Urteil Nutzungsrecht zur Errichtung und persönlichen Nutzung eines Eigenheimes
Schlagworte
Nutzungsrecht zur Errichtung und persönlichen Nutzung eines Eigenheimes; hängendes Nutzungsrecht; Unterlassungspflicht des Verfügungsberechtigten wegen Rückübertragungsanspruch; vermögensrechtlicher Anspruch an durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußerte Vermögenswerte; Vorrang des Vermögensgesetzes
Leitsätze
a) Ein Nutzungsrecht zur Errichtung und persönlichen Nutzung eines Eigenheimes konnte, wenn die hierfür nach § 287 ZGB erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren, auch nicht aufgrund der sozialen Wirklichkeit in der ehemaligen DDR entstehen.
b) Das Vermögensgesetz schließt in Fällen "hängender" Nutzungsrechte (bauliche Nutzung von Grundstücken mit Billigung staatlicher Stellen der ehemaligen DDR ohne Begründung eines Nutzungsrechtes nach § 287 ZGB) an beschlagnahmten Grundstücken zivilrechtliche Ansprüche des Eigentümers gegen den Nutzer nicht aus; gegenüber solchen Ansprüchen kann sich der Nutzer jedoch auf ein einstweiliges Recht zum Besitz nach dem durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz geschaffenen Moratorium (Art. 233, § 2 a EGBGB) berufen.
c) Die Unterlassungspflicht des Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 VermG kann jedenfalls nicht auf solche tatsächlichen Maßnahmen ausgedehnt werden, die das Rückübertragungsinteresse des Berechtigten nicht beeinträchtigen (hier: endgültige Fertigstellung eines bei Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 bereits weitgehend hergestellten Bauwerks).
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