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Suchergebnis Urteilssuche (361 - 370 von 373)
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SU 2 K 92.291 - besatzrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Restitutionsausschluss, Ausschlussgrund; Auslegungsexzess; Deutsche Wirtschaftskommission; SMAD-Befehl Nr.64; SequestrationLeitsatz: Die Enteignung einer Gaststätte unter Herrschaft der SMAD ist selbst dann nicht rückgängig zu machen, wenn sie nur an ein Unternehmen verpachtet war und im Zuge dessen Enteignung mit-enteignet wurde. Das gilt auch dann, wenn die Enteignung auf der exzessiven Auslegung von Normen der sowjetischen Besatzungsmacht beruht.VG Meiningen18.08.1993
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SU 2 K 92.287 - Miteigentumsanteil; volkseigenes Gebäude; Gebäudeteil; Jugendclub; VerwaltungsvermögenLeitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen der Entstehung von Eigentum an Gebäuden, die durch eine LPG mitfinanziert wurden. 2. "Überwiegende Nutzung" im Sinne von Art. 21 EV richtet sich ausschließlich nach der vorgesehenen Zweckbestimmung der in einem Gebäude untergebrachten Einrichtungen.VG Meiningen29.09.1993
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SU 2 K 92.252 - Akteneinsicht; Investitionsverfahren; Verpachtung; Aufhebung einer InvestitionsbescheinigungLeitsatz: 1. Die Nichtgewährung von Akteneinsicht im Rahmen des Investitionsverfahrens nach dem BInvG führt nicht zur Aufhebung der Investitionsbescheinigung, wenn in der Sache keine andere Entscheidung hätte ergehen können. 2. Eine Abwägung zwischen Verpachtung und Veräußerung eines Grundstücks durch die Behörde ist nicht erforderlich, wenn eine Verpachtung als Rechtsgeschäft nicht üblich ist.VG Meiningen13.10.1993
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SU 2 K 92.233 - Machtmißbrauch; vorgeschobener Enteignungszweck; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Ausschlussgrund, AusschließungsgrundLeitsatz: Machtmißbrauch bei einer Enteignung nach dem Aufbaugesetz, wenn das Grundstück anstatt für eine Molkerei verwendet zu werden anderweit einer LPG zukommt. Dennoch keine Grundstücksrückgabe, weil das Grundstück einer gewerblichen Nutzung zugeführt ist.VG Meiningen21.04.1993
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SU 2 K 92.180 - Darlehenszinsen; Gewinnausschüttungen; Vermögenswert; entschädigungslose Enteignung; vorläufige Entziehung; GeldforderungenLeitsatz: 1. Darlehenszinsen und Gewinnausschüttungen einer Kommanditgesellschaft sind Vermögenswerte im Sinne von § 2 Abs. 2 VermG. 2. Zum Begriff der entschädigungslosen Enteignung. 3. § 4 Abs. 1 VermG findet auf Geldforderungen keine Anwendung. 4. Die vorläufige Entziehung eines Vermögenswertes steht der Minderung nach § 11 Abs. 5 nicht gleich.VG Meiningen05.05.1993
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SU 2 K 92.103 - fehlgeschlagene Enteignung; Rückenteignung; Teilungsunrecht; HilfsschuleLeitsatz: Rückenteignung eines Grundstücks nach fehlgeschlagener Enteignung zur Errichtung einer Hilfsschule, auch wenn kein Fall von Teilungsunrecht vorliegt.VG Meiningen28.04.1993
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2 E 339/93. Me - Anhörungsverfahren; InvestitionsvorrangbescheidLeitsatz: Mangelnde Beteiligung des Rechtsnachfolgers eines Anmelders im Anhörungsverfahren führt zur unheilbaren Rechtswidrigkeit des Investitionsvorrangbescheides.VG Meiningen15.09.1993
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2 E 166/93 - Sanierungskonzept; Vorhabenplan; Gegenkonzept; Anhörung des Anmelders im InvestitionsverfahrenLeitsatz: 1. Die Vorlage lediglich eines reinen Sanierungskonzeptes entspricht nicht den Voraussetzungen, die § 4 Abs. 3 InVorG an einen Vorhabenplan stellt. 2. Die Glaubhaftmachung der Berechtigung bezüglich eines 5/8-Miteigentumsanteils an einem Grundstück reicht nicht aus, um gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 InVorG mit einem Gegenkonzept berücksichtigt zu werden.VG Meiningen12.10.1993
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4 K 32/92 - redlicher Erwerb; Restitutionsausschlussgrund; Ausschlussgrund; Abwesenheitspflegschaft; Verwaltungspraxis; Ratsmitglied; BaulandenteignungLeitsatz: 1. Für die Frage, ob ein Rechtserwerb an Eigentumsrechten als unredlich im Sinne von § 4 Abs. 3 des Vermögensgesetzes anzusehen ist, ist stets auf die tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalls und die individuelle Beteiligung der seinerzeit Betroffenen abzustellen. 2. Nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der ehemaligen DDR geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis steht ein Rechtserwerb, bei dem die zum Entzug des Eigentumsrechts angeführten Rechtsvorschriften nur als formale Rechtfertigung, gleichsam inhaltsleer und ohne, daß die Voraussetzungen für ihre Anwendung auch nur ansatzweise erfüllt sind, für eine Enteignung des Alteigentümers, für den trotz Kenntnis des Namens und der Anschrift zuvor eine Abwesenheitspflegschaft bestellt worden war, dienten. Eine möglicherweise weit verbreitete Verwaltungspraxis dieser Art wird damit nicht zur ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis im Sinne von § 4 Abs. 3 Vermögensgesetz. 3. Ein Ratsmitglied, das über einen längeren Zeitraum an zahlreichen Beschlüssen des Rates der Gemeinde mitgewirkt hat, mit denen der Entzug von Eigentumsrechten auf solche Weise vorbereitet worden ist, muß sich die Unredlichkeit eines derartigen eigenen Rechtserwerbs auch dann zurechnen lassen, wenn er an dem ihn selbst betreffenden Beschluß nicht mitgewirkt hat. Jedenfalls trägt er die Beweislast dafür, daß sein Rechtserwerb redlich war.VG Potsdam29.03.1993
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2 (4) K 455/93 - Grundstückszuordnung; AktivlegitimationLeitsatz: Keine Klage des Berechtigten gegen die Zuordnung des rückgabebefangenen Grundstücks.VG Potsdam29.11.1993