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  1. XII ZR 74/91 - Kabelfernsehen; Anschließungsvertrag für Breitbandkabelanschlüsse; Formularklausel; Mindestdauer
    Leitsatz: Die in einem formularmäßigen "Anschließungsvertrag für Breitbandkabelanschlüsse" an das Rundfunk- und Fernsehnetz enthaltene Klausel "dieser Vertrag wird über eine Mindestdauer von 144 Monaten abgeschlossen" benachteiligt den Anschlußnehmer nicht unangemessen im Sinne von § 9 AGBG.
    BGH
    10.02.1993
  2. 97 C 534/92 - Abstand; Vertragsausfertigungsgebühr; AGB; Mietvertrag; Bearbeitungsgebühr; formularmäßige Mietvertragsausfertigungsgebühr unwirksam; Mietvertragsabschluss; Pauschale; Formularmietvertrag; Verwaltungskosten
    Leitsatz: 1. Die (formularvertragliche) Vereinbarung einer Vertragsausfertigungsgebühr oder eines Abstandes ist nichtig, wenn deren Höhe unüblich ist und außerhalb jeden Verhältnisses zu den Vertragserstellungskosten liegt. 2. Das bloße Bekanntmachen des Vertragspartners mit ihn besonders belastenden AGB-Klauseln ist kein Aushandeln i. S. d. § 1 Abs. 2 AGBG.
    AG Wuppertal
    11.02.1993
  3. 8 RE-Miet 4902/92 - Mieterhöhungsverlangen; Sperrfrist; Jahresfrist
    Leitsatz: Der Senat legt dem Bundesgerichtshof folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor: Ist ein gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 MHG gestelltes Mietzinserhöhungsver-langen wirksam, obwohl es dem Mieter vor Ablauf der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MHG geltenden Sperrfrist zugegangen ist?
    KG
    12.02.1993
  4. 62 S 409/92 - Untervermietungserlaubnis; wirtschaftliche Interessen
    Leitsatz: 1. Wirtschaftliche Interessen des Mieters an der Untervermietung begründen keinen Anspruch auf Gestattung der Untervermietung, wenn anderweitig Wohnraum zur Verfügung steht. 2. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des potentiellen Untermieters begründen keinen Anspruch auf Gestattung der Untervermietung.
    LG Berlin
    15.02.1993
  5. 24 W 3563/92 - Wohnungseigentum; Wohnungsverbindung; Deckendurchbruch; Wiederherstellungsanspruch
    Leitsatz: 1. Werden zwei Eigentumswohnungen durch einen Deckendurchbruch miteinander verbunden, kann ein anderer Wohnungseigentümer auf Wiederherstellung des früheren Zustandes klagen. 2. Nach Treu und Glauben kann etwas anderes gelten, wenn die Woh nungseigentumsrechte der verbundenen Wohnungen grundbuchmäßig vereinigt sind und eine Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer ausscheidet.
    KG
    16.02.1993
  6. 15 C 549/92 - Mietvertragsabschluss; GbR als Vermieter
    Leitsatz: Eine BGB-Gesellschaft kann unter ihrem Namen einen Mietvertrag abschließen.
    AG Schöneberg
    16.02.1993
  7. III ZR 20/92 - Naturschutz als Eigentumsinhaltsbestimmung
    Leitsatz: a) § 37 SaarlNatSchG ist eine Ausgleichsregelung im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Nutzungsbeschränkende Maßnahmen im Interesse des Naturschutzes, die nach dieser Vorschrift einen Entschädigungs- oder Übernahmeanspruch auslösen können, stellen keine Enteignung, sondern eine Inhaltsbestimmung dar. b) Ein Ausgleichsanspruch nach § 37 SaarlNatSchG kommt nur dann in Betracht, wenn sich die den Eigentümer belastende naturschutzrechtliche Maßnahme im Rahmen einer zulässigen Inhaltsbestimmung hält. Der Anspruch setzt weiter einen Eingriff in eine eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition voraus, durch die der Eigentümer unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich und damit unzumutbar belastet wird. c) Zur Abgrenzung ausgleichspflichtiger von ausgleichsfreien inhaltsbestimmenden Maßnahmen des Naturschutzes.
    BGH
    18.02.1993
  8. BVerwG 7 B 128.92 - Vermögenszuordnungsbescheid für aus einem ehemals volkseigenen Betrieb umgewandelte Kapitalgesellschaft
    Leitsatz: Eine aus einem ehemals volkseigenen Betrieb durch Umwandlung nach § 11 oder § 23 des Treuhandgesetzes oder nach der Fünften Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 12. September 1990 (GBl. DDR I S. 1466) entstandene Kapitalgesellschaft kann eine Aufhebung eines zugunsten einer anderen Kapitalgesellschaft getroffenen Vermögenszuordnungsbescheids nicht allein mit der Begründung verlangen, sie sei schon vorher als Eigentümerin des betreffenden Grundstücks ins Grundbuch eingetragen worden, wenn gleichzeitig festgestellt wird, daß sie materiellrechtlich nicht Eigentümerin geworden ist.
    BVerwG
    19.02.1993
  9. V ZR 269/91 - Nutzungsrecht zur Errichtung und persönlichen Nutzung eines Eigenheimes; hängendes Nutzungsrecht; Unterlassungspflicht des Verfügungsberechtigten wegen Rückübertragungsanspruch; vermögensrechtlicher Anspruch an durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußerte Vermögenswerte; Vorrang des Vermögensgesetzes
    Leitsatz: a) Ein Nutzungsrecht zur Errichtung und persönlichen Nutzung eines Eigenheimes konnte, wenn die hierfür nach § 287 ZGB erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren, auch nicht aufgrund der sozialen Wirklichkeit in der ehemaligen DDR entstehen. b) Das Vermögensgesetz schließt in Fällen "hängender" Nutzungsrechte (bauliche Nutzung von Grundstücken mit Billigung staatlicher Stellen der ehemaligen DDR ohne Begründung eines Nutzungsrechtes nach § 287 ZGB) an beschlagnahmten Grundstücken zivilrechtliche Ansprüche des Eigentümers gegen den Nutzer nicht aus; gegenüber solchen Ansprüchen kann sich der Nutzer jedoch auf ein einstweiliges Recht zum Besitz nach dem durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz geschaffenen Moratorium (Art. 233, § 2 a EGBGB) berufen. c) Die Unterlassungspflicht des Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 VermG kann jedenfalls nicht auf solche tatsächlichen Maßnahmen ausgedehnt werden, die das Rückübertragungsinteresse des Berechtigten nicht beeinträchtigen (hier: endgültige Fertigstellung eines bei Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 bereits weitgehend hergestellten Bauwerks).
    BGH
    19.02.1993
  10. 1 O 315/92 - Rechtswegzuständigkeit; Verwaltungsgerichtszuständigkeit; Bewirtschaftungsvertrag; Landwirtschaftsvertrag
    Leitsatz: Ansprüche aus Verträgen, die auf Grund der Bewirtschaftungsverordnung vom 3. September 1953 oder dem Landwirtschaftsschutzgesetz vom 17. Dezember 1964 abgeschlossen worden sind, gehören vor die Verwaltungsgerichte.
    LG Schwerin
    23.02.1993