Urteil Bodenreformland
Schlagworte
Bodenreformland; Bodenfondsrückführung; Besitzwechselverordnung; Nutzungsrecht; Neubauernwirtschaft
Leitsätze
1. Das Eigentum an Bodenreformland war tatsächlich nur ein dingliches Nutzungsrecht. Es war mit der Bewirtschaftungspflicht verbunden.
2. Die Rückführung des Landes in den staatlichen Bodenfonds nach der Besitzwechselverordnung stellt keine entschädigungslose Enteignung dar.
3. Die im Jahr 1954 erhobene Forderung von "Patrioten", das Bodenreformland zu kollektivieren, löst keinen Entziehungstatbestand aus, weil davon alle Bauern betroffen waren.
4. Erst 1990 erstarkte das Nutzungsrecht an Bodenreformland zu persönlichem Eigentum.
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