Urteil Öffentliche Zustellung im Erbbauzinsverfahren nur nach vergeblicher Ausschöpfung aller geeigneten und zumutbaren Nachforschungen
Schlagworte
Öffentliche Zustellung im Erbbauzinsverfahren nur nach vergeblicher Ausschöpfung aller geeigneten und zumutbaren Nachforschungen; unbekannter Aufenthaltsort; Anfrage beim Einwohnermeldeamt; Zustellungspostamt des letzten Wohnsitzes; Nachfrage beim Arbeitgeber; Zustellungsadressaten; Bruchteilsgemeinschaft; Verbindung von Wohnungen; Scheingeschäft; Bordellbetrieb; Zustellungsfiktion; Vollmachtsmissbrauch
Leitsätze
a) Im Erkenntnisverfahren darf eine öffentliche Zustellung nur angeordnet werden, wenn die begünstigte Partei alle der Sache nach geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen angestellt hat, um den Aufenthalt des Zustellungsadressaten zu ermitteln und ihre ergebnislosen Bemühungen gegenüber dem Gericht dargelegt hat.
b) Allein die ergebnislose Anfrage beim Einwohnermeldeamt und dem Zustellungspostamt des letzten Wohnsitzes des Zustellungsadressaten genügt hierfür in der Regel nicht.
c) Die rechtsgeschäftliche Begründung einer Bruchteilsgemeinschaft setzt stets ein gemeinsames Handeln der Beteiligen bzw. eine wirksame Vertretung voraus.
(Leitsatz c] von der Redaktion)
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