergebnis Urteilssuche (7 Urteile)
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VIII ZB 66/18 - Beschwerdewert einer Eigentumsstörung durch Mietertransparente und -plakateLeitsatz: ...Senatsbeschluss vom 17. Mai 2006 - VIII ZB 31/05, GE 2006...BGH21.05.2019
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66 S 18/18 - Rückzahlungsanspruch nach Mietpreisbremse durch InkassodienstleisterDer Fall: ...dem Aktenzeichen VIII ZR 275/18 beim...LG Berlin13.08.2018
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XII ZB 121/24 - Beschwerdewert im Räumungsrechtsstreit bei ungewissem MietendeLeitsatz: ..., Beschluss vom 26. November 2015 - Ill ZB 84/15 - GE...BGH07.08.2024
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VIII ZA 6/20 - Beschwer bei Verurteilung zur Duldung der ZutrittsgewährungLeitsatz: Für das Interesse des Mieters, den Zutritt zu seiner Wohnung zwecks Anbringung von Rauchmeldern nicht dulden zu müssen, kann eine Beschwer von 500 € angenommen werden, sodass eine Berufung unzulässig ist. (Leitsatz der Redaktion)BGH20.10.2020
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VIII ZR 234/23 - Beschwer bei Zustimmungsklage zum Einbau eines TreppenliftsLeitsatz: 1. Zur Höhe der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer im Falle der Klage des Mieters auf Zustimmung des Vermieters zum Einbau eines Treppenlifts und eines behindertengerechten Bades.2. Die Beschwer eines Vermieters einer Wohnung, der zur Duldung eines vom Mieter vorgenommenen oder noch vorzunehmenden Ein- oder Umbaus in oder an den vermieteten Räumlichkeiten verurteilt wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Anwesen durch die (bauliche) Maßnahme erleidet; das gilt auch für die Verurteilung zur Zustimmung des Vermieters zum Einbau eines Treppenlifts und eines behindertengerechten Bades. (Leitsatz 2 der Redaktion)BGH24.09.2024
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VIII ZR 234/23 - Baumaßnahmen zur Barrierereduzierung, Beschwer des zur Duldung verpflichteten VermietersLeitsatz: 1. Zur Höhe der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer im Falle der Klage des Mieters auf Zustimmung des Vermieters zum Einbau eines Treppenlifts und eines behindertengerechten Bades.2. Maßgeblich ist der Wertverlust durch die Umbaumaßnahmen, wobei Rückbaukosten ein Anhaltspunkt für die Wertminderung sein können.(Leitsatz zu 2 von der Redaktion)BGH24.09.2024
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21 U 131/23 - Klage auf Fertigstellung einer EigentumswohnungLeitsatz: 1. Stellt ein Bauträger eine in Eigentumswohnungen aufgeteilte Wohnanlage nicht fertig, können ihn die Erwerber der Wohnungen auf Herbeiführung dieses Erfolgs in Natur in Anspruch nehmen. 2. Für die Zulässigkeit und Bestimmtheit eines solchen Klageantrags genügt es, wenn das vom Bauträger geforderte Endergebnis durch Bezugnahme auf die Vertragsbestandteile, insbesondere die Baubeschreibung und die Teilungserklärung, definiert wird. Der aktuelle Bautenstand des Vorhabens muss jedenfalls im Erkenntnisverfahren nicht vorgetragen werden.3. Eine Klage auf Fertigstellung in Natur muss nicht zwingend sämtliche noch fehlende Bauleistungen umfassen. Die Erwerber können auch eine Teilklage gegen den Bauträger erheben, die sich auf einzelne abtrennbare Leistungen beschränkt.KG16.07.2024