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Urteil Anhörung des Anmelders


Schlagworte

Anhörung des Anmelders; Investitionsvorhaben; Anhörungsfrist; Verfahrensfehler

Leitsätze

1. Ist die Anhörung nach § 5 Abs. 1 InVorG nicht erfolgt, beginnt die Frist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 InVorG nicht zu laufen, so daß ein Bescheid nach § 5 Abs. 2 Satz 2 InVorG nicht ergehen darf.

2. § 5 Abs. 1 und 2 InVorG beinhalten nicht nur Formvorschriften, so daß Verstöße nicht nach § 46 ThürVwVfG geheilt werden können.

3. Bezieht sich ein Investitionsvorhaben auf mehrere Grundstücke und findet gem. § 20 InVorG ein einheitliches Verfahren statt, wirken sich Verfahrensfehler grundsätzlich auf das gesamte Verfahren aus.

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