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  1. 2 A 263/92 - Kommanditisten; Kommanditgesellschaft; Quorum; Betriebsfortführung; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Geschäftsbetriebseinstellung
    Leitsatz: Stellen die Kommanditisten einer in Volkseigentum übergegangenen Kommanditgesellschaft mit ausreichendem Quorum bei der Treuhandanstalt einen Antrag auf Privatisierung und weisen sie dabei darauf hin, daß es sich um Vermögen der "ehemaligen Ziegelei K." handele, so ist das so anzusehen, als ob der Betrieb nicht fortgeführt werden solle. Die Rückgabe der Vermögenswerte hat dann an die Kommanditisten und nicht an die ehemalige Gesellschaft und damit an die Treuhandanstalt zu erfolgen.
    VerwG Dessau
    13.01.1993
  2. 4 K 31/92. We - Machtmißbrauch; Ausreiseverkauf; Zwangslage; Entzugsvorgang
    Leitsatz: 1. Die in der ehemaligen DDR geübte Praxis, vor Erteilung einer Ausreiseerlaubnis die Verfügung über Haus- und Grundvermögen zu verlangen, stellt einen Machtmißbrauch im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG dar. 2. Bei Veräußerungen in zeitlichem Zusammenhang mit der Erteilung der Ausreiseerlaubnis wird vermutet, daß die Veräußerung verlangt wurde und daß die dadurch entstandene Zwangslage kausal für die Veräußerungsentscheidung war. 3. § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG a. F. in Verbindung mit § 6 Abs. 2 AnmVO ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen im Rahmen eines Entzugsvorganges nach § 1 VermG der Berechtigte selbst veräußert.
    VG Weimar
    20.09.1993
  3. 4 E 769/93 - Grundstücksverkehrsgenehmigung; Zuständigkeit; Gerichtsstand der belegenen Sache; Antragsgegnerin; Treuhandanstalt; Rechtsnachfolger; Berechtigte; Bodenreformgrundstück
    Leitsatz: 1. Für die Verwaltungsklage gegen die Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung ist - jedenfalls vor Inkrafttreten des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes - das Gericht der belegenen Sache zuständig. 2. Richtige Antragsgegnerin ist die Treuhandanstalt und nicht deren Präsidentin. 3. Der (vermeintliche) Rechtsnachfolger einer ehemaligen DDR-Massenorganisation gehört hinsichtlich eines durch die Bodenreform volkseigen gewordenen Grundstücks nicht zu den nach dem Vermögensgesetz ausgewiesenen Berechtigten.
    VG Weimar
    05.11.1993
  4. 4 K 32/92 - redlicher Erwerb; Restitutionsausschlussgrund; Ausschlussgrund; Abwesenheitspflegschaft; Verwaltungspraxis; Ratsmitglied; Baulandenteignung
    Leitsatz: 1. Für die Frage, ob ein Rechtserwerb an Eigentumsrechten als unredlich im Sinne von § 4 Abs. 3 des Vermögensgesetzes anzusehen ist, ist stets auf die tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalls und die individuelle Beteiligung der seinerzeit Betroffenen abzustellen. 2. Nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der ehemaligen DDR geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis steht ein Rechtserwerb, bei dem die zum Entzug des Eigentumsrechts angeführten Rechtsvorschriften nur als formale Rechtfertigung, gleichsam inhaltsleer und ohne, daß die Voraussetzungen für ihre Anwendung auch nur ansatzweise erfüllt sind, für eine Enteignung des Alteigentümers, für den trotz Kenntnis des Namens und der Anschrift zuvor eine Abwesenheitspflegschaft bestellt worden war, dienten. Eine möglicherweise weit verbreitete Verwaltungspraxis dieser Art wird damit nicht zur ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis im Sinne von § 4 Abs. 3 Vermögensgesetz. 3. Ein Ratsmitglied, das über einen längeren Zeitraum an zahlreichen Beschlüssen des Rates der Gemeinde mitgewirkt hat, mit denen der Entzug von Eigentumsrechten auf solche Weise vorbereitet worden ist, muß sich die Unredlichkeit eines derartigen eigenen Rechtserwerbs auch dann zurechnen lassen, wenn er an dem ihn selbst betreffenden Beschluß nicht mitgewirkt hat. Jedenfalls trägt er die Beweislast dafür, daß sein Rechtserwerb redlich war.
