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Urteil Ausgangsbehörde
Schlagworte
Ausgangsbehörde; Restitutionsantrag; Grundstücksverkehrsgenehmigung; Grundstücksverkehrsordnung; Aufbaugebietserklärung; Investitionsbescheinigung
Leitsätze
1. Abschließende Entscheidung im Sinne des Art. 14 Abs. 4 2. VermRÄndG ist die Entscheidung der Ausgangsbehörde.
2. Offensichtliche Unbegründetheit im Sinne von § 1 Abs. 2 GVO (1992) liegt nur dann vor, wenn sich die Abweisung eines Restitutionsantrages geradezu aufdrängt.
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