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VIII ZB 44/20 - Anlass zur Klageerhebung bei Schweigen des Mieters auf ModernisierungsankündigungLeitsatz: ...- VIII ZB 26/17, NJW-RR 2019, 332 Rn. 7 m.w.N...BGH27.04.2021
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64 S 80/20 - Beginn der Kündigungssperrfrist nach UmwandlungLeitsatz: ....; Anschluss an BGH - VIII ZB 26/17 -, Beschl. v. 9...LG Berlin11.11.2020
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VIII ZB 26/17 - Kein Übergang der Vermieterstellung bei Veräußerung des Miteigentumsanteils an den anderen MiteigentümerLeitsatz: Bei Vermietung einer Wohnung durch zwei Miteigentümer bleiben beide auch dann Vermieter - und ist eine Kündigung gegenüber dem Mieter demgemäß von beiden Vermietern auszusprechen -, wenn der eine seinen Miteigentumsanteil später an den anderen veräußert. Auf einen solchen Eigentumserwerb findet § 566 Abs. 1 BGB weder direkte noch analoge Anwendung.BGH09.01.2019
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VIII ZB 43/23 - Darlegungs- und Beweislast für unrenoviert oder renoviert übergebene Wohnung trägt der MieterLeitsatz: ..., Beschluss vom 27. April 2021 - VIII ZB 44/20, GE...BGH30.01.2024
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VIII ZR 59/20 - Fristlose Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung, Abmahnung, einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, NichtzulassungsbeschwerdeUrteil: ...2015 - VIII ZB 93/14, juris Rn. 4). Nach...BGH25.08.2020
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VIII ZR 356/20 - Kündigungssperrfrist nach Umwandlung, frühere Untermiete reicht nichtLeitsatz: ...[Rechtsentscheid] vom 6. Juli 1994 - VIII ARZ 2/94, BGHZ...BGH22.06.2022
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VIII ZR 247/24 - Auslösen der Kündigungssperrfrist durch Einbringung in Familien-GbR nach Umwandlung in WohnungseigentumLeitsatz: 1. Bei der Einbringung vermieteten und an den Mieter überlassenen Wohnraums durch den vermietenden Alleineigentümer in eine aus ihm, seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt es sich um eine Veräußerung i.S.v. § 577a BGB.2. Die Ausnahmeregelung des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB zur Privilegierung des Erwerbs vermieteten Wohnraums durch Personengesellschaften oder Erwerbermehrheiten, die aus Angehörigen derselben Familie oder desselben Haushalts bestehen, ist im Rahmen des Sperrfristtatbestands des § 577a Abs. 1 BGB weder unmittelbar noch analog anwendbar. Der Sperrfristtatbestand des § 577a Abs. 1 BGB ist in diesen Fällen auch nicht entsprechend teleologisch zu reduzieren.BGH21.01.2026
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VIII ZR 45/19 - Rüge wg. überzahlter Miete nach Mietpreisbremse und Geltendmachung von Mietrückzahlungsansprüchen bei Mietermehrheit durch einen Mieter allein, Berliner MietenbegrenzungsVO erfüllt BegründungserfordernisLeitsatz: ...von Senatsurteil vom 28. April 2010 - VIII ZR...BGH27.05.2020
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VIII ZR 285/18 - Rechtsdienstleistung durch Inkassounternehmen, wenigermiete.de, Durchsetzung von Forderungen aus der MietpreisbremseLeitsatz: ...- VIII ZR 17/17, NJW 2018, 2254 Rn. 18; BVerfG...BGH27.11.2019
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III ZR 182/25 - Beurkundung einer Regelung zum Vorkaufsrecht in einem GrundstückskaufvertragLeitsatz: 1. Der Notar verletzt die ihm gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG obliegenden Amtspflichten, wenn er in einem Grundstückskaufvertrag eine Regelung zum gemeindlichen Vorkaufsrecht vorschlägt und beurkundet, aus der nicht deutlich wird, ob die dort bestimmten Rechtsfolgen bereits eintreten, wenn der das Vorkaufsrecht ausübenden Gemeinde dieses Recht i.S.v. § 24 Abs. 1 BauGB zusteht, oder ob zusätzlich erforderlich ist, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht gemäß § 26 BauGB ausgeschlossen ist.2. Die Amtspflichten gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG des Notars, der eine Regelung zum gemeindlichen Vorkaufsrecht in einem Grundstückskaufvertrag vorschlägt und beurkundet, schützen auch die Interessen der Vertragsparteien an einer rechtssicheren und Verzögerungsschäden vermeidenden Regelung.3. Zur im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität bestehenden Darlegungs- und Beweislast dafür, welche Formulierung der ein gemeindliches Vorkaufsrecht betreffenden Regelung in einem Grundstückskaufvertrag die Urkundsbeteiligten gewählt hätten, wenn der beklagte Notar seine Amtspflichten gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG gewahrt hätte (Fortführung von Senat, Urteil vom 15. Juni 2023 - III ZR 44/22, BGHZ 237, 165).4. In einem Notarhaftungsprozess ist der Regressanspruch des Klägers gegen seine vormaligen Prozessbevollmächtigten, der darin begründet ist, dass diese einen - seinerseits gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB subsidiären - Amtshaftungsanspruch gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger nicht offengehalten haben, keine anderweitige Ersatzmöglichkeit i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BNotO.BGH12.03.2025
