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14 S 23/21 - Grob fahrlässige Unkenntnis anfänglicher MängelLeitsatz: 1. Ungünstige Eigenschaften der Mietsache muss der Vermieter nicht ungefragt offenlegen; ein Inserat mit günstigen Fotos ist keine arglistige Täuschung.2. Grob fahrlässige Unkenntnis von Mängeln schließt eine Minderung oder fristlose Kündigung aus.3. Das ist dann der Fall, wenn der Mieter vor Abschluss des Mietvertrages auf eine gründlichere Besichtigung der Wohnung verzichtet.(Leitsätze der Redaktion)LG Lübeck07.07.2022
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V ZR 23/21 - (Berliner) Grundstückseigentümer müssen eine die Grenze überschreitende Wärmedämmung duldenUrteil: ...Vereinbarkeit der Norm mit Art. 14 Abs. 1 GG. In den...BGH01.07.2022
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1 BvR 2275/07 - Restitution; Bruchteilseigentum; Durchgriff; weggeschwommene Vermögensgegenstände; verfolgungsbedingte Vermögensschädigungen; Unternehmensrestitution; Wohnungsbau; Restitutionsausschluss; Ausschlussgrund; S.-Siedlung; SiedlungsgesellschaftSchlagworte: ...S.-Siedlung...BVerfG16.09.2009
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XII ZB 340/14 - Zuständigkeit des WEG-Gerichts in einer FamiliensacheLeitsatz: In einer sonstigen Familiensache ist die Zuständigkeit des für Wohnungseigentumssachen zuständigen Gerichts nur dann begründet, wenn es sich um eine Streitigkeit nach § 43 WEG handelt oder eine bedeutsame Vorfrage aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrechts streitentscheidend ist.BGH16.09.2015
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V ZR 27/14 - Erbbaurechtsvertrag als kreditähnliches Rechtsgeschäft, Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde, Begründung einer Verpflichtung zur Zahlung von durch Gemeinden, Grunderwerb durch ErsitzenLeitsatz: Ein Erbbaurechtsvertrag bedarf als kreditähnliches Rechtsgeschäft der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde, wenn er eine Verpflichtung der Gemeinde begründet, einen Erbbauzins zu zahlen. Der Erwerb durch Ersitzung trägt seinen Rechtsgrund in sich und schließt Ansprüche gegen den Erwerber aus ungerechtfertigter Bereicherung aus.BGH22.01.2016
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66 S 24/24 - Entschädigung für verhinderten barrierefreien UmbauLeitsatz: 1. Verweigert der Vermieter für längeren Zeitraum die Zustimmung zum behindertengerechten Umbau (hier: Rollstuhlrampe), kann wegen Diskriminierung eine Entschädigung beansprucht werden.2. Der Anspruch steht nicht nur dem Mieter, sondern auch dem behinderten Ehemann des Mieters zu.3. Die Ausschlussfrist des § 21 AGG beginnt erst mit Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung eines Duldungsurteils zu laufen.(Leitsätze der Redaktion)LG Berlin II30.09.2024
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V ZR 77/21 - Unwirksame Bestimmung über einseitige Verwalterbestellung durch den tei-lenden Eigentümer, Vorbehalt der Verwalterbestimmung durch den teilenden EigentümerDer Fall: ...Wohnung Nr. 5 und wurde am 14. Januar 2019 als...BGH11.03.2022
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OVG 10 S 13.12 - Vorläufiger Rechtsschutz eines Denkmaleigentümers gegen ein Bauvorhaben; Bindungswirkung eines Vorbescheides im Verhältnis zu Dritten; Einfügen in die nähere Umgebung; Gebot der Rücksichtnahme; Schutz der Umgebung von Denkmalbereichen; wesentliche Beeinträchtigung eines Denkmalbereiches durch ein BauvorhabenUrteil: .... Beschluss vom 10. Mai 2012, OVG 2 S 13/12), soll...OVG Berlin-Brandenburg11.03.2014
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VIII ZR 232/15 - Eigenbedarf für Gesellschafter einer GbR, Umfang der Anbietpflicht einer Ersatzwohnung und Rechtsfolgen einer Verletzung der AnbietpflichtLeitsatz: ...Rn. 14; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR...BGH14.12.2016
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V ZR 128/23 - Änderung der vereinbarten Kostenverteilung durch MehrheitsbeschlussLeitsatz: a) § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG begründet die Kompetenz der Wohnungseigentümer, die Änderung des Verteilungsschlüssels für die Zuführung zu Rücklagen zu beschließen.b) Die Formulierung „bestimmte Arten von Kosten“ in § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG hebt lediglich das allgemein für Beschlüsse geltende Bestimmtheitserfordernis hervor und begründet keine darüberhinausgehenden Anforderungen.c) Ein auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG gefasster Beschluss, mit dem ein vereinbarter Verteilungsmaßstab, der bestimmte Wohnungseigentümer privilegiert (hier: unterdimensionierte Miteigentumsanteile der Gewerbeeinheiten), geändert wird, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn es für die vereinbarte Privilegierung keinen sachlichen Grund gab (Fortführung von Senat, Urteil vom 16. September 2011 - V ZR 3/11, GE 2011, 1627 = NJW-RR 2011, 1646 Rn. 10).BGH14.02.2025