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Urteil Grob fahrlässige Unkenntnis anfänglicher Mängel
Schlagworte
Grob fahrlässige Unkenntnis anfänglicher Mängel
Leitsätze
1. Ungünstige Eigenschaften der Mietsache muss der Vermieter nicht ungefragt offenlegen; ein Inserat mit günstigen Fotos ist keine arglistige Täuschung.
2. Grob fahrlässige Unkenntnis von Mängeln schließt eine Minderung oder fristlose Kündigung aus.
3. Das ist dann der Fall, wenn der Mieter vor Abschluss des Mietvertrages auf eine gründlichere Besichtigung der Wohnung verzichtet.
(Leitsätze der Redaktion)
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