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  1. IV K 590/91 (VG) - Überschuldung; Bewohnbarkeit; Instandsetzungsmaßnahmen; nicht kostendeckende Mieten; Eigentumsverzicht; Zeitwert des Grundstücks
    Leitsatz: 1. Für eine unmittelbar bevorstehende Überschuldung bilden bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Umfang der baulichen Schäden an dem Gebäude und die damit einhergehende Einschränkung der bestimmungsgemäßen Tauglichkeit als Wohngebäude Anhaltspunkte. 2. Bei der Feststellung, ob und in welchem Umfang ein Gebäude zum Zeitpunkt der Eigentumsaufgabe noch bewohnbar war, kann nicht der heutige Maßstab zugrunde gelegt werden, sondern müssen im Einzelfall die damaligen Mindestanforderungen an die Bewohnbarkeit berücksichtigt werden. 3. Als Nachweis für gebotene und zugleich nicht unerhebliche Reparaturen können bereits eingeholte Kostenvoranschläge sowie die Tatsache dienen, daß Teile eines Wohngebäudes bereits baupolizeilich gesperrt waren oder eine solche Sperrung abzusehen war.
    VG Dresden
    27.01.1993
  2. IV K 521/92 - entschädigungslose Enteignung; Baulandenteignung; zeitlicher Anwendungsbereich des VermG
    Leitsatz: 1. Das Gericht wendet das Vermögensgesetz in der Fassung vom 3. August 1992 auch dann an, wenn nur das Widerspruchsverfahren nach diesem Zeitpunkt beendet worden ist. 2. Eine entschädigungslose Enteignung gem. § 1 Abs. 1 Buchst a) VermG liegt bei Enteignungen nach dem Baulandgesetz der DDR dann vor, wenn dem Enteigneten kein kompensierender Vermögenswert zugeflossen ist.
    VG Dresden
    05.05.1993
  3. 5 K 383/92 - Bodenreformland; Bodenfondsrückführung; Besitzwechselverordnung; Nutzungsrecht; Neubauernwirtschaft
    Leitsatz: 1. Das Eigentum an Bodenreformland war tatsächlich nur ein dingliches Nutzungsrecht. Es war mit der Bewirtschaftungspflicht verbunden. 2. Die Rückführung des Landes in den staatlichen Bodenfonds nach der Besitzwechselverordnung stellt keine entschädigungslose Enteignung dar. 3. Die im Jahr 1954 erhobene Forderung von "Patrioten", das Bodenreformland zu kollektivieren, löst keinen Entziehungstatbestand aus, weil davon alle Bauern betroffen waren. 4. Erst 1990 erstarkte das Nutzungsrecht an Bodenreformland zu persönlichem Eigentum.
    VG Dresden
    17.06.1993
  4. 5 K 328/93 - Investitionsvorrangbescheid; Widerspruchsbefugnis; Antragsbefugnis; Verfügungsbeschränkung
    Leitsatz: 1. Wem beim Widerspruch gegen einen Investitionsvorrangbescheid die Widerspruchsbefugnis fehlt, dem fehlt beim Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches die Antragsbefugnis. 2. Der Adressat eines Investitionsvorrangbescheids ist dann nicht widerspruchsbefugt, wenn seine Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche keine vermögensrechtliche Verfügungsbeschränkung ausgelöst hat. 3. Ein unzulässiger oder offensichtlich unbegründet erscheinender Antrag auf Rückübertragung löst keine vermögensrechtliche Verfügungsbeschränkung aus. 4. Eine "Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche", die auf Verschaffung eines Miteigentumsanteils im Hinblick auf vertragliche Vereinbarungen mit dem Rechtsträger des damals volkseigenen Grundstücks über die Bebauung und Nutzung dieses Grundstücks gerichtet ist (Organisationsvertrag, Nutzungsvertrag), stellt ihrer wahren Rechtsnatur nach nicht einen vermögensrechtlichen Antrag auf Rückübertragung, sondern einen vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als unstatthaft zu behandelnden Antrag dar, der keine vermögensrechtliche Verfügungsbeschränkung auslöst.
    VG Dresden
    28.06.1993
  5. - 4 K 342/92 (VG) - SMAD-Befehl Nr. 64; besatzungshoheitliche Enteignung; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss
    Leitsatz: Enteignung durch Bezugnahme auf SMAD-Befehl Nr. 64.
