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VIII ZR 5/20 - Mehrere Mieterhöhungen bei trennbaren ModernisierungsmaßnahmenLeitsatz: ...Senatsurteile vom 17. Dezember 2014 - VIII ZR 88/13...BGH28.04.2021
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67 S 298/21 - Kündigung wg. Einbehaltung von Miete nach MietendeckelLeitsatz: 1. Für den Mieter nicht erkenn- oder beherrschbare Pflichtverstöße seines Erfüllungsgehilfen mindern das Gewicht der ihm zugerechneten und zum Gegenstand einer ordentlichen Kündigung erhobenen Pflichtverletzung deutlich (hier: Zurechnung des Verhaltens einer Betreuerin mit dem Aufgabenkreis „Wohnungsangelegenheiten“).2. Es geht kündigungsrechtlich zu Lasten des Vermieters, wenn er den Mieter ohne vorherige Zahlungsaufforderung durch den umgehenden Ausspruch einer Zahlungsverzugskündigung „ins Messer laufen lässt“, obwohl er erkennen musste, dass der Zahlungsrückstand nicht auf der Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Mieters beruht, sondern auf einem geringfügigen Versehen oder sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Umständen.3. Der Verzug des Mieters mit im Vertrauen auf die Verfassungsgemäßheit des MietenWoG Bln einbehaltenen Mietanteilen ist abhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalls geeignet, die Kündigung des Mietverhältnisses zu rechtfertigen. Dabei kommt der Pflichtverletzung des Mieters das für eine ordentliche Kündigung erforderliche Gewicht aber jedenfalls so lange nicht zu, wie der Vermieter dem Mieter gegenüber nicht seine eigenen rechtlichen oder tatsächlichen Schlussfolgerungen aus der Entscheidung des BVerfG vom 25. März 2021 zur Verfassungswidrigkeit des MietenWoG Bln ausdrücklich oder zumindest konkludent - etwa durch den Ausspruch einer Zahlungsaufforderung oder Mahnung - kundgetan hat.LG Berlin08.02.2022
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VIII ZR 326/08 - Unwirksame Klauseln in Allgemeiner Geschäftsbedingung eines Brandenburger Gasversorgers, Gaspreise, Preisanpassung, Versorgungssperre, Versorgungseinstellung, Mitteilungspflichten, Belieferung, GaspreiserhöhungDer Fall: ...klagenden Verbandes hat der VIII. Zivilsenat des...BGH27.01.2010
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VIII ZR 24/21 - Uneingeschränkte Anwendung des Mietspiegels mit OrientierungshilfeLeitsatz: 1. Ein anscheinender Verstoß eines Mieterhöhungsverlangens gegen das Berliner Gesetz zur Mietenbegrenzung („Mietendeckel“) ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtigkeit des Gesetzes in jedem Fall unbeachtlich.2. Bei einem Mietspiegel mit Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung handelt es sich um ein abgestimmtes Beurteilungskonzept, dem das Gericht uneingeschränkt folgen kann. Es ist aber befugt, mit sachverständiger Beratung zusätzliche Aspekte in die Bewertung einzubeziehen.(Leitsätze der Redaktion)BGH14.06.2022
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VIII ZR 137/12 - Abgrenzung von Individualvereinbarung zu AGB; Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel wegen unzulässiger Klausel zur Parkettversiegelung; unwirksame salvatorische KlauselUrteil: ...Der VIII. Senat des BGH teilte mit...BGH20.11.2012
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VIII ZR 105/17 - Eintrittsrecht nach Tod des Mieters und außerordentliche Kündigung, Unzumutbarkeit nur bei feststehender Leistungsunfähigkeit, berechtigtes Interesse an der UntervermietungLeitsatz: .... November 2005 - VIII ZR 4/05, NJW 2006, 1200 Rn...BGH31.01.2018
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67 S 157/18 - Abtretung von Ansprüchen aus Mietpreisbremse an InkassounternehmenDer Fall: ...dem Aktenzeichen VIII ZR 275/18 beim...LG Berlin03.07.2018
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XII ZR 94/10 - Öffentliche Zustellung im Erbbauzinsverfahren nur nach vergeblicher Ausschöpfung aller geeigneten und zumutbaren Nachforschungen; unbekannter Aufenthaltsort; Anfrage beim Einwohnermeldeamt; Zustellungspostamt des letzten Wohnsitzes; Nachfrage beim Arbeitgeber; Zustellungsadressaten; Bruchteilsgemeinschaft; Verbindung von Wohnungen; Scheingeschäft; Bordellbetrieb; Zustellungsfiktion; VollmachtsmissbrauchLeitsatz: a) Im Erkenntnisverfahren darf eine öffentliche Zustellung nur angeordnet werden, wenn die begünstigte Partei alle der Sache nach geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen angestellt hat, um den Aufenthalt des Zustellungsadressaten zu ermitteln und ihre ergebnislosen Bemühungen gegenüber dem Gericht dargelegt hat. b) Allein die ergebnislose Anfrage beim Einwohnermeldeamt und dem Zustellungspostamt des letzten Wohnsitzes des Zustellungsadressaten genügt hierfür in der Regel nicht. c) Die rechtsgeschäftliche Begründung einer Bruchteilsgemeinschaft setzt stets ein gemeinsames Handeln der Beteiligen bzw. eine wirksame Vertretung voraus. (Leitsatz c] von der Redaktion)BGH04.07.2012
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V ZR 145/11 - Passivlegitimation bei Anfechtungsklagen; notwendige Streitgenossen; Beschluss einer UntergemeinschaftUrteil: .... November 2011 - V ZR 45/11, GE 2012, 275). Für...BGH10.02.2012
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IX ZR 81/05 - Herausgabe der Mietsache an den Vermieter bei Mieterinsolvenz; Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung; Insolvenzverwalter; MasseforderungLeitsatz: a) Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters einer beweglichen Sache ist von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zur Herausgabe der Mietsache an den Vermieter verpflichtet, wenn er nicht die Erfüllung des Mietvertrages wählt. b) Der Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Rückgabe der Mietsache ist grundsätzlich eine Insolvenzforderung. c) Hat der Verwalter die Mietsache nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens genutzt, ohne die Erfüllung des Mietvertrages zu verlangen, stellt der Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung eine Masseforderung dar.BGH01.03.2007