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  1. V ZR 145/11 - Passivlegitimation bei Anfechtungsklagen; notwendige Streitgenossen; Beschluss einer Untergemeinschaft
    Urteil: .... November 2011 - V ZR 45/11, GE 2012, 275). Für...
    BGH
    10.02.2012
  2. XII ZR 94/10 - Öffentliche Zustellung im Erbbauzinsverfahren nur nach vergeblicher Ausschöpfung aller geeigneten und zumutbaren Nachforschungen; unbekannter Aufenthaltsort; Anfrage beim Einwohnermeldeamt; Zustellungspostamt des letzten Wohnsitzes; Nachfrage beim Arbeitgeber; Zustellungsadressaten; Bruchteilsgemeinschaft; Verbindung von Wohnungen; Scheingeschäft; Bordellbetrieb; Zustellungsfiktion; Vollmachtsmissbrauch
    Leitsatz: a) Im Erkenntnisverfahren darf eine öffentliche Zustellung nur angeordnet werden, wenn die begünstigte Partei alle der Sache nach geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen angestellt hat, um den Aufenthalt des Zustellungsadressaten zu ermitteln und ihre ergebnislosen Bemühungen gegenüber dem Gericht dargelegt hat. b) Allein die ergebnislose Anfrage beim Einwohnermeldeamt und dem Zustellungspostamt des letzten Wohnsitzes des Zustellungsadressaten genügt hierfür in der Regel nicht. c) Die rechtsgeschäftliche Begründung einer Bruchteilsgemeinschaft setzt stets ein gemeinsames Handeln der Beteiligen bzw. eine wirksame Vertretung voraus. (Leitsatz c] von der Redaktion)
    BGH
    04.07.2012
  3. V ZR 164/13 - Übergang von Organstellung und Verwaltervertrag bei Verschmelzung; vorzeitige Kündigung des Verwaltervertrages bei Verschmelzung
    Leitsatz: Bei der Verschmelzung einer zur Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage bestellten juristischen Person auf eine andere juristische Person gehen die Organstellung und der Verwaltervertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über; der Verwaltervertrag erlischt nicht in entsprechender Anwendung von § 673 BGB, weil diese Norm durch die im Umwandlungsgesetz enthaltenen Spezialvorschriften verdrängt wird. Die Verschmelzung der Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage stellt zwar als solche keinen wichtigen Grund dar, der eine vorzeitige Kündigung eines Verwaltervertrags rechtfertigt; an die erforderlichen besonderen Umstände, die die Fortführung der Verwaltung durch den übernehmenden Rechtsträger für die Wohnungseigentümer unzumutbar machen, sind aber keine hohen Anforderungen zu stellen.
    BGH
    21.02.2014
  4. VIII ZR 24/21 - Uneingeschränkte Anwendung des Mietspiegels mit Orientierungshilfe
    Leitsatz: 1. Ein anscheinender Verstoß eines Mieterhöhungsverlangens gegen das Berliner Gesetz zur Mietenbegrenzung („Mietendeckel“) ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtigkeit des Gesetzes in jedem Fall unbeachtlich.2. Bei einem Mietspiegel mit Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung handelt es sich um ein abgestimmtes Beurteilungskonzept, dem das Gericht uneingeschränkt folgen kann. Es ist aber befugt, mit sachverständiger Beratung zusätzliche Aspekte in die Bewertung einzubeziehen.(Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    14.06.2022
  5. 65 S 217/09 - Rasterfeld des Mietspiegels nach Baualter und nicht Bezugsfertigkeit; Zeitpunkt der Bauabnahme; gestaltete und abschließbare Müllstandsfläche; fehlende Stellmöglichkeit für Waschmaschine bei mieterseitig gestelltem Geschirrspüler; Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel
    Leitsatz: Maßgeblich für die Einordnung in den Berliner Mietspiegel ist das Baualter (hier: Abnahme am 29. Dezember 1964) und nicht die Bezugsfertigkeit (hier: 1. Januar 1965). (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    13.10.2009
  6. 67 S 157/18 - Abtretung von Ansprüchen aus Mietpreisbremse an Inkassounternehmen
    Der Fall: ...dem Aktenzeichen VIII ZR 275/18 beim...
    LG Berlin
    03.07.2018
  7. 67 S 298/21 - Kündigung wg. Einbehaltung von Miete nach Mietendeckel
    Leitsatz: 1. Für den Mieter nicht erkenn- oder beherrschbare Pflichtverstöße seines Erfüllungsgehilfen mindern das Gewicht der ihm zugerechneten und zum Gegenstand einer ordentlichen Kündigung erhobenen Pflichtverletzung deutlich (hier: Zurechnung des Verhaltens einer Betreuerin mit dem Aufgabenkreis „Wohnungsangelegenheiten“).2. Es geht kündigungsrechtlich zu Lasten des Vermieters, wenn er den Mieter ohne vorherige Zahlungsaufforderung durch den umgehenden Ausspruch einer Zahlungsverzugskündigung „ins Messer laufen lässt“, obwohl er erkennen musste, dass der Zahlungsrückstand nicht auf der Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Mieters beruht, sondern auf einem geringfügigen Versehen oder sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Umständen.3. Der Verzug des Mieters mit im Vertrauen auf die Verfassungsgemäßheit des MietenWoG Bln einbehaltenen Mietanteilen ist abhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalls geeignet, die Kündigung des Mietverhältnisses zu rechtfertigen. Dabei kommt der Pflichtverletzung des Mieters das für eine ordentliche Kündigung erforderliche Gewicht aber jedenfalls so lange nicht zu, wie der Vermieter dem Mieter gegenüber nicht seine eigenen rechtlichen oder tatsächlichen Schlussfolgerungen aus der Entscheidung des BVerfG vom 25. März 2021 zur Verfassungswidrigkeit des MietenWoG Bln ausdrücklich oder zumindest konkludent - etwa durch den Ausspruch einer Zahlungsaufforderung oder Mahnung - kundgetan hat.
    LG Berlin
    08.02.2022