    VG Potsdam
    29.03.1993
  5. 2 (4) K 455/93 - Grundstückszuordnung; Aktivlegitimation
    Leitsatz: Keine Klage des Berechtigten gegen die Zuordnung des rückgabebefangenen Grundstücks.
    VG Potsdam
    29.11.1993
  6. 1 E 267/93. Me - Rechtsschutzbedürfnis; Anordnung der sofortigen Vollziehung
    Leitsatz: 1. Einem Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides, in dem die Berechtigung des Antragstellers und die Rückübertragung seines Grundstücks festgestellt werden, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Antragsteller bereits anderweitig einen Widerspruch gegen das Eigentum des Verfügungsberechtigten erwirkt hat. 2. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des ihm erteilten Bescheides erlangt der Berechtigte und Antragsteller keine objektiv günstigere Position in Finanzierungsverhandlungen bei Kreditinstituten.
    VG Meiningen
    07.09.1993
  7. 1 E 241/93. Me - Anhörung des Anmelders; Investitionsvorhaben; Anhörungsfrist; Verfahrensfehler
    Leitsatz: 1. Ist die Anhörung nach § 5 Abs. 1 InVorG nicht erfolgt, beginnt die Frist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 InVorG nicht zu laufen, so daß ein Bescheid nach § 5 Abs. 2 Satz 2 InVorG nicht ergehen darf. 2. § 5 Abs. 1 und 2 InVorG beinhalten nicht nur Formvorschriften, so daß Verstöße nicht nach § 46 ThürVwVfG geheilt werden können. 3. Bezieht sich ein Investitionsvorhaben auf mehrere Grundstücke und findet gem. § 20 InVorG ein einheitliches Verfahren statt, wirken sich Verfahrensfehler grundsätzlich auf das gesamte Verfahren aus.
    VG Meiningen
    13.07.1993
  8. 2 K 124/93. Me - Ausgangsbehörde; Restitutionsantrag; Grundstücksverkehrsgenehmigung; Grundstücksverkehrsordnung; Aufbaugebietserklärung; Investitionsbescheinigung
    Leitsatz: 1. Abschließende Entscheidung im Sinne des Art. 14 Abs. 4 2. VermRÄndG ist die Entscheidung der Ausgangsbehörde. 2. Offensichtliche Unbegründetheit im Sinne von § 1 Abs. 2 GVO (1992) liegt nur dann vor, wenn sich die Abweisung eines Restitutionsantrages geradezu aufdrängt.
    VG Meiningen
    28.07.1993
  9. SU 2 K 92.347 - unlautere Machenschaft; Nötigung; Aufforderung zur Hausreparatur
    Leitsatz: Aufforderung zur Hausreparatur keine Nötigung.
    VG Meiningen
    04.07.1993
  10. SU 2 K 92.337 - Rückübertragungsausschluss; Anwendbarkeit des VermG; Unternehmensrückgabe; unlautere Machenschaft; vorgeschobener Enteignungszweck
    Leitsatz: 1. Die Entscheidung des sachlich unzuständigen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen führt nicht zur Aufhebung des Bescheides, wenn dem Kl. hierdurch kein Rechtsnachteil entsteht. 2. Zur Anwendbarkeit des VermG bei vorangegangener Enteignung eines Grundstücks nach dem Aufbaugesetz. 3. Anforderungen an den Nachweis von Machtmißbrauch i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG.
    VG Meiningen
    09.11.1993