    VG Dresden
    15.12.1993
  6. 3 K 1281/92 - Ausreiseverkauf; Redlichkeit; unlautere Machenschaft; Machtmissbrauch; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss
    Leitsatz: Wird von einem Ausreisewilligen verlangt, daß er zuvor sein Grundstück veräußere, so liegt ein Fall von Machtmißbrauch vor.
    VG Dresden
    22.06.1993
  7. 2 A 442/92 - Neubauerneigentum; Bodenreformland; Vermögenswert; Kausalzusammenhang; Machtmissbrauch; Vermögensverlust; Besitzwechsel; Bewirtschaftungsaufgabe
    Leitsatz: 1. Neubauerneigentum an Bodenreformland ist ein rückerstattungsfähiger Vermögenswert. 2. Das Verlangen der DDR-Behörden gegenüber einem Ausreisewilligen, vor der Ausreise Vermögenswerte zu veräußern oder auf Eigentum zu verzichten, stellt eine unlautere Machenschaft im Sinne des Vermögensgesetzes dar. 3. Es fehlt an einem restitutionsrechtlichen Zusammenhang zwischen Machtmißbrauch und Vermögensverlust, wenn der Berechtigte das Bodenreformland nach den einschlägigen besitzwechselrechtlichen Vorschriften der DDR unabhängig von dem Verzicht allein deswegen verloren hätte, weil er die Bewirtschaftung der Nutzfläche aus Altersgründen aufgeben mußte. 4. Verdrängte Neubauern müssen denen gleichgestellt werden, die nach dem Bodenreformgesetz von 1990 Volleigentum erworben haben.
    VG Dessau
    10.08.1993
  8. C 4 K 446/92 - Ausreiseverkauf; unlautere Machenschaft; Nötigung; redlicher Erwerb; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss
    Leitsatz: 1. Wurde von den Behörden der DDR die Genehmigung der Ausreise davon abhängig gemacht, daß der Eigentümer sein Grundstück an DDR-Bewohner veräußerte, liegt eine Nötigungslage vor. 2. Für den Ausschluß der Rückgabe wegen redlichen Erwerbs kommt es nur auf den gegenwärtigen Eigentümer und nicht auf einen früheren Erwerber an.
    VG Chemnitz
    18.08.1993
  9. C 2 S 1433/92 - Erbengemeinschaft; Miterbe; Prozessführungsbefugnis; Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Investitionsvorrangbescheid; Anfechtungsklage; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund
    Leitsatz: 1. Das einzelne Mitglied einer Erbengemeinschaft nach DDR-Recht ist prozeßführungsbefugt für die Bekämpfung eines Investitionsvorrangbescheides. 2. Der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung ist auch schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. 3. Gegen die Erteilung eines Investitionsvorrangbescheides findet nicht der Widerspruch, sondern die Anfechtungsklage statt. 4. Die Klage eines einzelnen Mitgliedes der Erbengemeinschaft hindert die Bestandskraft des Vorrangbescheides. 5. Zum rechtlichen Gehör im Investitionsvorrangverfahren. 6. Keine Prüfung des Rückgabeausschlusses nach § 5 VermG im Investitionsvorrangverfahren. 7. Materielle Voraussetzung für einen Investitionsvorrangbescheid.
    VG Chemnitz
    28.04.1993
  10. C 2 K 1206/92 - Nutzungsrechtsübertragung; Entziehungstatbestände; Vertretungsvollmacht; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss
    Leitsatz: 1. Begriffsbestimmung und Abgrenzung der Entziehungstatbestände. 2. Eine Rückübertragung ist ausgeschlossen, wenn die Eigentumsrechte noch bei ihrem früheren Inhaber verblieben sind. 3. Ein ohne Vertretungsvollmacht geschlossener Vertrag ist nach DDR-Recht nichtig. 4. Der Kaufvertrag über ein Haus bedurfte zur Wirksamkeit der Eintragung in das Grundbuch. 5. Die Übertragung eines Nutzungsrechts an einem Hausgrundstück bedurfte zur Wirksamkeit der staatlichen Genehmigung.
    VG Chemnitz
    28.01.1993